DER MONAT 06.2017 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 6.17
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2017.
Zusammenveranlagung trotz
langjähriger räumlicher Trennung
Ein seit 1991 verheiratetes Ehepaar wohnte
seit 2001 getrennt. Für 2012 lehnte das
Finanzamt deshalb eine Zusammen-
veranlagung ab.
Das Ehepaar argumentierte dagegen,
dass es lediglich räumlich, nicht aber
persönlich und geistig getrennt lebte. Die
Ehefrau war als Ärztin berufstätig und
nur wegen der schwierigen familiären
Situation durch die im selben Haus lebende
pflegebedürftige Mutter des Mannes aus-
gezogen. Die Eheleute trafen sich weiterhin
regelmäßig abends und an Wochenenden
und unternahmen gemeinsame Ausflüge,
Urlaube und sonntägliche Kirchenbe-
suche. Die Kosten hierfür und den Unterhalt
des gemeinsamen Sohnes trugen beide
stets gemeinsam. Andere Partner gab es
niemals. Außerdem war geplant, auf einem
gemeinsamen Grundstück einen Bungalow
zu errichten, um dort wieder zusammen-
zuziehen.
Diese Argumente überzeugten das
Finanzgericht Münster. Es glaubte dem
Ehepaar, die persönliche und geistige
Gemeinschaft trotz der räumlichen
Trennung aufrechterhalten zu haben.
Dass das Ehepaar grundsätzlich getrennt
wirtschaftete und getrennte Konten führte,
sei heutzutage auch bei räumlich zusam-
men lebenden Eheleuten üblich.
Günstigere Berechnung
der zumutbaren Belastung
Das Sammeln von Arztrechnungen und
Apothekenquittungen lohnt sich jetzt noch
mehr als bisher, denn der Bundesfinanzhof
hat die Berechnung der abziehbaren außer-
gewöhnlichen Belastungen zugunsten der
Steuerzahler geändert.
Krankheitskosten können grundsätzlich
als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht werden. Sie werden jedoch um die
zumutbare Belastung gekürzt. Diese be-
stimmt sich nach dem Familienstand und
der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Sie beträgt zwischen einem und sieben
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
In drei Stufen steigt die zumutbare Belas-
tung mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte
an. Bislang wurde der ermittelte Prozent-
satz auf den kompletten Gesamtbetrag der
Einkünfte einer Stufe angewendet.
Nach der neuen Berechnung wird nur der
Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der
den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit
demhöheren Prozentsatz belastet. Dadurch
ist gegenüber der früheren Berechnung
die zumutbare Belastung bei höheren Ein-
kommen geringer und folglich die Steuer-
ersparnis höher.
Nach der neuen Berechnungsmethode ist
die zumutbare Belastung in drei Schritten
zu ermitteln:
Es werden damit 664,70 € Krankheitskos-
ten zusätzlich berücksichtigt.
Doppelte Haushaltsführung eines
alleinstehenden Arbeitnehmers
Arbeitnehmer können die notwendigen
Mehraufwendungen, die aufgrund einer
beruflich veranlassten doppelten Haus-
haltsführung entstehen, bei ihren Einkünf-
ten aus nichtselbständiger Arbeit als Wer-
bungskosten ansetzen. Zu berücksichtigen
sind u. a. die Kosten der Unterkunft am
Beschäftigungsort, die Fahrtkosten für die
Familienheimfahrten und zeitlich begrenzt
für drei Monate die Mehraufwendungen für
Verpflegung.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur
vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des
Orts, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am Be-
schäftigungsort übernachtet. Bedingung
ist, dass neben der Zweitwohnung ein an-
derswo liegender Erst- oder Haupthaus-
stand unterhalten wird. Das Vorliegen eines
eigenen Hausstands setzt das Innehaben
einer eigenen Wohnung sowie eine fi nanzi-
elle Beteiligung an den Kosten der Lebens-
führung voraus.
Ob eine doppelte Haushaltsführung vor-
liegt, ist bei alleinstehenden Arbeitnehmern
häufig schwierig zu beantworten. Das
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
stellt auf die Gesamtwürdigung aller Um-
stände des Einzelfalls ab. Es weist darauf
hin, dass bei alleinstehenden Arbeitneh-
mern mit zunehmender Dauer der auswär-
tigen Unterkunft grundsätzlich immer mehr
dafür spricht, dass die eigentliche Haus-
haltsführung und auch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen am Beschäftigungsort
liegen oder dorthin verlegt wurden. Wird
die Heimatwohnung nur noch zu Besuchs-
zwecken vorgehalten, liegt keine doppelte
Haushaltsführung mehr vor.
Möglicherweise muss der Bundesfinanz-
hof noch entscheiden.
Einkommensteuer
BEISPIEL
Ein Ehepaar mit einem Kind hat in ei-
nem Jahr 4.148 € an Krankheitskosten
gezahlt. Der Gesamtbetrag der Ein-
künfte der Eheleute beträgt 51.835 €.
Nach der bisherigen Berechnungsme-
thode beträgt die zumutbare Belas-
tung der Eheleute 4 % von 51.835 €,
also 2.073,40 €.
bis 15.340 €
2 % 306,80 €
bis 51.130 €
3 % 1.073,70 €
bis 51.835 €
4 % 28,20 €
zumutbare Belastung
1.408,70 €
Hinweis
Im Einzelfall ist von Jahr zu Jahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass der Haupt- oder
Ersthaushalt nicht nur zu Besuchs-
zwecken vorgehalten wird. Durch die
Möglichkeit, dass sich der Lebensmit-
telpunkt auch in den Jahren nach der
erstmaligen Begründung der doppel-
ten Haushaltsführung verlagern kann,
ist auf den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung zu achten.
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