DER MONAT 01.2016 - page 3

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DER MONAT 1.16
sellschaft an der deutschen Tochter in Höhe
von 10 %. Die Kapitalertragsteuerbefreiung
gilt auch für Gewinnausschüttungen, die
einer in einem anderen EU-Land belegenen
Betriebsstätte der ausländischen Mutter-
gesellschaft zufließen. Sowie für solche,
die einer in einem EU-Staat belegenen Be-
triebsstätte einer deutschen Muttergesell-
schaft zufließen. Der Freistellungsantrag
ist durch die Muttergesellschaft zu stellen.
Die ausschüttende Tochtergesellschaft
muss eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft sein, die in Anlage 2 zu
§ 43b EStG aufgeführt ist. Ebenso muss
die ausländische Muttergesellschaft die
in Anlage 2 aufgeführte Rechtsform auf-
weisen, im EU-Ausland ansässig sein und
dort einer der in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten
vergleichbaren Körperschaftsteuer unter-
liegen. In dieser Anlage wurden nun durch
das Steueränderungsgesetz 2015 weitere
polnische und rumänische Gesellschaften
aufgenommen.
Der
Steuerabzug bei Kapitalerträgen
hat zukünftig unter Beachtung der im
Bundessteuerblatt veröffentlichten Ausle-
gungsvorschriften der Finanzverwaltung zu
erfolgen. Dementsprechend haben Kredit-
institute beim Steuerabzug zukünftig die
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
anzuwenden. Mit dieser Änderung entzieht
der Gesetzgeber einem Urteil des Bundes-
finanzhofs die Grundlage, nach dem eine
Bank bei einemWiderspruch eines Kunden
unter bestimmten Umständen vom Steuer-
abzug Abstand nehmen muss.
Der Anspruch auf
Dividendenzahlung
wird nach einer Änderung des Aktiengeset-
zes zukünftig frühestens am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss über die
Gewinnverwendung folgenden Geschäfts-
tag fällig. Auch eine noch spätere Fälligkeit
kann durch Beschluss oder Satzung fest-
gelegt werden. Dementsprechend wurde
auch das Einkommensteuergesetz geän-
dert, wonach der Tag der Fälligkeit als Zeit-
punkt des steuerlich relevanten Zuflusses
bestimmt wird. Damit soll verhindert wer-
den, dass die Dividendenzahlungen als vor
Fälligkeit zugeflossen gelten und die Kapi-
talertragsteuer bereits vor dem Zufluss der
Dividenden erhoben wird.
Durch eine Gesetzesänderung wird
klargestellt, dass ein
Freistellungsauftrag
nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen
Gläubigern von Kapitalerträgen zulässig
ist. Beschränkt Steuerpflichtigen kann
die Einkommensteuer ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn dies im besonde-
ren öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür
maßgeblichen möglichen Gründe sind im
Gesetz nunmehr abschließend aufgezählt.
Die Klarstellung gilt in allen offenen Fällen.
Neuerungen für Kapitalgesell-
schaften
Analog zur Änderung bei der Einkommen-
steuer wird auch für die Körperschaftsteu-
er der ertragsteuerliche
Inlandsbegriff
erweitert. Dadurch werden die Besteue-
rungsrechte Deutschlands auf alle nach
dem UN-Seerechtsübereinkommen zuste-
hende Hoheitsbereiche ausgedehnt. Dies
betrifft neben der Energieerzeugung auch
alle anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten
im Bereich des Festlandsockels und der
ausschließlichen Wirtschaftszone.
Seit 2010 liegt kein schädlicher Betei-
ligungserwerb vor, wenn an dem über-
tragenden und an dem übernehmenden
Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils
100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt
ist. Das bedeutet, dass Verlustvorträge bei
bestimmten konzerninternen Umstrukturie-
rungsmaßnahmen erhalten bleiben
(Kon-
zernklausel)
. Übertragungen durch die
Konzernspitze selbst sind aber bisher von
der Konzernklausel ausgeschlossen. Des
Weiteren gelten Personengesellschaften
nicht als „dieselbe Person“. Das ändert sich
durch das Steueränderungsgesetz 2015.
Die Konzernklausel wird auf Fallkonstellati-
onen erweitert, in denen die Konzernspitze
Erwerber oder Veräußerer ist. Es werden
zudem generell neben einer natürlichen
oder juristischen Person auch Personen-
handelsgesellschaften, also OHG, KG oder
vergleichbare ausländische Personen-
handelsgesellschaften, als Konzernspitze
zugelassen. Dabei müssen sich die Antei-
le am Veräußerer oder am Erwerber oder
am übertragenden und übernehmenden
Rechtsträger jeweils zu 100 % im Gesamt-
handsvermögen der Personenhandelsge-
sellschaft befinden. Diese Änderung gilt
rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe
nach dem 31.12.2009.
Gewerbesteuerlicher Inlands­
begriff
Auch für die Gewerbesteuer werden die
Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle
wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des
Festlandsockels und der ausschließlichen
Wirtschaftszone erweitert. Damit können
auch Steuerausländer, die in diesem erwei-
terten Inlandsgebiet tätig sind, ertragsteu-
erlich erfasst werden.
Änderungen bei Einbringungen
Die Länder hatten gefordert, Lücken im
Umwandlungssteuerrecht zu schließen,
auf Grund derer Anteilstausch und Um-
wandlungen mit finanziellen Gegenleis-
tungen steuerfrei gestaltet werden können.
Zukünftig soll auch bei Einbringungen si-
chergestellt werden, dass die Zahlung von
Gegenleistungen neben der Gewährung
von Gesellschaftsrechten zur Realisierung
stiller Reserven führt.
Zukünftig können die Buchwerte bei Er-
bringung sonstiger Gegenleistungen nur
noch fortgeführt werden, soweit der ge-
meine Wert der sonstigen Gegenleistungen
25 % des Buchwerts des eingebrachten Be-
triebsvermögens oder 500.000 € (maximal
den Buchwert des eingebrachten Betriebs-
vermögens) nicht übersteigt.
Werden diese Werte überschritten, sind
die stillen Reserven insoweit anteilig auf-
zudecken.
Dieselben Wertgrenzen gelten auch für
den qualifizierten Anteilstausch, für die
Einbringung von im Privatvermögen ge-
haltenen Anteilen und für die Einbringung
von Wirtschaftsgütern in eine Personenge-
sellschaft.
Außerdem kommt es zur rückwirkenden
Einbringungsgewinnbesteuerung, wenn im
Rahmen einer Weitereinbringung oder Ket-
teneinbringung sperrfristbehafteter Anteile
Gegenleistungen erbracht werden, die die
o. g. Grenzen überschreiten.
Um im Einzelfall denkbare Besserstellun-
gen gegenüber der bisherigen Rechtslage
durch den sog. Freibetragseffekt zu vermei-
den, wird geregelt, dass das eingebrachte
Betriebsvermögen mindestens mit dem ge-
meinen Wert der sonstigen Gegenleistun-
gen anzusetzen ist, wenn der Einbringende
neben den neuen Gesellschaftsanteilen
auch sonstige Gegenleistungen erhält.
Alle vorgenannten Änderungen gelten
rückwirkend. Sie sind erstmals anzuwen-
den auf Einbringungen mit einem erfolgten
Umwandlungsbeschluss oder einem ab-
geschlossenen Einbringungsvertrag nach
dem 31.12.2014. Da die Protokollerklärung
der Bundesregierung vom 19.12.2014 be-
kannt war, bestehe kein schutzwürdiges
Vertrauen auf den Fortbestand der bishe-
rigen Rechtslage.
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