DER MONAT 04.2017 - page 4

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DER MONAT 4.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 4.17: Blitzlicht 04/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Ermäßigter Steuersatz bei Speisen
und Getränken: Abgrenzung von
Lieferung und Dienstleistung bei
Bereitstellung von Mobiliar
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der
Abgabe von Speisen und Getränken in der
Cafeteria eines Krankenhauses ist die Be-
reitstellung von Mobiliar nicht als Dienst-
leistungselement zu berücksichtigen, wenn
dieses nicht ausschließlich dazu bestimmt
ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu er-
leichtern. Es handelt sich dann um Liefe-
rungen, für die der ermäßigte Steuersatz
zu Anwendung kommen kann.
Nach Auffassung des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg dient das Mobiliar
jedoch auch dann ausschließlich der Ver-
zehrerleichterung, wenn eine Mitbenutzung
durch andere Personen lediglich außerhalb
der Öffnungszeiten geduldet wird. Dem Un-
ternehmer sind zudem Verzehrvorrichtun-
gen eines Dritten wie eigene zuzurechnen,
die aus objektiver Verbrauchersicht den
Eindruck erwecken, ihm zu gehören.
Der Bundesfinanzhof muss abschlie-
ßend entscheiden.
Umsatzsteuer
Keine gewerbesteuerliche Hinzu­
rechnung von Mietzinsen für die
Überlassung von Ausstellungs-
flächen in Messehallen
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird
dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein
Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen
für die Benutzung von unbeweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens hin-
zugerechnet. Voraussetzung für eine Hin-
zurechnung ist, dass das angemietete oder
gepachtete unbewegliche Wirtschaftsgut
zum Anlagevermögen gehören würde,
wenn der Mieter Eigentümer wäre.
Bei Messeständen verhält es sich in der
Regel so, dass die Stellflächen von Durch-
führungsgesellschaften vermietet wer-
den. Die vermieteten Flächen wären bei
der Durchführungsgesellschaft auch dann
kein Anlagevermögen, wenn sie in ihrem
Eigentum stünden, weil die Gesellschaft
die konkreten Flächen nicht ständig für
den Gebrauch im Betrieb vorhalten würde.
Folglich liegen die Voraussetzungen für
eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung
nicht vor.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Unternehmer/Unternehmen
mung hierzu erteilen. Das gilt auch dann,
wenn der bauwillige Wohnungseigentümer
wegen einer Gehbehinderung auf den Auf-
zug angewiesen ist, um seine Wohnung zu
erreichen. Die übrigen Wohnungseigen-
tümer können allerdings verpflichtet sein,
weniger eingreifende Maßnahmen wie den
Einbau eines Treppenlifts oder einer Roll-
stuhlrampe zu dulden.
Das hat der Bundesgerichtshof entschie-
den. Das Gericht begründete seine Ent-
scheidung damit, dass den übrigen Woh-
nungseigentümern durch den Einbau eines
Personenaufzugs ein Nachteil erwächst,
der über das bei einem geordneten Zusam-
menleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Der Einbau eines Personenaufzugs
ist nur mit erheblichen Eingriffen in die
Substanz des Gemeinschaftseigentums
machbar und verengt in aller Regel den
im Treppenhaus zur Verfügung stehenden
Platz erheblich. Er erfordert schon wegen
der bauordnungs- und brandschutzrecht-
lichen Vorgaben einen massiven konst-
ruktiven Eingriff in den Baukörper. Zudem
kann die private Verkehrssicherungspflicht
im Außenverhältnis zu Dritten Haftungs-
risiken auch für die übrigen Wohnungsei-
gentümer mit sich bringen. Ein späterer
Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in
den Baukörper voraus, die nur mit großem
baulichem Aufwand erfolgen können und
ihrerseits neue Risiken bergen.
Ein weiterer Grund sprach vorliegend für
die Notwendigkeit des Einverständnisses
aller Wohnungseigentümer: Der Personen-
aufzug sollte nur von bestimmten Woh-
nungseigentümern benutzt werden können.
Diesen einzelnen bau- und zahlungswilli-
gen Wohnungseigentümern müsste durch
eine Vereinbarung aller Wohnungseigentü-
mer ein Sondernutzungsrecht an dem für
den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil
eingeräumt werden, während die übrigen
Wohnungseigentümer von dem Gebrauch
dieses Teils des gemeinschaftlichen Trep-
penhauses ausgeschlossen würden.
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