DER MONAT 06.2017 - page 4

HSP NEWS
Ferienjobs sind für Schüler
sozialversicherungsfrei
Schüler können in den Ferien im Rahmen
eines kurzfristigen Beschäftigungsverhält-
nisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne
sozialversicherungspflichtig zu werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des
Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von min-
destens fünf Tagen höchstens drei Monate
beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf
Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht
überschritten werden. Eine geringfügige Be-
schäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn
diese berufsmäßig ausgeübt wird und das
Arbeitsentgelt 450 € imMonat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalen-
derjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus
fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis
zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vor-
schriften für die sog. Minijobs anzuwenden.
Beispiel:
Schüler Paul arbeitet erstmals
in den Sommerferien vom 20. Juli bis
1. September 2017 montags bis freitags
in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt
von insgesamt 900 €. Es entsteht keine
Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr
als drei Monate arbeitet. Am1. Oktober 2017
vereinbaren sie, dass Paul fortan für monat-
lich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat
der Arbeitgeber pauschale Sozialversiche-
rungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen
an die Mini-job- Zentrale der Bundesknapp-
schaft zu entrichten. Außerdem wird ein
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung
einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht beantragt.
DER MONAT 6.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 6.17: Blitzlicht 06/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Unfallschaden: Verweis auf
günstigere Reparaturmöglichkeit
in einer freien Fachwerkstatt
In einem vom Bundesgerichtshof entschie-
denen Fall hatte der Halter eines ca. neun
Jahre alten Kraftfahrzeugs einen Verkehrs-
unfall. Er verlangte vom Unfallgegner bzw.
dessen Haftpflichtversicherung Entschä-
digung des Sachschadens. Zur fiktiven
Abrechnung seines Schadens holte der
Halter ein Sachverständigengutachten ein,
in dem die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde gelegt wurden. Die gegnerische
Haftpflichtversicherung verwies auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer
freien Fachwerkstatt mit geringeren Stun-
denverrechnungssätzen.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der
Versicherung. Zwar kann auch bei einem
bereits mehr als drei Jahre alten Fahrzeug
der Verweis auf eine günstigere Reparatur-
möglichkeit in einer freien Fachwerkstatt
unzumutbar sein, wenn der Geschädigte
das Fahrzeug bisher stets in einer marken-
gebundenen Fachwerkstatt hat warten und
reparieren lassen. In dementschiedenen Fall
war das beschädigte Fahrzeug in den letzten
Jahren aber nicht mehr in einer markenge-
bundenen Fachwerkstatt gewartet worden.
Sonstiges
Umsatzsteuerfreiheit von Personen-
beförderungsleistungen eines
Taxiunternehmens für eine Klinik
Die Beförderung von kranken und verletzten
Personenmit besonders eingerichteten Fahr-
zeugen ist umsatzsteuerfrei. Ein Taxiunter-
nehmer war der Auffassung, dass aufgrund
seines besonderen Vertrags mit einer pri-
vatwirtschaftlichen Klinik diese Befreiungs-
vorschrift für ihn keine Anwendung fände. Er
versteuerte die Umsätze aus Rollstuhltrans-
porten je nach Fahrtstrecke mit dem Regel-
bzw. ermäßigten Steuersatz. Dementspre-
chend wurde auch der volle Vorsteuerabzug
in Anspruch genommen. Im Rahmen einer
Prüfung behandelte das Finanzamt diese
Umsätze als steuerfrei, forderte die in den
Rechnungen unberechtigt ausgewiesene
Umsatzsteuer und kürzte die Vorsteuern
entsprechend.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-
Anhalt hat dies bestätigt. Gleichzeitig wurde
der Antrag des Taxiunternehmers zurückge-
wiesen, die in den betreffenden Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht bezah-
len zu müssen, obwohl zwischenzeitlich die
Rechnungen mit fehlerhaft ausgewiesener
Umsatzsteuer berichtigt worden waren. Hier-
zu weist das Gericht darauf hin, dass diese
Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeit-
punkt der Ausstellung zurückwirkt, sondern
erst im Berichtigungszeitraum zum Tragen
kommt. Damit war die fehlerhaft ausgewie-
sene Umsatzsteuer zunächst zu entrichten.
(Quelle: Beschluss des Finanzgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt)
Umsatzsteuer
Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Hinweis
Wegen weiterer zu beachtender Vor-
schriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der
Tarifautonomie) sollte eine Abstim-
mung mit dem Steuerberater erfolgen.
Herausgeber
HSP GRUPPE
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