DER MONAT 08.2017 - page 4

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DER MONAT 8.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.17: Blitzlicht 08/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Aufteilung vorab entstandener
Werbungskosten bei
verbilligter Vermietung
Wird eine Wohnung verbilligt überlassen,
sind unter bestimmten Voraussetzungen
die Werbungskosten nur beschränkt ab-
zugsfähig. Das gilt auch für die vor Bezug
entstandenen Werbungskosten.
Ein Angestellter hatte eine von seiner Mut-
ter geerbte Eigentumswohnung renoviert und
im nachfolgenden Jahr verbilligt an seinen
Sohn vermietet. Da dieMiete weniger als 66 %
der ortsüblichen Marktmiete betrug, wurden
die abzugsfähigenWerbungskosten entspre-
chend gekürzt. Diese anteilige Kürzung war
auch für die im Jahr vor Bezug entstande-
nen Werbungskosten vorzunehmen, da ein
Nachweis, dass insoweit eine Einkünfteerzie-
lungsabsicht imZeitpunkt der Vornahme der
Aufwendungen bestand, nicht erbracht wer-
den konnte. Der insoweit vorläufig ergangene
Einkommensteuerbescheid des Vorjahrs war
entsprechend zu ändern.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Nürnberg)
Mieter/Vermieter
Strenge Anforderungen an die
Schriftform bei Befristung von
Arbeitsverträgen
Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform
für die Befristung von Arbeitsverträgen dient
dem Zweck, dem Arbeitnehmer die Bedeu-
tung der Befristung deutlich vor Augen zu
führen. Deshalb stellt die Rechtsprechung
an die Einhaltung dieser Form besonders
hohe Ansprüche. So auch in einem vom
Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall,
in dem eine Universitätsverwaltung einem
zukünftigen Mitarbeiter zwei zunächst nicht
unterschriebene Exemplare eines befristeten
Arbeitsvertrags aushändigte. Der Mitarbeiter
unterschrieb beide Formulare und reichte sie
in der Erwartung an die Universitätsverwal-
tung zurück, von dieser vor Vertragsbeginn
ein gegengezeichnetes Exemplar zurück zu
erhalten. Als dies nicht geschah, trat der Mit-
arbeiter seinen Dienst dennoch an. Die auch
von der Universität unterzeichnete Vertrags-
urkunde ging ihm erst nach Aufnahme der
Tätigkeit zu. Später berief er sich darauf, dass
die in demVertrag enthaltene Befristung un-
wirksam sei und dass zwischen der Hoch-
schule und ihm deshalb ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestehe.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht
und verwies darauf, dass das von der
Hochschulverwaltung gegengezeichnete
Vertragsexemplar, welches die Befristungs-
abrede enthielt, dem Kläger vor Vertrags-
beginn, das heißt hier vor Aufnahme seiner
Tätigkeit, hätte zugehen müssen, um die
Schriftform zu wahren.
Arbeitsrecht
Wann sind Unterrichts-
leistungen selbstständiger
Lehrer umsatzsteuerfrei?
Die Unterrichtsleistungen selbstständiger
Lehrer sind unter bestimmten Voraus-
setzungen von der Umsatzsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung gilt für selbstständige
Lehrer, die an anerkannten Hochschulen,
an öffentlichen allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Schulen oder an bestimm-
ten anderen Bildungseinrichtungen Unter-
richtsleistungen erbringen. Wird der Un-
terricht an privaten Bildungseinrichtungen
erteilt, ist eine Bescheinigung der zuständi-
gen Landesbehörde erforderlich. Es muss
bescheinigt sein, dass die Einrichtung auf
einen Beruf oder eine vor einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts abzulegen-
de Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
In einem vomNiedersächsischen Finanz-
gericht entschiedenen Fall hatte die zuständi-
ge Landesbehörde weder den Auftraggebern
noch demLehrer bescheinigt, dass sie auf ei-
nen Beruf oder auf eine abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereiten. Das Gericht
entschied, dass die Unterrichtsleistungen des
Lehrers umsatzsteuerpflichtig sind.
Eine Umsatzsteuerfreiheit nach der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommt
nach Auffassung des Gerichts ebenfalls
nicht in Frage, da der Lehrer seine Unter-
richtsleistungen ausschließlich im Rahmen
der von seinen Auftraggebern angebotenen
Lehrveranstaltungen erbrachte.
Umsatzsteuer
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