DER MONAT 05.2017 - page 4

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DER MONAT 5.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 5.17: Blitzlicht 05/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Übernahme von Verwarnungs-
geldern durch den Arbeitgeber
kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschie-
den, dass die Übernahme von Verwar-
nungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht
grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem
Arbeitslohn führt.
Ein Logistikunternehmen hatte für seine
angestellten Paketzusteller die Verwar-
nungsgelder wegen Falschparkens über-
nommen. Das Finanzamt behandelte die
übernommenen Verwarnungsgelder als
Arbeitslohn und setzte pauschale Lohn-
steuer fest. Die dagegen erhobene Klage
des Logistikunternehmens war erfolgreich.
Das Gericht begründete seine Auffassung
damit, dass die Bezahlung der Verwar-
nungsgelder im eigenbetrieblichen Inter-
esse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die
Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem
Fall abschließend beschäftigen.
Keine Besteuerung der privaten
Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit
Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere
Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit,
in der er aus diesem Grund seinen Dienst-
wagen nicht fahren kann, kein geldwerter
Vorteil im Rahmen der 1%-Regelung zu
versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn
das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten,
z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers,
zur privaten Nutzung zur Verfügung stand.
So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Möglichkeit, einen Dienstwagen un-
entgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren,
führt bei Arbeitnehmern zu einem geld-
werten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig
und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen
Sozialversicherung. Der Vorteil ist monat-
lich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer
ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden
vollen Kalendermonat, in dem das Fahrver-
bot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern.
Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines
Monats kommt aber nicht in Betracht.
Der Bundesfinanzhof sah dies in 2013
anders.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers
kürzen den geldwerten Vorteil aus
der Nutzungsüberlassung eines
betrieblichen Kfz
Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers
aus der Überlassung eines betrieblichen
Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten
zwischen der Wohnung und seiner ersten
Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuer-
pflichtig. Die Berechnung kann entweder
nach der sog. 1%-Regelung oder bei ent-
sprechender Belegführung nach der Fahr-
tenbuchmethode erfolgen.
In beiden Fällen ist nach Urteilen des
Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen.
Unerheblich ist, ob es sich um monatlich
gleichbleibende Beträge oder einzelne in-
dividuell getragene Kosten handelt.
Übersteigen die selbst getragenen Kos-
ten den Wertansatz für die private Kfz Nut-
zung, bleiben sie unberücksichtigt. Dadurch
ergibt sich kein negativer Wertansatz. Viel-
mehr wird unterstellt, dass eine derartige
Überzahlung auf private Ursachen zurück-
zuführen ist.
Steuerliche Berücksichtigung
von Zuzahlungen für Bereit-
schaftsdienste
Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei,
sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht
überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Be-
reitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich
zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob
die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser
Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge
nicht steuerfrei.
Lohnsteuer
Praxistipp
Die Steuerfreiheit kann man erlangen,
wenn die Zuschläge pauschal als Vor-
schuss gezahlt und später abgerech-
net werden. Dafür sind Einzelaufstel-
lungen der tatsächlich erbrachten
Arbeitsstunden an Sonntagen, Feier-
tagen oder zur Nachtzeit erforderlich.
Herausgeber
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