DER MONAT 01.2016 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 1.16
Sonderausgabe 1.16
Steueränderungsgesetz 2015
Steueränderungsgesetz
2015
Einkommensteuerliche
Änderungen
Der ertragsteuerliche
erweiterte In-
landsbegriff
wird ausgedehnt, wodurch alle
aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ab-
leitbaren Besteuerungsrechte für Deutsch-
land nutzbar werden. Hiermit werden bisher
mögliche steuerliche Vorteile ausländi-
scher gegenüber inländischen Steuerzah-
lern nicht mehr nur für die Winderzeugung
aus Offshore-Anlagen, sondern auch für
andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im
Bereich des Festlandssockels und der aus-
schließlichen Wirtschaftszone erfolgen (z.
B. die gewerbliche Fischzucht), verhindert.
Für Gewinnanteile aus
Unterstützungs-
kassen
wird das Teileinkünfteverfahren
ausgeschlossen. Da für Zuwendungen
des Trägerunternehmens an eine Unter-
stützungskasse grundsätzlich ein voller
Betriebsausgabenabzug möglich ist, kann
eine Betriebsvermögensmehrung aus der
Beteiligung an der Unterstützungskasse
auch nicht nur zu 60 % besteuert werden.
Klarstellung der Besteuerung der priva-
ten Nutzung
betrieblicher Elektro- oder
Hybridelektrofahrzeuge:
Erfolgt die Ermitt-
lung des Entnahmewerts nach der Fahr-
tenbuchmethode, sind die Gesamtkosten
hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung
insoweit zu mindern, als das Batteriesys-
tem die Anschaffungskosten/Herstellungs-
kosten erhöht hat.
Rücklagenübertragung
nach § 6b EStG:
Bislang konnten Gewinne aus der Veräu-
ßerung eines Wirtschaftsguts des Anlage-
vermögens nur auf neu angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgüter im Anlage-
vermögen einer inländischen Betriebsstätte
übertragen werden. Das schloss Reinves-
titionen in ausländischen Betriebsstätten
aus, so dass Veräußerungsgewinne sofort
voll zu versteuern waren. Weil dies nach
Ansicht des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union gegen die europäische Nie-
derlassungsfreiheit verstößt, musste die
Vorschrift geändert werden. Daher können
zukünftig Gewinne aus der Veräußerung ei-
nes Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
auch in ausländischen Betriebsstätten
reinvestiert werden. Die Reinvestition be-
inhaltet das Wahlrecht, den Gewinn sofort
zu versteuern, ihn im gleichen Jahr auf ein
neues Wirtschaftsgut zu übertragen oder
eine Rücklage für eine spätere Investition
zu bilden. Außerdem kann auf Antrag bei
einer beabsichtigten Reinvestition des Ver-
äußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die
darauf entfallende Steuer über einen Zeit-
raum von fünf Jahren verteilt werden. Diese
Änderung gilt rückwirkend in allen offenen
Fällen.
Investitionsabzugsbetrag:
Für Investiti-
onsabzugsbeträge, die in einem nach dem
31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in
Anspruch genommen werden, muss das
Wirtschaftsgut nicht mehr seiner Funktion
nach benannt und der Nachweis für eine
Investitionsabsicht nicht mehr geführt wer-
den. Voraussetzung ist stattdessen zukünf-
tig, dass der Unternehmer die Summen der
Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten
oder rückgängig gemachten Beträge nach
amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen
durch Datenfernübertragung übermittelt.
Unterhaltszahlungen
an den geschie-
denen oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro
Jahr plus der gezahlten Beiträge für die
Basiskranken- und Pflegepflichtversiche-
rung des Unterhaltsempfängers als Son-
derausgaben geltend gemacht werden. Der
Unterhaltsempfängermuss die Beträge ent-
sprechend als sonstige Einkünfte angeben.
Da das nicht immer erfolgt, gibt es eine
neue Voraussetzung für den Abzug von
Unterhaltszahlungen an geschiedene
oder dauernd getrennt lebende Ehegat-
ten. Der Unterhaltsempfänger muss dem
Unterhaltsleistenden seine Identifikations-
nummer mitteilen, damit sie in der Einkom-
mensteuererklärung des Unterhaltsleis-
tenden angegeben werden kann. Durch
diese Änderung soll eine Versteuerung der
Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als
sonstige Einkünfte abgesichert werden.
Verweigert der Unterhaltsempfänger die
Herausgabe dieser Identifikationsnummer,
kann der Unterhaltsleistende sie beim Bun-
deszentralamt für Steuern in Erfahrung
bringen.
Mutter-Tochter-Richtlinie:
Grundsätz-
lich sind Dividenden, die eine inländische
Tochter an ihre EU-Muttergesellschaft
zahlt, an der Quelle vom Kapitalertragsteu-
erabzug zu befreien. Voraussetzung ist eine
Mindestbeteiligungsquote der Mutterge-
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ende 2014 gab es das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Hinter dem sperrigen Namen versteckte sich ein umfas-
sendes Jahressteuergesetz 2015. Auf dem Weg dorthin blieben einige Steuervereinfachungsvorschläge
der Länder unberücksichtigt. Die Bundesregierung versprach in einer Protokollerklärung, diese 2015 um-
zusetzen. Das Ergebnis liegt nun in der Form des Steueränderungsgesetzes 2015 vor, dem der Bundesrat
am 16.10.2015 zugestimmt hat. Die darin enthaltenen Änderungen sind grundsätzlich am 06.11.2015 (dem
Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Soweit es sich um Ände-
rungen im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz handelt, werden
diese ab dem 01.01.2016 gelten. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.
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