DER MONAT 03.2017 - page 2

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DER MONAT 3.17
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat März 2017.
Umsatzsteuer
Für Vorsteuerzwecke zu beachten:
Frist zur Zuordnungsentscheidung
von gemischt genutzten Leistungen
zumUnternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistun-
gen ist es für den Vorsteuerabzug entschei-
dend, in welchem Umfang eine Zuordnung
zum unternehmerischen Bereich vorliegt.
Nur wenn eine zumindest teilweise Zuord-
nung zum Unternehmensvermögen erfolgt,
ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in
späteren Jahren gegebenenfalls eine Vor-
steuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann
bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn
er Gegenstände bezieht, die er teilweise
unternehmerisch und teilweise nichtun-
ternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen nicht-
unternehmerischen Verwendung um eine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren
Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit
eines Vereins), besteht grundsätzlich ein
Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit
ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum
nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nicht-
unternehmerischen Verwendung hingegen
um eine unternehmensfremde Tätigkeit
(z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des
Unternehmers), hat der Unternehmer in der
Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
Der Gegenstand kann insgesamt der
unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet
werden.
Der Unternehmer kann den Gegenstand
in vollem Umfang in seinem nichtunterneh-
merischen Bereich belassen.
Der Gegenstand kann im Umfang der
tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) un-
ternehmerischen Verwendung seiner
unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet
werden.
Für eine Zuordnung zum unternehme-
rischen Bereich bedarf es weiterhin min-
destens einer 10%igen unternehmerischen
Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsent-
scheidung zum Unternehmensvermögen
mit endgültiger Wirkung bis spätestens
zum 31. Mai des Folgejahres erfolgt sein
muss. Die Frist gilt unabhängig von einer
etwaigen verlängerten Abgabefrist für die
Steuererklärung. Wird die Frist versäumt,
ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum
Unternehmensvermögen ausgeschlossen.
Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls
eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht
mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungs-
zeitraum 2016 betreffen, muss bis zum 31.
Mai 2017 eine Zuordnungsentscheidung
erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfäl-
len zur Sicherheit dem Finanzamt schrift-
lich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig
Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Kein Vorsteuerabzug aus Schein-
rechnungen im Billigkeitswege
Ein Steuerpflichtiger hatte Eingangsrech-
nungen mit Umsatzsteuerausweis be-
glichen, obwohl die abgerechneten Leis-
tungen nicht vom Rechnungsaussteller,
sondern von einem Dritten erbracht wur-
den. Nachdem er die gezahlte Umsatzsteu-
er nicht vom Rechnungsaussteller zurück
erhalten konnte, verlangte er die Erstattung
der Umsatzsteuer als Vorsteuer von sei-
nem Finanzamt im Billigkeitswege.
Nach einer Entscheidung des Finanz-
gerichts Berlin-Brandenburg erfolglos.
Ein Vorsteuerabzug aus solchen Schein-
rechnungen im Billigkeitswege komme je-
denfalls dann nicht in Betracht, wenn der
Rechnungsempfänger die Zahlungsun-
fähigkeit des Rechnungsausstellers nicht
belegt hat. Außerdem hat nach Ansicht des
Gerichts ein Leistungsempfänger, dem die
abgerechneten Leistungen nicht erbracht
wurden, keinen Anlass, die ihm in Rech-
nung gestellte Umsatzsteuer zu beglei-
chen. Er ist daher weniger schutzwürdig
als andere Leistungsempfänger, bei denen
der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung
von Billigkeitsmaßnahmen) verloren geht,
weil etwa die umsatzsteuerliche Würdi-
gung hinsichtlich des Leistungsorts, der
Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am
Ende nicht den ursprünglichen Erwartun-
gen entspricht.
Gegen das Urteil wurde Revision einge-
legt. In ähnlichen Fällen sollte daher Ein-
spruch eingelegt werden.
Umsatzsteuerliche Bemessungs-
grundlage für Frühstück im Hotel
ist regelmäßig der vom Hotelier
gesondert ausgewiesene Betrag
Das Entgelt für die Übernachtung in einem
Hotel unterliegt dem ermäßigten Umsatz-
steuersatz, während das Entgelt für das
Frühstück dem allgemeinen Umsatzsteu-
ersatz unterliegt. Wird für das Frühstück ein
gesonderter Preis ausgewiesen und ver-
einbart, bildet dieser abzüglich der hierin
enthaltenen Umsatzsteuer regelmäßig die
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.
Dies gilt auch, wenn der Frühstückspreis
aus nachvollziehbaren Gründen von dem
ansonsten ortsüblichen Preis für ein Früh-
stück abweicht. Wird hingegen ein Pau-
schalpreis für Übernachtung und Frühstück
vereinbart, ist der auf das Frühstück entfal-
lende Entgeltanteil zu schätzen. Dabei ist
das Verhält nis der jeweiligen Marktpreise
der Leistungsbestandteile zugrunde zu
legen.
(Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzge-
richts)
Rückwirkende Berichtigung von
Rechnungen ist möglich
Die Berichtigung einer Rechnung wirkt auf
den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unter-
nehmer seine Rechnung erstmals ausge-
stellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in
Änderung seiner Rechtsprechung und im
Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Union entschieden. Vo-
raussetzung ist, dass das ursprüngliche
Dokument die Mindestanforderungen einer
Rechnung enthält. Diese sind
Aussteller,
Empfänger,
Leistungsbeschreibung,
Entgelt und
gesonderter Steuerausweis.
Diese Angaben dürfen nicht so unbe-
stimmt, unvollständig oder offensichtlich
unzutreffend sein, dass sie als fehlende
Angaben erscheinen.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer den
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