DAS QUARTAL 1.2015 - page 32

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 1.15
Themen im Fokus
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Arbeitnehmer mindestens für die Dauer der
gesamten Werk- oder Dienstleistung, ins-
gesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre,
bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbe-
hörde sind die Unterlagen auch am Ort der
Beschäftigung bereitzuhalten. Geringfügig
Beschäftigte in Privathaushalten werden
von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Nach dem Mindestlohngesetz liegt bei
einem Verstoß gegen diese Vorschriften
eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer
Geldbuße geahndet werden kann.
Nachhinein ergibt, dass bei einem Stunden-
lohn von 8,50 Euro kein 450-Euro-Minijob
mehr bestand.
Eine Sonderregelung betrifft Zeitungszu-
steller: Diese haben ab dem 1.1.2015 einen
Anspruch auf 75 % und ab dem 1.1.2016
auf 85 % des Mindestlohns. Ab 31.12.2017
beträgt der Mindestlohn auch für die Zei-
tungszustellung 8,50 Euro.
Der Gesetzgeber hat zudem Dokumenta-
tionspflichten eingeführt: § 17 des Min-
destlohngesetzes enthält umfangreiche
Dokumentationspflichten für geringfügig
entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige
Beschäftigungen:
• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn,
Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer spätestens bis zum Ablauf
des siebten auf den Tag der Ar-
beitsleistung folgenden Ka-
lendertages aufzuzeichnen
und diese Aufzeichnungen
mindestens zwei Jahre
beginnend ab dem für
die Aufzeichnung maß-
geblichen Zeitpunkt
aufzubewahren.
• Der Arbeitgeber hat
die für die Kontrolle
der Einhaltung der
Verpflichtungen er-
forderlichen Unter-
lagen im Inland in
deutscher Sprache
für die gesamte Dau-
er der tatsächlichen
Beschäftigung der Ar-
beitnehmerinnen und
Minijob-Reform 2012: Übergangs-
regelung ausgelaufen und wichtige
Dokumentationspflichten
Zum 1.1.2013 hatte der Gesetzgeber die Verdienstgrenze bei sogenannten Minijobs
(geringfügig entlohnte Beschäftigte) auf 450 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag
sind Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung fällig. Bei den Midijobs erfolgte eben-
falls eine Anhebung der Grenze des Gleitzonenentgelts auf 850 Euro.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits zuvor bestanden hatten, führte
der Gesetzgeber Bestandsschutz- und Übergangsregelungen ein.
Diese sind nun zum 31.12.2014 abgelaufen.
Ablauf der Übergangsregelung
Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits
in einer bestehenden Beschäftigung kran-
ken-, pflege- und arbeitslosenversiche-
rungspflichtig waren und ein monatliches
Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00
Euro erzielten, konnten in dieser Beschäfti-
gung zum 31.12.2014 versicherungspflich-
tig bleiben.
Die Versicherungspflicht endete, wenn das
Arbeitsentgelt unter die 400-Euro-Marke
gefallen war oder die Voraussetzungen für
eine Familienversicherung in der Kranken-
versicherung erfüllt waren.
Diese Übergangsfrist endete nun am
31.12.2014. Somit werden Beschäftigun-
gen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 und 450,00 Euro nach
den am 1.1.2013 in Kraft getretenen Neu-
regelungen beurteilt.
Es besteht daher ab 1.1.2015 wegen des
Vorliegens einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege- und in der Arbeitslosen-
versicherung. In der Rentenversicherung
besteht für diese Beschäftigten Versiche-
rungspflicht; sie können sich von der Ver-
sicherungspflicht befreien lassen.
Versicherungsrechtliche Beurteilung und
neue Dokumentationspflichten
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die ver-
sicherungsrechtliche Beurteilung seiner
geringfügig entlohnt Beschäftigten zum
1.1.2015 zu prüfen. Haben die Arbeitgeber
die Geringfügigkeitsgrenze unter Berück-
sichtigung eines Entgelts unterhalb des
Mindestlohnniveaus geprüft, kann rückwir-
kend eine Sozialversicherungspflicht ein-
treten. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im
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