DER MONAT 10.2016 - page 4

HSP NEWS
DER MONAT 10.16
4
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 10.16: Blitzlicht 10/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Steuerliche Maßnahmen zur
Unterstützung der Unwetteropfer
Die Regenmassen im Mai und Juni 2016
in Deutschland haben zu schweren Über-
schwemmungen und hieraus folgend
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Be-
troffenen geführt. Das Bundesministerium
der Finanzen hat in einem umfangreichen
Schreiben verfügt, wie den Unwetteropfern
und deren Unterstützern durch steuerliche
Maßnahmen geholfen werden kann.
Die wichtigsten Einzelregelungen sind:
Zuwendungen an betroffene Geschäfts-
partner zur Aufrechterhaltung der Ge-
schäftsbeziehungen oder öffentlichkeits-
wirksame Sponsoringaufwendungen der
Unternehmen sind Betriebsausgaben.
Beihilfen und Unterstützungen des Ar-
beitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis
zu 600 € im Jahr steuerfrei.
Arbeitslohnspenden der Arbeitnehmer
mindern ihren steuer- und sozialversiche-
rungspflichtigen Arbeitslohn.
Aufsichtsräte müssen Vergütungen, auf
die sie vor Fälligkeit oder Auszahlung ver-
zichten, nicht versteuern.
Spenden auf Sonderkonten der Wohl-
fahrtsverbände oder öffentliche Dienststel-
len können ohne betragsmäßige Beschrän-
kung unter Vorlage des Kontoauszugs
steuerlich berücksichtigt werden.
Spendenaktionen gemeinnütziger Kör-
perschaften, insbesondere von Vereinen
zugunsten der Unwetteropfer sind steuer-
unschädlich, auch wenn solche Aktionen
nicht zu ihrem Satzungszweck gehören.
Aufwendungen für die Beseitigung
von Schäden an selbstgenutzten Woh-
nungen und für die Wiederbeschaffung von
Hausrat und Kleidung können nach Abzug
der Versicherungsentschädigungen als au-
ßergewöhnliche Belastungen abgezogen
werden. Die zumutbare Belastung ist zu
berücksichtigen.
Für beabsichtigte Maßnahmen sollte steu-
erlicher Rat eingeholt werden. Alle Regelun-
gen gelten für Unterstützungsmaßnahmen
vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016.
Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen und der
vereinbarten Netto-Kaltmiete gegenüber zu
stellen. Die zu entrichtenden Betriebskos-
ten sind in eine solche Vergleichsrechnung
nicht mit einzubeziehen. Liegt das Entgelt
für die Überlassung zwischen 56 % und 75
% ist eine Überschussprognose erforder-
lich. Ist diese Prognose positiv, erfolgt keine
quotale Kürzung der Werbungskosten. An-
sonsten ist quotal zu kürzen. Dies galt für
Veranlagungszeiträume bis einschließlich
2011. Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei ei-
ner auf Dauer angelegten Vermietung zu
Wohnzwecken nur, wenn die tatsächliche
Miete weniger als 66 % beträgt. Bei einer
langfristigen Vermietung wird generell von
einer Einkünfteerzielungsabsicht ausge-
gangen. Eine Überschuss-prognose ist
nicht erforderlich. Der Bundesfinanzhof
muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)
Sonstiges
Steuervergünstigung für ein
Familienheim setzt zivilrecht-
liches Eigentum des Erblassers
voraus
Die Steuervergünstigung für ein Familien-
heim setzt im Erbfall neben weiteren Be-
dingungen voraus, dass der Erblasser zum
Zeitpunkt seines Todes im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen war. Solange dies
nicht der Fall ist, handelt es sich lediglich
um ein Anwartschaftsrecht auf das Eigen-
tum. Es ist mit dem Verkehrswert und nicht
mit dem Grundbesitzwert anzusetzen.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts
München spielt es für die rechtliche Be-
urteilung keine Rolle, ob alle sonstigen Be-
dingungen für die steuerfreie Übertragung
eines Familienheims erfüllt sind.
Im Urteilsfall lebte der Vater mit sei-
nen beiden Kindern in einer noch von der
Mutter zu Lebzeiten käuflich erworbenen
Eigentumswohnung. Die Auflassung war
erklärt, die Auflassungsvormerkung im
Grundbuch eingetragen, der Einzug in die
Wohnung vollzogen und die melderegis-
terliche Ummeldung erfolgt. Lediglich die
grundbuchamtliche Umschreibung war bis
zum Ableben der Mutter noch nicht vollzo-
gen. Ursache hierfür war, dass es zwischen
der Bauherrin (Erblasserin) und dem Bau-
träger zu Unstimmigkeiten gekommen war.
Deshalb urteilten Finanzamt und Finanz-
gericht übereinstimmend, dass es sich
lediglich um ein mit dem Verkehrswert zu
bewertendes Anwartschaftsrecht handele.
Die Steuervergünstigungen für ein Famili-
enheim wären nicht zu gewähren.
Da gegen die Entscheidung des Finanz-
gerichts Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt wurde, bleibt dessen endgültige
Entscheidung abzuwarten.
Erbschaftssteuer
Herausgeber
HSP GRUPPE
Servicegesellschaft mbH & Co. KG
Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover
Tel.: 0511 / 399 64 - 0
Fax: 0511 / 399 64 - 25
Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte
bevorzugt an:
Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll-
ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch
gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit
einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind).
Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen
wir keine Haftung.
Inhaltlich verantwortlich
HSP GRUPPE
Servicegesellschaft mbH & Co. KG
DESIGN
Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover
LAYOUT
SD Medien-Design, Walsrode
Fotos & Illustrationen
Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto
Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
1,2,3 4