DER MONAT 04.2017 - page 2

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DER MONAT 4.17
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat April 2017.
Keine Berücksichtigung eines mit
Büromöbeln und einer Küchenzeile
ausgestatteten Raums als häus­
liches Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof setzt seine bisherige
Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
fort. Danach können die Aufwendungen für
einen Raum, der sowohl zur Erzielung von
Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwe-
cken eingerichtet ist und entsprechend ge-
nutzt wird, weder insgesamt noch anteilig
als Betriebsausgaben oder Werbungskos-
ten berücksichtigt werden.
Im zu entscheidenden Fall ging es um
den beruflich genutzten Bereich einer
Zweizimmerwohnung, in den aufgrund
der teilweise offenen Bauweise zudem die
Küchenzeile hineinragte. Das Verfahren
dazu hatte bis zu einer Entscheidung
durch den Großen Senat geruht, der sich
grundsätzlich mit dem Problem der Be-
rücksichtigung von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer zu befassen
hatte. Danach ist es für den Betriebsaus-
gaben- oder Werbungskostenabzug er-
forderlich, dass der Raum ausschließlich
oder nahezu ausschließlich zur Erzielung
von Einnahmen genutzt wird. Sind die-
se Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein
Abzug der Kosten nicht möglich.
Berufsausbildung durch berufsbe­
gleitendes Studium beim Kinder­
geld oder Kinderfreibetrag
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr voll-
endet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der
Kinderfreibetrag gewährt, wenn es noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
sich in einer Berufsausbildung befindet.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass eine Berufsausbildung auch dann
vorliegt, wenn das Kind neben einer Er-
werbstätigkeit ein Studium ernsthaft und
nachhaltig betreibt. Selbst eine Erwerbs-
tätigkeit des Kindes in einem Umfang von
30 Wochenstunden schließt den Anspruch
auf Kindergeld/Kinderfreibetrag nicht aus.
Bei einer erstmaligen Berufsausbildung ist
regelmäßig kein zeitlicher Mindestumfang
der Ausbildungsmaßnahmen zu beachten.
Bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen
eines Au-pair-Verhältnisses imAusland hat
der Bundesfinanzhof vor einigen Jahren
einen zeitlichen Mindestumfang gefor-
dert. Ein Sprachaufenthalt sei nur dann als
Berufsausbildung anzusehen, wenn sie
von einem durchschnittlich mindestens
zehn Wochenstunden umfassenden the-
oretischsystematischen Sprachunterricht
begleitet werde.
In dem aktuellen Urteil weist der Bun-
desfinanzhof darauf hin, dass diese
Grundsätze auf eine im Inland absolvierte
Schul- oder Universitätsausbildung keine
Anwendung finden.
Dienstwagenbesteuerung in
Leasingfällen
Ist ein vom Arbeitgeber geleaster Pkw dem
Arbeitnehmer zuzurechnen, weil dieser die
wesentlichen Rechte und Pflichten des
Leasingnehmers hat (Zahlung der Leasing-
raten, Instandhaltung, Haftung für Sach-
mängel und Beschädigung), dann fehlt es
an der Überlassung eines betrieblichen
Fahrzeugs. Der geldwerte Vorteil für private
Fahrten kann dann nicht pauschal nach der
1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmetho-
de ermittelt werden. Das entschied 2014 der
Bundesfinanzhof im Fall einer unselbststän-
dig tätigen Gemeindebürgermeisterin, die
von den besonders günstigen Konditionen
des Behördenleasings profitiert hatte. Maß-
geblich war unter anderem, dass die Ge-
meinde ihr den Pkw nicht aufgrund einer Re-
gelung imArbeitsvertrag, sondern aufgrund
einer unabhängigen Sonderrechtsbeziehung
(Unterleasingvertrag) überlassen hatte.
Das Bundesministerium der Finanzen
hat die Entscheidung des Bundesfinanz-
hofs im Hinblick auf das Kriterium einer
vom Arbeitsvertrag unabhängigen Son-
derrechtsbeziehung auch außerhalb des
Behördenleasings aufgegriffen. Die Nutz-
ungsüberlassung eines vom Arbeitgeber
geleasten und dem Arbeitnehmer auch
zur privaten Nutzung überlassenen Pkw ist
unter folgenden Voraussetzungen nach der
1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmetho-
de zu bewerten:
Zivilrechtlicher Leasingnehmer gegenüber
der Leasinggesellschaft ist der Arbeitgeber.
Der Anspruch auf die Pkw-Überlassung
ist arbeitsvertraglicher Vergütungsbetand-
teil, wurde also schon bei Abschluss des
Arbeitsvertrags vereinbart oder geht mit der
Beförderung des Arbeitnehmers in eine hö-
here Gehaltsklasse einher oder
Der Anspruch wird im Rahmen einer
steuerlich anzuerkennenden Gehaltsum-
wandlung mit Wirkung für die Zukunft
(Verzicht auf Barlohn gegen Gewährung
des Pkw-Nutzungsrechts) vereinbart.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf
der Arbeitgeber die pauschalen Kilometer-
sätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit
mit diesem Pkw nicht, auch nicht teilweise,
steuerfrei erstatten.
Prämie für einen Verbesserungs­
vorschlag und Versorgungs­
leistung statt Bonuszahlung
nicht tarifbegünstigt
Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämie für
einen Verbesserungsvorschlag, stellt dies
keine Entlohnung für eine mehrjährige Tä-
tigkeit dar. Das gilt zumindest dann, wenn
die Höhe der Prämie nach der Kostenerspar-
nis des Arbeitgebers für einen bestimmten
zukünftigen Zeitraum berechnet wird. Auch
eine ausgezahlte arbeitnehmerfinanzier-
te Versorgungsleistung, die anstelle einer
Bonuszahlung gewährt wird, erfüllt die Vor-
aussetzung einer Entlohnung für eine mehr-
jährige Tätigkeit nicht.
Ein Arbeitnehmer im Ruhestand erhielt
neben den Versorgungsbezügen von sei-
nem ehemaligen Arbeitgeber eine Prämie
für einen Verbesserungsvorschlag, den
er noch während seiner beruflichen Tä-
tigkeit gemacht hatte. Außerdem wurden
ihm Versorgungsleistungen aus einer ar-
beitnehmerfinanzierten Altersversorgung
ausgezahlt. Nach der dazu getroffenen Ver-
einbarung traten diese an die Stelle einer im
Vorjahr erdienten Bonuszahlung.
Beide Vergütungen erfüllen nicht die Vor-
aussetzungen für eine ermäßigte Besteue-
rung. Dafür bedarf es einer Zusammenbal-
lung von Einkünften für einen Zeitraum von
mehr als einem Kalenderjahr.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Einkommensteuer
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