DER MONAT 03.2017 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 3.17
Einkommensteuer
Eingeschränkter Unfallschutz im
Home-Office
Arbeitnehmer, die in einem Home-Office
arbeiten, genießen keinen umfassenden
Unfallschutz, wenn sie sich in ihrem Haus
bewegen. Dies hat das Bundessozialgericht
im Falle einer Beschäftigten entschieden,
die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber an einem Telearbeitsplatz im
Dachgeschoss ihres Hauses arbeitete.
Sie rutschte auf demWeg zu der im Stock-
werk darunter befindlichen Küche auf der
Treppe aus, als sie Wasser zum Trinken
holen wollte.
Nach Auffassung des Gerichts handelte
es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zum
Unfallzeitpunkt habe die Arbeitnehmerin
weder eine versicherte Tätigkeit ausgeübt,
noch habe sie sich auf einem Betriebsweg
befunden. Der Weg zur Küche sei im eige-
nen Interesse und nicht in Ausübung der
versicherten Tätigkeit zurückgelegt wor-
den. Die Arbeitnehmerin habe sich auch
nicht auf einem versicherten Weg zum Ort
der Nahrungsaufnahme befunden und sei
nicht durch eine Wegeunfallversicherung
geschützt gewesen.
Das Gericht sah darin auch keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung
gegenüber Versicherten, die außerhalb
des Wohngebäudes ihre Beschäftigung
ausüben und auf dem Weg zur Nahrungs-
aufnahme oder zum Einkauf von Lebens-
mitteln für den alsbaldigen Verzehr am
Arbeitsplatz geschützt sind.
Arbeitsrecht
Aufwendungen für Fortbildungen
mit persönlichkeitsbildendem
Charakter als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben
Fortbildungskosten sind Aufwendungen,
die ein Steuerpflichtiger leistet, um seine
Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeüb-
ten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den
sich ändernden Anforderungen anzupassen.
Aufwendungen für die Fortbildung in dem
bereits erlernten Beruf und für Umschu-
lungsmaßnahmen, die einen Berufswech-
sel vorbereiten, sind als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Vor-
aussetzung für den steuermindernden Ab-
zug der Aufwendungen ist, dass die berufli-
che Veranlassung vorliegt.
Das Finanzgericht Hamburg stellt hohe
Anforderungen an den Abzug von Auf-
wendungen für Seminare mit persönlich-
keitsbildendem Charakter. Ein Abzug der
Aufwendungen ist nur möglich, wenn die
Seminare auf die spezifische berufliche Si-
tuation des Steuerpflichtigen zugeschnit-
ten sind. Dass die im Seminar vermittelten
Lerninhalte auch im beruflichen Alltag ein-
setzbar und der beruflichen Entwicklung
förderlich sein können, reicht dem Gericht
für die Anerkennung des Abzugs der Auf-
wendungen nicht aus.
Aufwendungen für Geburtstags-
feier im Allgemeinen nicht als
Werbungskosten anzuerkennen
Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier
sind im Allgemeinen nicht als Werbungs-
kosten abziehbar, denn sie sind meist auch
durch die gesellschaftliche Stellung des
Arbeitnehmers veranlasst. Ausnahmswei-
se können die Kosten ganz oder teilweise
beruflich veranlasst sein, wenn die Feier in
erster Linie der Pflege des Betriebsklimas
oder dem Dank an die Belegschaft dient, so
der Bundesfinanzhof.
Ob das der Fall ist, muss immer anhand
einer Gesamtwürdigung der Umstände des
Einzelfalls entschieden werden. Im Urteils-
fall hat der Bundesfinanzhof diese Kriterien
zur Beurteilung herangezogen:
Neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden
waren ausschließlich sämtliche Mitarbeiter
eingeladen.
Der Arbeitgeber war in die Organisation
der Feier eingebunden. Er hat sich damit
mittelbar an den Kosten beteiligt.
Die Kosten pro Teilnehmer waren mit
35 € maßvoll.
Der Arbeitgeber hat gebilligt, dass die
Feier in seinen Räumen abgehalten wurde.
Teilweise fand die Feier während der
Arbeitszeit statt.
Sie hatte keinen repräsentativen,
sondern eher einen rustikalen Charakter.
Das schloss der BFH daraus, dass die
Gäste teilweise in ihrer Arbeitskleidung
erschienen.
Es waren keine Geschäftspartner, Ver-
treter des öffentlichen Lebens, der Kom-
mune oder der Medien eingeladen.
Dass der Kläger selbst eingeladen hatte
und nicht der Arbeitgeber, spielte für das
Urteil keine Rolle.
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Bera-
tern in Anspruch genommen. Als Leistungs-
gegenstand war lediglich „Beraterhonorar“
bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“
vermerkt. Das genügte demFinanzamt nicht,
umden Vorsteuerabzug daraus zu gewähren,
denn die Leistung war nicht hinreichend ge-
nau bezeichnet.
Im Klageverfahren legte der Unternehmer
Rechnungen vor, in denen der Gegenstand
der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet
war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschie-
den, dass diese Berichtigung auf den Zeit-
punkt zurückwirkt, in dem die Rechnung
ursprünglich ausgestellt wurde. Das hat er-
hebliche Auswirkungen auf die Festsetzung
von Zinsen auf den Vorsteuerbetrag, immer-
hin 6 % pro Jahr.
Tipp
Die berichtigte Rechnung kann bis zum
Abschluss der letzten mündlichen Ver-
handlung vor dem Finanzgericht vorge-
legt werden.
Tipp
Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungs-
kosten auf 70 % kommt nicht zur An-
wendung, wenn ein Arbeitnehmer aus
beruflichem Anlass Aufwendungen für
die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.
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