DER MONAT 08.2017 - page 3

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Protokolle über die Einrichtung sowie die
Programmierung des Kassensystems la-
gen nicht vor.
Das Gericht entschied, dass die für
elektronische Registrierkassen geltenden
Grundsätze ebenso auf PC-Kassensyste-
me anzuwenden sind und bestätigte die
Schätzungsbefugnis wegen der Kassen-
führungsmängel.
Beschränkung des Verlustabzugs
bei Kapitalgesellschaften ist
verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat fest-
gestellt, dass die Verlustabzugsbeschrän-
kung bei Körperschaften in Teilen mit dem
Grundgesetz unvereinbar ist.
An einer GmbH waren zwei Gesellschaf-
ter mit 48 % bzw. 52 % beteiligt. Die GmbH
hatte zum 31. Dezember 2007 durch Ver-
luste in früheren Jahren einen Verlustvor-
trag von knapp 600.000 €. Anfang 2008
veräußerte der mit 48 % beteiligte Gesell-
schafter seinen Gesellschaftsanteil an ei-
DER MONAT 8.17
HINWEIS
Seit 1. Januar 2017 gelten die strengen
Vorgaben für elektronische Kassen-
systeme ausnahmslos. Die bis dahin
bestehende Übergangsregelung für
nicht aufrüstbare „Altgeräte“ ist aus-
gelaufen. Überdies hat der Gesetzge-
ber generell die Anforderungen an die
Kassenführung nochmals verschärft.
Es sind Übergangsfristen zu beachten.
Um unliebsame Überraschungen bei
Betriebsprüfungen zu vermeiden, sollte
unverzüglich Kontakt zum steuerlichen
Berater aufgenommen werden.
HINWEIS
Entsprechende Steuerbescheide soll-
ten (weiter) offengehalten werden. Dies
gilt auch in den Fällen, in denen mehr
als 50 % der Gesellschaftsanteile, die
im Privatvermögen gehalten werden,
übertragen werden. Hierzu muss der
Bundesfinanzhof noch abschließend
entscheiden.
Mitarbeiter bedienen, wenn sie dabei leitend
und eigenverantwortlich tätig sind.
Keine Freiberuflichkeit, sondern Gewerb-
lichkeit liegt vor, wenn die Gesellschafter
die beauftragte Sprache nicht selbst be-
herrschen, da sie die Richtigkeit der Über-
setzungen nicht überprüfen können. Der
Einsatz der EDV kann das Defizit im Bereich
eigener Sprachkompetenz nicht ausglei-
chen. Die Gewerbesteuermessbescheide
wurden daher zu Recht erlassen.
Kassenführungsmängel bei
PC-Kassensystemen
Ist die Kassenführung nicht ordnungsge-
mäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmä-
ßigkeit der gesamten Buchführung zur Fol-
ge. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz,
Gewinn) hat dann keine Beweiskraft. Das
Finanzamt hat die Besteuerungsgrundla-
gen zu schätzen.
Die Vorschriften zur ordnungsgemäßen
Kassenführung stellen für alle Unternehmer
eine enorme Herausforderung dar. Bei der
Nutzung programmierbarer elektronischer
Kassensysteme stellt z. B. das Fehlen der
Programmierprotokolle einen gewichtigen
formellen Kassenführungsmangel dar, der
jedenfalls bei bargeldintensiven Betrie-
ben zur Hinzuschätzung berechtigt. Zu
den aufzuhebenden Protokollen gehören
insbesondere diejenigen Unterlagen, die
nachträgliche Änderungen dokumentieren.
In einem vom Finanzgericht Münster
entschiedenen Fall erfasste ein Friseur
seine Bareinnahmen über eine PC- ge-
stützte Kassensoftware. Diese Software
verfügte noch über weitere Funktionen, wie
eine Kundenkartei und Terminverwaltung.
nen Dritten. Daraufhin kürzte das Finanz-
amt die festgestellten Verluste um 48 %.
Das mit dem Sachverhalt betraute Fi-
nanzgericht setzte das Verfahren aus und
legte dem Bundesverfassungsgericht die
Frage vor, ob die zugrunde liegende gesetz-
liche Regelung überhaupt verfassungsge-
mäß sei. Dieses stellte fest, dass die frag-
liche Regelung nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes verein-
bar ist, soweit innerhalb von fünf Jahren
mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals
mittelbar oder unmittelbar an einen Erwer-
ber übertragen werden und dadurch die
auf diese Anteile entfallenden bis dahin
nicht ausgeglichenen oder abgezogenen
negativen Einkünfte steuerlich nicht mehr
abziehbar sind.
Der Gesetzgeber ist nun gehalten, rück-
wirkend ab dem 1. Januar 2008 für den
Zeitraum bis zum Inkrafttreten der gesetzli-
chen Regelung zum fortführungsgebunde-
nen Verlustvortrag (Einführung mit Wirkung
ab 1. Januar 2016) eine Neuregelung des
Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften
bei einer Anteilsübertragung von mehr als
25 % bis zu 50 % zu schaffen.
Im eigenwirtschaftlichen Interesse
eines Reiseveranstalters gewähr-
ter Rabatt an Reisebüroangestell-
ten ist kein Arbeitslohn
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist die Ge-
genleistung für das Zurverfügungstellen
der individuellen Arbeitskraft durch den
Arbeitnehmer. Dazu gehören i. d. R. auch
vom Arbeitgeber gewährte Rabatte.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn können auch
Preisvorteile (z. B. Rabatte) sein, die demAr-
beitnehmer von einem Dritten eingeräumt
werden, wenn diese Rabatte im weitesten
Sinne als Entlohnung für die individuelle Ar-
beitsleitung des Arbeitnehmers gegenüber
seinem Arbeitgeber anzusehen sind.
Dagegen liegt Arbeitslohn von dritter
Seite nicht vor, wenn der Dritte diese Ra-
batte sowohl Arbeitnehmern des Arbeit-
gebers als auch einem weiteren Perso-
nenkreis im normalen Geschäftsverkehr
üblicherweise einräumt. Ebenso liegt kein
Arbeitslohn vor, wenn den Arbeitnehmern
der Rabatt aufgrund eines überwiegend
eigenwirtschaftlichen Interesses des Drit-
ten eingeräumt worden ist.
Für die Buchung einer Kreuzfahrt gewährte
ein Reiseveranstalter einer Reisebüroange-
stellten und deren Ehemann einen Rabatt.
Grund für die Rabattierung war die Auslas-
tungsoptimierung sowie die Reduzierung der
Kostenbelastung des Reiseveranstalters.
Das Finanzgericht Düsseldorf ent-
schied, dass die Rabattierung aus ei-
genwirtschaftlichen Gründen des Ver-
anstalters erfolgt sei. Der, der Reisebüroan-
gestellten gewährte Rabatt, gehörte deshalb
nicht zu ihren steuerpflichtigen Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit.
Lohnsteuer
HINWEIS
Bei einer Rabattgewährung durch Dritte
ist der Rabattfreibetrag nicht anwend-
bar. Diese Vergünstigung bezieht sich
nur auf Rabatte, die für Waren und
Dienstleistungen des Arbeitgebers ge-
währt werden.
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