DER MONAT 08.2017 - page 2

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DER MONAT 8.17
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2017.
Keine Absetzung für Abnutzung
auf die Anschaffungskosten einer
Vertragsarztzulassung
Die Anschaffungskosten für den Erwerb ei-
ner Vertragsarztzulassung als alleinigem
Gegenstand eines Übertragungsvertrags
sind als selbstständiges nicht abschreib-
bares Wirtschaftsgut zu behandeln. Sie
können erst im Rahmen einer späteren
Praxisveräußerung oder -aufgabe das zu
ermittelnde Veräußerungs- oder Aufgabe-
ergebnis beeinflussen. Nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs handelt es sich hier-
bei allerdings um einen Sonderfall.
Als Regelfall ist nach einem weiteren
Urteil des Bundesfinanzhofs der Erwerb
einer Vertragsarztpraxis einschließlich
ihrer wertbildenden Faktoren anzusehen.
Solche sind z. B. der Patientenstamm, die
Praxiseinrichtung, die Übernahme von Ar-
beitnehmern, des Mietvertrags, der Ver-
sicherungsverträge usw. Der Vorteil aus
der Vertragsarztzulassung ist in diesem
Fall neben dem Patientenstamm in dem
erworbenen Wirtschaftsgut „Praxiswert“
enthalten. Dieser ist mangels eines sach-
lich begründbaren Aufteilungs- und Bewer-
tungsmaßstabs einheitlich zu bewerten
und regelmäßig über einen Zeitraum von
drei bis fünf Jahren abzuschreiben.
Häusliches Arbeitszimmer eines
Selbstständigen mit eingeschränk-
tem betrieblichem Arbeitsplatz
kann steuerlich abzugsfähig sein
Ein selbstständiger Logopäde betrieb seine
Praxis mit mehreren Angestellten in gemie-
teten Räumen, in denen sich ausschließlich
Behandlungsräume befanden. Zwar waren
auch Tische mit Computern und Akten-
schränken vorhanden, in denen aber einzig
Patientenunterlagen aufbewahrt wurden.
Die sonstigen betrieblichen Unterlagen, wie
bspw. Krankenkassenabrechnungen oder
die Buchführung einschließlich der Bank-
konten, konnte er dort nicht abgeschlossen
aufbewahren. Die Dokumente hätten von
seinen Angestellten in seiner Abwesenheit
eingesehen werden können. Theoretisch
wäre zwar auch in den Behandlungsräu-
men die Erledigung der anderen betriebli-
chen Arbeiten in den Abendstunden oder an
den Wochenenden möglich gewesen; dazu
hätte er allerdings jedes Mal die sonstigen
Unterlagen von seiner Wohnung in die Pra-
xis und zurück befördern müssen. Deshalb
erledigte er diese Arbeiten in seinem häus-
lichen Arbeitszimmer und machte die Kos-
ten hierfür im Rahmen des Höchstbetrags
von 1.250 € als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt meinte, in der Praxis sei ein
Arbeitsplatz vorhanden, der den Abzug von
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
ausschließe.
Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug zu,
weil der Logopäde in seiner Praxis zur Auf-
bewahrung seiner sonstigen Betriebsun-
terlagen keine geeigneten Räumlichkeiten
hatte und diese auch nicht ohne weiteres
hergestellt werden konnten.
Unternehmer/Unternehmen
Pauschale Einkommensteuer für
Geschenke an Geschäftsfreunde
ist nicht abziehbar
Geschenke an inländische Geschäfts-
freunde unterliegen beim Empfänger der
Einkommensteuer. Damit das Geschenk
seinen Zweck erfüllt, kann der Schenkende
die Steuer dafür pauschal übernehmen und
den Beschenkten dadurch von seiner Steu-
erpflicht freistellen. Übersteigt der Wert des
Geschenks 35 €, darf der Schenkende seine
Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe
abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun ent-
schieden, dass in den Betrag von 35 € auch
die pauschale Steuer einzubeziehen ist.
Ein Konzertveranstalter hatte Freikarten
an seine Geschäftspartner verteilt. Soweit
ihnen dadurch steuerpflichtige Einnahmen
zugeflossen sind, übernahm er pauschal
die Einkommensteuer von 30 % und führte
sie an das Finanzamt ab. Diese Steuer hat
der Bundesfinanzhof als ein weiteres Ge-
schenk beurteilt. Sie wird steuerlich so be-
handelt wie das Geschenk selbst. Sind die
Kosten für das Geschenk nicht abziehbar,
gilt das auch für die übernommene Steuer.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt auch
dann nicht in Betracht, wenn die Grenze von
35 € erst durch die Pauschalsteuer über-
schritten wird.
Übersetzungstätigkeit kann durch
Zukauf von Fremdübersetzungen
gewerblich werden
Liefert eine Personengesellschaft ihren
Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge
regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Übersetzungen auch in Sprachen,
die ihre Gesellschafter nicht selbst beherr-
schen, ist sie gewerblich tätig.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) war auf technische Übersetzungen
spezialisiert. Sie lieferte technische Handbü-
cher, Bedienungsanleitungen und ähnliche
Dokumente nebst Übersetzungen in ver-
schiedene Sprachen. Für Sprachen, die ihre
Gesellschafter selbst nicht beherrschten,
nutzte sie ein EDV-System zur rechnerge-
stützten Übersetzung und beauftragte au-
ßerdem fremde Übersetzer. Das Finanzamt
sah die Tätigkeit der GbR als gewerblich an
und erließ Gewerbesteuermessbescheide.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auf-
fassung des Finanzamts. Übersetzungstä-
tigkeiten von Personengesellschaften sind
nur dann freiberuflich, wenn deren Gesell-
schafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse
in der Lage sind, die beauftragten Überset-
zungsleistungen selbst zu erbringen. Sie
können sich auch fachlich vorgebildeter
Einkommensteuer
HINWEIS
Das häusliche Arbeitszimmer eines
Selbstständigen ist notwendiges Be-
triebsvermögen, wenn der Wert mehr
als ein Fünftel des gemeinen Werts
des gesamten Grundstücks und mehr
als 20.500 € beträgt. Es ist dann steu-
erverstrickt, d. h., der spätere Verkauf
des eigenen Hauses, in dem sich das
Arbeitszimmer befindet, oder auch die
Betriebsaufgabe kann zu Steuerbelas-
tungen führen.
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