DER MONAT 03.2017 - page 4

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DER MONAT 3.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.17: Blitzlicht 03/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Maßgebendes Pensionsalter bei
der Bewertung von Versorgungs-
zusagen
Das Bundesministerium der Finanzen hat
unter Hinweis auf die aktuelle Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs und des
Bundesarbeitsgerichts zummaßgebenden
Pensionsalter bei der Bewertung von Ver-
sorgungszusagen Stellung bezogen.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden,
dass nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 6a EStG bei der Bewertung von Pensions-
verpflichtungen hinsichtlich des Pensions-
alters ausschließlich auf den Zeitpunkt des
Eintritts des Versorgungsfalls abzustellen
ist, der in der Pensionszusage vorgesehen
ist. Dies gilt auch für beherrschende Gesell-
schafter-Geschäftsführer. Ein Mindestpen-
sionsalter sei hier nicht vorgeschrieben. Die
Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung.
Wird in der Pensionszusage ausschließ-
lich auf die Regelaltersgrenze in der gesetz-
lichen Rentenversicherung ohne Angabe
des Pensionsalters Bezug genommen,
sind die durch das Rentenversicherungs-
Altersgrenzenanpassungsgesetz geänder-
ten Rentenbezugszeiten zu beachten.
Bei Neuzusagen an Gesellschafter-Ge-
schäftsführer von Kapitalgesellschaften
nach dem 9. Dezember 2016 gilt Folgendes:
Zusagen bei einer Altersgrenze von we-
niger als 62 Jahren sind steuerlich nicht an-
zuerkennen. Bei bis zu diesem Zeitpunkt
bereits bestehenden Zusagen gilt die Al-
tersgrenze von 60 Jahren weiter.
Bei beherrschenden Gesellschafter- Ge-
schäftsführern ist davon auszugehen, dass
eine Pensionszusage unangemessen ist,
wenn das Pensionsalter unter 67 Jahren
liegt. Bei bereits bestehenden Zusagen wird
eine vereinbarte Altersgrenze von mindes-
tens 65 Jahren nicht beanstandet.
Es wird noch einmal darauf hingewie-
sen, dass Änderungen bestehender Zusa-
gen der Schriftform bedürfen. Eventuelle
Anpassungen von Versorgungsvereinba-
rungen an die geänderte Rechtslage sind
innerhalb einer Übergangsfrist bis zum
Ende des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen,
das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt.
Fehlt die erforderliche Schriftform nach Ab-
lauf der Übergangsfrist, können die Versor-
gungszusagen bilanzsteuerrechtlich nicht
mehr berücksichtigt werden. In der Steuer-
bilanz passivierte Pensionsrückstellungen
wären dann gewinnerhöhend aufzulösen.
Unternehmer/Unternehmen
Mieter/Vermieter
Einkünfteerzielungsabsicht kann
auch bei lang andauerndem
Leerstand einer Wohnung
gegeben sein
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschie-
den, dass der Eigentümer einer zunächst
vermieteten Wohnung seine Einkünfteer-
zielungsabsicht trotz lang andauerndem
Leerstand nicht aufgibt, wenn sich eine
erforderliche Sanierung wegen unklarer
Eigentumsverhältnisse verzögert. Allerdings
muss er versuchen, die Eigentumsverhält-
nisse zu klären und die Wohnung nach
Sanierung zu vermieten. Unter diesen
Voraussetzungen kann der Eigentümer
auch während des Leerstands die von der
Wohnung herrührenden Aufwendungen als
Werbungskosten steuerlich geltendmachen.
Im entschiedenen Fall traten in einer ver-
mieteten Wohnung gravierende Baumängel
auf. Nach Auszug der Mieter 2008 begann
der Eigentümer zunächst nicht mit der
Sanierung, weil zu dieser Zeit sein Eigen-
tum an der Wohnung durch offene Vermö-
gensfragen in der ehemaligen DDR in Frage
stand. 2013 vertrat das Finanzamt die An-
sicht, dass der Eigentümer in den Jahren
2009 bis 2011 keine Vermietungsabsicht
mehr gehabt habe und daher keine Wer-
bungskosten geltend machen könne. Zu
Unrecht, wie das Gericht entschied.
Der Eigentümer hat sich während des
Leerstands nicht passiv verhalten, sondern
aktiv durch Erläuterungen und Sachstands-
anfragen bei den zuständigen Behörden ver-
sucht, die Eigentumsfrage in seinem Sinne
zu klären. Unmittelbar nach Wegfall der wirt-
schaftlichen und rechtlichen Hindernisse
2015 hat er dann ein Unternehmen mit der
Sanierung und einen Makler mit der Vermie-
tung der Wohnung beauftragt.
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