DER MONAT 04.2017 - page 3

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DER MONAT 4.17
Arbeitslosengeld bei ungekündig­
tem Arbeitsverhältnis
Eine Justizangestellte weigerte sich we-
gen Mobbings, an ihrem Arbeitsplatz tä-
tig zu sein. Sie klagte auf Versetzung und
wurde ohne Vergütung von der Arbeit frei-
gestellt. Sie meldete sich arbeitslos. Die
Gewährung von Arbeitslosengeld I wur-
de unter Verweis auf das ungekündigte
Arbeitsverhältnis abgelehnt.
Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Dort-
mund befand. Arbeitslos ist, wer nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich
bemüht, die eigene Arbeitslosigkeit zu be-
enden und den Vermittlungsbemühungen
der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. Da-
für genügt die faktische Beschäftigungslo-
sigkeit. Dadurch, dass die Justizangestellte
sich nicht an ihrem Arbeitsplatz einsetzen
lasse und damit das Direktionsrecht ihres
Arbeitgebers nicht anerkenne, hat sie das
Beschäftigungsverhältnis faktisch been-
det. Dem steht nicht entgegen, dass das
Arbeitsverhältnis nicht förmlich gekündigt
wurde, sondern eine Versetzung angestrebt
wird. Damit kommt sie der Verpflichtung
nach, sich um ein Ende ihrer Arbeitslosig-
keit zu bemühen. Sie hat sich außerdem der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.
Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Kein Wechsel von der degressiven
Gebäude-AfA zur Abschreibung
nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg
hat entschieden, dass ein Wechsel von
der degressiven Gebäudeabschreibung
zur Abschreibung nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer nicht zulässig ist.
Im zu entscheidenden Fall vermietete
eine Grundstückseigentümerin ihr mit ei-
nemWerkstatt- und Ausstellungsgebäude
für Pkw bebautes Grundstück an einen Au-
tohändler. Die Gebäude wurden 1994 fer-
tiggestellt und seitdem degressiv, zuletzt
mit 1,25 % abgeschrieben. Im Jahr 2009
wurde die Werkstatt um einen Anbau er-
weitert und eine im Freigelände liegende
Ausstellungsfläche für Pkw überdacht. Die
daraufhin angesetzte jährliche Abschrei-
bung von 5 % begründete die Grundstücks-
eigentümerin mit der nur noch begrenzten
Nutzungsdauer des Objekts. Diese ergebe
sich aus dem schnellen Wandel des modi-
schen Geschmacks bzw. den veränderten
Vorgaben der Pkw-Hersteller zum Corpo-
rate Design.
Das Finanzamt hatte weiterhin nur eine
Absetzung für Abnutzung (AfA) von 1,25 %
anerkannt. Zu Recht, wie das Gericht ent-
schied. Die degressive und die lineare AfA
schließen sich gegenseitig aus. Das gilt
dann auch für den Wechsel zur AfA nach
der tatsächlichen Nutzungsdauer.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem
Fall abschließend beschäftigen.
Auch Investoren dürfen Eigenbe­
darf geltend machen
Nach einer Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs dürfen auch Investoren von
Personengesellschaften Mietwohnungen
wegen Eigenbedarfs kündigen. Das Gericht
hat damit seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, nachdem die Vorinstanz diese in
einem Streitfall infrage gestellt hatte. Mie-
ter müssen folglich auch in Zukunft damit
rechnen, dass ihnen die Gesellschafter ei-
ner Investorengemeinschaft unter Hinweis
auf Eigenbedarf die Wohnung kündigen.
Eine aus vier Gesellschaftern bestehende
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte
ein Mietshaus gekauft, um die Immobilie zu
sanieren und in Eigentumswohnungen um-
zuwandeln. Einer der Gesellschafter hatte
wegen Eigenbedarfs seines Kindes denMiet-
vertrag einesMieters gekündigt, der mehr als
30 Jahre die Wohnung bewohnt hatte.
Nach Auffassung der Richter können
zwar nur natürliche Personen Eigenbedarf
anmelden. Die Gesellschafter einer Perso-
nengesellschaft unterscheiden sich aber
letztlich nicht von einem privaten Hausei-
gentümer oder einer Erbengemeinschaft,
die ebenfalls aus verschiedenen Perso-
nen mit Eigenbedarf bestehen kann. Die
Richter räumten ein, eine Schutzlücke für
Mieter zu sehen. Diese zu schließen liege
aber beim Gesetzgeber. Im Ergebnis stellt
die Entscheidung Mieter nunmehr sogar
schlechter. Denn bislang war eine Eigen-
bedarfskündigung unwirksam, wenn es
der Vermieter versäumte, dem Mieter als
Ersatz eine vergleichbare freie Wohnung im
selben Haus oder derselben Wohnanlage
anzubieten. Zukünftig ist dies nicht mehr
erforderlich. Ein derart gekündigter Mieter
hat allenfalls Anspruch auf Schadenser-
satz, etwa für entstandene Umzugskosten.
Wohnungseigentümer hat keinen
Anspruch auf Einbau eines Aufzugs
Ein einzelner Wohnungseigentümer darf
in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus
grundsätzlich nur dann einen Personenauf-
zug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle
übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustim-
Mieter/Vermieter/Wohnungseigentümer
Vertragsmäßige Kapitalaus­
zahlung aus einer Pensionskasse
unterliegt dem regulären Einkom­
mensteuersatz
Wird statt laufender Auszahlungen aus einer
Pensionskasse eine einmalige Kapitalabfin-
dung gewählt, kommt dafür nicht der ermä-
ßigte Einkommensteuersatz zur Anwendung,
wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ur-
sprünglichen Versorgungsregelung enthalten
war. Stattdessen unterliegt die Abfindung der
regulären Einkommensbesteuerung.
In dem vom Bundesfinanzhof entschie-
denen Fall hatte die Klägerin aufgrund
einer Entgeltumwandlung Ansprüche
gegen eine Pensionskasse erworben. Es
wurde vertraglich geregelt, dass die Ver-
sicherte anstelle einer Rente auch eine
Kapitalabfindung wählen konnte. Davon
machte die Klägerin Gebrauch. Sie be-
gehrte die Anwendung des ermäßigten Ein-
kommensteuersatzes, weil es sich um eine
Zusammenballung von Einkünften in einem
einzigen Veranlagungszeitraum handele.
Das treffe zwar zu, so das Finanzamt, doch
entspreche diese Zusammenballung dem
vertragsgemäßen Ablauf der jeweiligen
Einkünfteerzielung, was den ermäßigten
Steuersatz ausschließe.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Auffassung des Finanzamts. Nur bei aty-
pischen Zusammenballungen liegen die
Voraussetzungen für die Anwendung des
ermäßigten Einkommensteuersatzes vor.
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