DER MONAT 05.2017 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 5.17
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Mai 2017.
Individueller Höchstbetrag bei
Nutzung eines Arbeitszimmers
durch mehrere Steuerpflichtige
Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
zimmer, also einen Raum, der ausschließ-
lich oder nahezu ausschließlich für be-
triebliche/berufliche Zwecke genutzt wird,
können grundsätzlich nicht steuermin-
dernd geltend gemacht werden. Steht für
die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,
können Aufwendungen bis 1.250 € abge-
zogen werden. Die Beschränkung auf 1.250 €
gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mit-
telpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet.
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige
Rechtsprechung geändert und entschie-
den, dass der Höchstbetrag von 1.250 €
personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen
mehrere Steuerpflichtige ein häusliches
Arbeitszimmer gemeinsam und steht je-
dem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung,
kann jeder Nutzer die von ihm getragenen
Aufwendungen bis zum Höchstbetrag
steuermindernd geltend machen. Steht das
Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum
oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszim-
mer) gemeinsam angemietet, werden die
Kosten jedem Ehepartner/Lebenspartner
grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.
Berücksichtigung von weiteren
Mietaufwendungen neben denen
für ein häusliches Arbeitszimmer
Liegen die Voraussetzungen für einen pau-
schalen Abzug von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer vor, ist dieser
auf 1.250 € jährlich beschränkt. Nach
einem Urteil des Finanzgerichts München
sind darüber hinaus Aufwendungen für
weitere beruflich genutzte Räume innerhalb
des privaten Wohnbereichs unbeschränkt
als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Im Urteilsfall hatte der selbstständig
tätige Steuerpflichtige neben seinem häus-
lichen Arbeitszimmer Kellerräume und eine
Garage angemietet. Die Aufwendungen für
diese Nebenräume wurden in voller Höhe
zum Abzug zugelassen. Da der Mietvertrag
keine Trennung zwischen den ausschließ-
lich privat und beruflich genutzten Räumen
vorsah, wurde die Höhe der auf die beruf-
lich genutzten Nebenräume entfallenden
Mietzahlung geschätzt.
Einkommensteuer
Umkleidezeit für besonders auffäl-
lige Dienstkleidung als Arbeitszeit
Eine Arbeitgeberin des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs begehrte vor Gericht die
Feststellung, dass Umkleide und Wege-
zeiten des Fahrpersonals zwischen dem
Fahrzeug und dem Betriebshof keine
Arbeitszeiten sind und dem Betriebsrat hier
keine Mitbestimmungsrechte zustehen.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsge-
richt befand. Diese Zeiten gehören zur ver-
traglich geschuldeten Arbeitsleistung und
damit zur betrieblichen Arbeitszeit, wenn
das Umkleiden einem fremden Bedürfnis
dient und nicht zugleich ein eigenes Be-
dürfnis erfüllt. Das ist jedenfalls dann der
Fall, wenn über die Dienstkleidung die Mög-
lichkeit einer Zuordnung zum Arbeitgeber
besteht und eine Umkleidemöglichkeit im
Betrieb genutzt wird. Zur Arbeitszeit zählt
dann auch das Zurücklegen des Wegs von
der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Anders ist
es, wenn die Arbeitnehmer sich entschei-
den, die Dienstkleidung nicht im Betrieb,
sondern zuhause an- und abzulegen. Dann
ist das Tragen der Dienstkleidung auf dem
Weg nicht ausschließlich fremdnützig.
Arbeitsrecht
Rechtswidrige Mitnahme von Unter-
lagen durch die Steuerfahndung im
Rahmen einer Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung kann bei einem
einer Straftat hinreichend Verdächtigten
u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermu-
ten ist, dass die Durchsuchung dem Auf-
finden von Beweismitteln dient. Haus-
durchsuchungen werden durch einen Rich-
ter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft, angeordnet.
Das Finanzgericht Köln hatte über fol-
genden Fall zu entscheiden: Gegen einen
der Bestechung und Bestechlichkeit Ver-
dächtigten erging ein gerichtlicher Durch-
suchungsbeschluss. Die Durchsuchung
sollte der Auffindung und Sicherstellung
von Beweismitteln im nicht rechtsverjähr-
ten Tatzeitraum ab 2007 dienen. An der
Durchsuchung nahmen auch zwei Beamte
des Finanzamts für Steuerstrafsachen
und Steuerfahndung teil. Diese leiteten
während der Durchsuchung das Straf-
verfahren wegen Steuerhinterziehung für
die Jahre 2006 bis 2010 ein. Es wurden
zwei Quittungsblöcke der Jahre 2002 bis
2005 aufgefunden und beschlagnahmt.
Mit dieser Beschlagnahme war der Ver-
dächtigte nicht einverstanden, weil die
Quittungen nur Sachverhalte außerhalb
des strafrechtlich relevanten Zeitraums
betrafen.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffas-
sung und entschied, dass die Beschlag-
nahme der Quittungsblöcke rechtswidrig
war und verpflichtete das Finanzamt, diese
Unterlagen herauszugeben. Beschlagnah-
mungen sind nicht mehr zulässig, wenn
eindeutig Strafverfolgungsverjährung ein-
getreten ist.
Zudem stellte das Finanzgericht fest,
dass Steuerfahndungsprüfer nicht an
Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen,
die im Rahmen eines Ermittlungsverfah-
rens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug
durchgeführt werden, wenn sie vorher
schon in gleicher Sache wegen Steuerhin-
terziehung ermittelt haben.
Verfahrensrecht
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