DAS QUARTAL 1.2015 - page 22

Steueränderungen ab 2015
In der letzten Ausgabe des vergangenen Jahres, in DAS QUARTAL 4.2014, haben wir
die wichtigsten Gesetzesänderungen zum Jahresende dargestellt. Mit dem Beginn
des neuen Jahres möchten wir Ihnen einige Änderungen neben den in
einem eigenen Artikel erörterten Änderungen zur Selbstanzeige
präsentieren, die am 1.1.2015 in Kraft treten sollen
(Stand Ende Dezember 2014).
D
ie Autoren dieses Artikels sind zunächst
darüber erfreut, dass in den Gesetzen
anders als in den Vorjahren weniger von
„Steuervereinfachung“ gesprochen wird.
Meist haben diese „Steuervereinfachungen“
vieles bewirkt, selten jedoch eine Vereinfa-
chung der Steuer …
Wichtigste Änderungen bei der Einkom-
mensteuer
Eine wichtige Änderung betrifft die Erhö-
hung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten
und für Arbeitsessen. Diese werden von 40
auf 60 Euro erhöht.
Arbeitgeber sollen die Möglichkeit bekom-
men, ihre Arbeitnehmer mit steuerfreien
Serviceleistungen zu unterstützen. Hierzu
zählen Leistungen, mit denen der Arbeit-
geber Dritte beauftragt, Beratungs- und
Vermittlungsleistungen für Betreuungs-
personal in persönlichen und sozialen
Angelegenheiten zu erbringen. Dies soll
Arbeitnehmern den Wiedereinstieg nach
der Elternzeit erleichtern oder Arbeitneh-
mer mit pflegebedürftigen Angehörigen
unterstützen.
Der Gesetzgeber definiert die Erstausbil-
dung in Abgrenzung zur Fortbildung. Vor-
aussetzung ist nun ein „Qualitätsnachweis“
durch eine Abschlussprüfung. Zudem ist
eine Mindestdauer der Ausbildung von
12 Monaten vorgesehen.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung, zu einem Versorgungswerk oder
einer privaten Basisrente können ab 2015
bis zum Höchstbetrag zur knappschaftli-
chen Rentenversicherung abgezogen wer-
den. Der Höchstbetrag erhöht sich damit
von bisher 20.000 Euro auf 22.172 Euro.
Nach dem Verkauf einer Lebensversiche-
rung sollen die Auszahlungen bei Eintritt
des Versicherungsfalls nicht mehr steuer-
frei sein. Bei Übertragungen im Zusammen-
hang mit Scheidungen oder Nachlässen
soll keine Steuerpflicht entstehen.
Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeit-
nehmer bei einer Betriebsveranstaltung
vom Arbeitgeber gewährt werden, hat der
Gesetzgeber die Freigrenze von 110 Euro
in einen Freibetrag in gleicher Höhe um-
gewandelt. Wird bei einer Freigrenze der
Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrund-
lage steuerfrei bleibt, überschritten, ist
aber die volle Bemessungsgrundlage zu
besteuern. Bei einer Freigrenze hingegen
ist nur der den Freibetrag übersteigende
Teil steuerpflichtig. Zudem sollen bei der
Prüfung der Freigrenze für Betriebsver-
anstaltungen zukünftig Sachgeschenke
an den einzelnen Arbeitnehmer in die Ge-
samtkosten der Betriebsveranstaltungen
einbezogen und bei Überschreiten der
Grenze mit 25 % pauschal besteuert wer-
den können.
Zahlungen, die innerhalb einer Eheschei-
dung oder Auflösung einer Lebenspartner-
schaft an den Ausgleichsberechtigten er-
folgen und eine Gegenleistung für dessen
Verzicht auf den Versorgungsausgleich
darstellen, können als Sonderausgaben ab-
gezogen werden. Korrespondierend dazu
sind diese Leistungen beim Empfänger zu
versteuern.
Wichtigste Änderungen bei der Körper-
schaft- und Gewerbesteuer
Die 2014 gegründete Stiftung „Global Le-
gal Entity Identifier Foundation“ hat den
Auftrag, eine weltweit nutzbare sowie
öffentlich und kostenlos zugängliche Da-
tenbank aufzubauen, zu unterhalten und
fortzuentwickeln, die der Identifikation von
Rechtspersonen mittels eines weltweit an-
zuwendenden Codes dient. Die in Deutsch-
land erzielten steuerpflichtigen Einkünfte
werden von der Körperschaft- und Gewer-
besteuer befreit.
Zukünftig wird zudem die Ermitt-
lung der auf die ausländischen
Einkünfte entfallenden deut-
schen Körperschaftsteuer
von der Berechnungs-
weise der Einkommen-
steuer gelöst und
damit die bisheri-
ge Aufteilung im
Verhältnis der
ausländischen
Einkünfte zur
Summe der
E i nkün f t e
beibehal-
ten.
Wichtigste Änderungen bei der Umsatz-
steuer
EU-rechtliche Vorgaben regeln, dass der
Ort der Leistung für Telekommunikations-,
Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie
auf elektronischemWeg erbrachte Leistun-
gen am Sitzort des Leistungsempfängers
liegt. Nach dem MOSS-Verfahren wird es
den Unternehmen ermöglicht, die Umsät-
ze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es
ansässig ist. Es wird also vermieden, dass
es sich in allen EU-Ländern, in denen seine
Privatkunden ansässig sind, umsatzsteu-
erlich registrieren und dort lokale Umsatz-
steuererklärungen abgeben muss.
Ferner wird die frühere Regelung zur um-
gekehrten Steuerschuldnerschaft für Bau-
und Gebäudereinigerleistungen nach § 13b
UStG wiederhergestellt.
Ein Fokus des Gesetzgebers liegt auf der
Vermeidung von Steuerhinterziehungen im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. So
wurde eine Ermächtigung geschaffen, wo-
nach das BMF die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers bei schwerwie-
gendem Betrug zeitlich befristet ausdeh-
nen kann. Zudem soll der Unternehmer bei
einer Vorratsgesellschaft als Neugründer
betrachtet werden, sodass die Pflicht zur
monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-
Voranmeldungen besteht.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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