DAS QUARTAL 1.2015 - page 15

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 1.15
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THEMEN IM FokUS
Zu den erstattungsfähigen Kosten ge-
hören nicht nur die reinen Abschleppkos-
ten, sondern auch die Kosten, die im Zu-
sammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstanden sind,
etwa durch die Überprüfung des unbe-
rechtigt abgestellten Fahrzeugs, um
den Halter ausfindig zu machen, das
Anfordern eines geeigneten Abschlepp-
fahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf
Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
dessen Besichtigung des Inneren und von
außen und die Protokollierung etwa vorhan-
dener Schäden.
Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten
für die Bearbeitung und die außergericht-
liche Abwicklung des Schadensersatzan-
spruchs des Besitzers, weil sie nicht unmit-
telbar der Beseitigung der Störung dienen.
Auch Kosten für die Überwachung der
Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes
Parken muss der Falschparker nicht erset-
zen; hier fehlt der Bezug zu dem konkre-
ten Parkverstoß, denn der entsteht unab-
hängig davon.
Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird
zudem durch das Wirtschaftlichkeitsgebot
begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendun-
gen zu erstatten, die ein verständiger und
wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Besitzers der Parkflächen ma-
chen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die
ortsüblichen Kosten für das Abschleppen
und die unmittelbar mit der Vorbereitung
des Abschleppvorgangs verbundenen
Dienstleistungen sind. Regionale Unter-
schiede sind zu berücksichtigen. Dies wird
das Landgericht durch Preisvergleich, not-
falls durch Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens zu klären haben.
Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgericht-
lichen Anwaltskosten steht dem Kläger
nicht zu. Denn im Zeitpunkt der Beauftra-
gung des Rechtsanwalts hatte der Kläger
den geschuldeten Schadensersatzbetrag
weder gezahlt noch hinterlegt. Solange dies
nicht geschehen war, stand der Beklagten
an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungs-
recht zu, sodass sie sich nicht im Verzug
mit der Fahrzeugrückgabe befand.
Fazit
Falschparker müssen dem Besitzer einer
Parkfläche auch nach diesem Urteil die
Abschleppkosten erstatten. Der Bundes-
gerichtshof schränkt den Anspruch jedoch
ein, dass keine unangemessen hohen Ab-
schleppkosten erstattet werden müssen.
Die Frage, was unangemessen hoch ist,
bleibt am Ende jedoch unbeantwortet. Dies
ist verständlich, da regionale Unterschiede
zu berücksichtigen sind.
Dabei hat der Bundesgerichtshof die erstat-
tungsfähigen Kosten auf die Abschleppkos-
ten und die Kosten, die im Zusammenhang
mit der Vorbereitung des Abschleppvor-
gangs entstanden sind (Fahrzeugüber-
prüfung, Anfordern eines Abschleppfahr-
zeugs, Besichtigung des Inneren und von
außen und die Protokollierung vorhande-
ner Schäden), beschränkt. Bearbeitungs-
und Überwachungskosten hat er von der
Ersatzpflicht ausgenommen.
Frank Kurowski
Stormstr. 1a
29664 Walsrode
Tel.: 0 51 61 - 787 25 85
Das unberechtigte Abstellen von
Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz
stellt eine Besitzstörung bzw. eine
teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf
der Besitzer der Parkflächen im Wege der
Selbsthilfe beenden, indem er
das Fahrzeug abschleppen lässt.
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