DER MONAT 05.2017 - page 3

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DER MONAT 5.17
Unternehmer/Unternehmen
Keine Abzinsung nicht fremd-
üblicher Angehörigendarlehn
Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grund-
sätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu
passivieren. Für unverzinsliche Verbind-
lichkeiten gilt im Steuerrecht seit dem
1. Januar 1999 eine Abzinsungspflicht.
Die Abzinsungsverpflichtung trifft vor allem
Darlehnsverträge zwischen Angehörigen.
Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen,
wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit
am Bilanzstichtag weniger als zwölf
Monate beträgt oder sich die Verbindlich-
keit auf eine Anzahlung oder Vorausleis-
tung bezieht. Verzinsliche Verbindlichkeiten
sind ohnehin nicht abzuzinsen.
Bei Verträgen zwischen nahen Ange-
hörigen ist zunächst zu prüfen, ob eine
betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese
liegt nur vor, wenn z. B. der Darlehnsver-
trag in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form zustande gekommen ist und sowohl
die Gestaltung als auch die tatsächliche
Durchführung des Vereinbarten dem zwi-
schen Fremden Üblichen entsprechen (sog.
Fremdvergleich).
Nach Auffassung des Finanzgerichts
Münster ist ein nach steuerrechtlichen
Grundsätzen nicht fremdübliches Darlehn
nicht als betriebliche Verbindlichkeit abzu-
zinsen. Das Darlehn ist dem Privatvermö-
gen zuzuordnen.
Der Bundesfinanzhof muss abschlie-
ßend entscheiden.
AfA bei mittelbarer
Grundstücksschenkung
Werden die Mittel zum Erwerb einer be-
stimmten Immobilie schenkweise zur Ver-
fügung gestellt (mittelbare Grundstücks-
schenkung), sind die Anschaffungskosten
des Beschenkten unabhängig davon
Grundlage für die Absetzung für Abnut-
zung (AfA).
Die Finanzverwaltung hatte in einem
solchen Fall den Abzug der AfA versagt
und die Auffassung vertreten, dass der
Erwerber keine Aufwendungen habe. Die
Anschaffungskosten des Beschenkten
wurden in Höhe des Schenkungsbetrags
gekürzt, sodass die Anschaffungskosten
in diesem Fall 0 € betrugen.
Der Bundesfinanzhof begründete sei-
ne anderslautende Entscheidung damit,
dass die vom Schenker aufgewendeten
Anschaffungskosten gleichzeitig Anschaf-
fungskosten des Beschenkten darstellen.
Dieser ist damit auch uneingeschränkt zur
Inanspruchnahme der AfA berechtigt.
Für die Erfüllung bauordnungsrecht-
licher Vorschriften im Sondereigen-
tum ist der jeweilige Wohnungs-
eigentümer zuständig
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entschei-
dung klargestellt, dassWohnungseigentümer
selbst für die Umsetzung bauordnungsrecht-
licher Vorgaben in ihrenWohnungen zustän-
dig sind. Ein Stellplatznachweis betrifft hinge-
gen alle Wohnungseigentümer gemeinsam.
Die Mitglieder einer Wohnungseigen-
tümergemeinschaft stritten über die
Rechtsmäßigkeit der in einer Eigentü-
merversammlung gefassten Beschlüsse.
Nach dem Aufteilungsplan der Gemein-
schaft bestand eine der Wohnungen aus
zwei Zimmern und einem Dachboden.
Küche und Bad waren nicht in dem Plan
eingezeichnet. Die Nutzung der Räume als
Wohnung war bauordnungsrechtlich nicht
genehmigt worden. Der betroffene Eigentü-
mer stellte deshalb einen entsprechenden
Antrag bei der Gemeinde. Diese verlang-
te einen Sicherheits- und Brandschutz-
nachweis sowie den Nachweis für einen
PKW-Stellplatz. Daraufhin beschloss die
Eigentümerversammlung Fachleute hin-
zuzuziehen, die klären sollten, welche Sa-
nierungsmaßnahmen durchgeführt werden
müssten, um einen bauordnungsgemäßen
Zustand herbeizuführen. Da ein Stellplatz
nicht geschaffen werden konnte, sollte bei
der Gemeinde ein Ablöseantrag gestellt
werden. Ein Eigentümer hat die Beschlüsse
der Versammlung angefochten.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass
die das Sondereigentum betreffenden
bauordnungsrechtlichen Vorgaben von
dem betroffenen Wohnungseigentümer
auf eigene Kosten erfüllt werden müssen.
Deshalb bestand für diese Maßnahmen
keine Beschlusskompetenz der Eigentü-
mergemeinschaft. Nur der beschlossene
Ablösebetrag für den Stellplatz durfte von
der Gemeinschaft nach den Regelungen
des Wohnungseigentumsgesetzes ge-
fasst werden. Denn die Erfüllung öffentlich
rechtlicher Anforderungen ist Aufgabe aller
Wohnungseigentümer.
Mieter darf im Garten ein
Kinderspielhaus aufstellen
Das Amtsgericht Flensburg hat entschie-
den, dass das Aufstellen eines Kinder-
spielhauses zur zulässigen Nutzung des
Gartens eines Mietshauses gehört.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermie-
ter vom Mieter verlangt, ein Spielhaus zu
entfernen, welches dieser im zugehörigen
Garten aufgestellt hatte. Der Vermieter
war der Ansicht, dass dies die ordnungs-
gemäße Nutzung des Gartens übersteigt.
Im Mietvertrag war kein Verbot enthalten.
Der Mieter weigerte sich, dieser Forderung
nachzukommen.
Zu Recht, meinte das Gericht, da sich
aus dem Mietvertrag kein Anspruch auf
Beseitigung des Spielhauses ergebe. Das
Aufstellen eines solchen Hauses stelle kei-
ne unzulässige bauliche Veränderung der
Mietsache dar. Vielmehr handele es sich
um eine zeitlich begrenzte Umgestaltung
des Gartens, die problemlos wieder besei-
tigt werden könne. Der Mieter sei jedoch
verpflichtet, nach Mietende das Spielhaus
zu entfernen und den ursprünglichen Zu-
stand des Gartens wieder herzustellen.
Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer/Wohnungseigentümer
Hinweis
Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit
hat zur Folge, dass der Abzinsungs-
betrag als Ertrag in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen ist. Dem
Ertrag im Erstjahr folgt dann in den
Folgejahren jeweils ein Aufwand
durch die Aufstockung der Verbind-
lichkeit. Die Folgen der Abzinsung
lassen sich durch die Vereinbarung
einer Minimalverzinsung verhindern.
Die Vereinbarung einer fremdüblichen
Verzinsung ist nicht erforderlich.
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