DER MONAT 10.2016 - page 2

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DER MONAT 10.16
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Oktober 2016.
Verlustverrechnung bei negativem
Kapitalkonto eines Kommanditisten
Der einem Kommanditisten zuzurechnende
Anteil am Verlust der Kommanditgesell-
schaft (KG) darf weder mit anderen Ein-
künften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden, soweit durch die
Zurechnung des Verlusts ein negatives
Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht
oder sich erhöht. Auch ein Verlustabzug ist
nicht möglich. Eine Beschränkung des Ver-
lustausgleichs oder -abzugs erfolgt, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Haftungsbeschränkung des Gesell-
schafters,
Mitunternehmerstellung des beschränkt
haftenden Gesellschafters,
Zurechnung eines Verlustanteils,
Entstehung oder Erhöhung eines nega-
tiven Kapitalkontos durch Verlustzurech-
nung.
Der nicht ausgleichs- bzw. abzugsfähige
– und damit nur verrechenbare – Verlust
mindert allerdings die Gewinne, die dem
Kommanditisten in späteren Wirtschafts-
jahren aus seiner Beteiligung an der KG
zufließen.
Dem Finanzgericht Münster lag folgen-
der Fall zur Entscheidung vor: Für den
alleinigen Kommanditisten einer KG war
zum 31. Dezember 2010 schon ein verre-
chenbarer Verlust und ein negatives Kapi-
talkonto festgestellt. Die KG (zu 94 %) und
der Kommanditist (zu 6 %) waren an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) be-
teiligt. Das Finanzamt stellte für 2011 nega-
tive Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG
fest. In dem auf den Kommanditisten ent-
fallenden Anteil war ein Verlust aus der
GbR Beteiligung enthalten. Der gesamte
Verlustanteil des Kommanditisten wurde
vom Finanzamt als „nur“ verrechenbarer
Verlust festgestellt. Dagegen wehrte sich
der Kommanditist. Er war der Ansicht,
dass der Verlust aus der GbR nicht in die
Berechnung des verrechenbaren Verlusts
einbezogen werden dürfe.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung
des Finanzamts und entschied: Der Ver-
lustanteil aus einer GbR, an der eine KG
und deren alleiniger Kommanditist betei-
ligt sind, erhöht das negative Kapitalkonto
des Kommanditisten und fällt unter das
Verlustausgleichsverbot.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Unternehmer/Beteiligungen
Abgrenzung der Anzeige- und
Berichtigungspflicht von einer
Selbstanzeige
Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) hat die Verwaltungsvorschriften
zur Berichtigung von Steuererklärungen
ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Un-
terschiede zwischen der Anzeige- und Be-
richtigungspflicht und der strafbefreienden
Selbstanzeige auf.
Steuerlich besteht eine Anzeige- und Be-
richtigungspflicht, wenn der Steuerpflichti-
ge nachträglich erkennt, dass seine abge-
gebene Erklärung objektiv unrichtig oder
unvollständig ist und dass es dadurch zu
einer Steuerverkürzung gekommen ist oder
kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige
unverzüglich seiner Anzeige- und Berichti-
gungspflicht nach, liegt weder eine Steuer-
hinterziehung noch eine leichtfertige Steu-
erverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf
jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig
gehandelt haben. Hier liegt der große Unter-
schied zwischen einer Selbstanzeige und ei-
ner Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige
nicht wusste, dass seine Steuererklärung
falsch war, darf er diese berichtigen, sonst
muss er eine Selbstanzeige einreichen.
Das BMF führt aus, dass sog. bedingter
Vorsatz für die Steuerhinterziehung aus-
reichend ist und nennt entsprechende
Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann
eine Steuerverkürzung leichtfertig vorge-
nommen wurde.
Die neuen Verwaltungsvorschriften ge-
ben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis
dabei unterstützen sollen, offene Fragen
hinsichtlich der Anzeige und Berichtigungs-
pflicht zu klären.
Zuschätzungen für frühere Jahre
bei einem Imbissbetrieb
Nach einem Urteil des Finanzgerichts
Hamburg können festgestellte Umsätze
eines Jahres als Schätzungsgrundlage für
Umsätze in früheren Jahren herangezogen
werden. Voraussetzung ist, dass sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeit-
lich nicht wesentlich geändert haben. Die
Beweislast dafür, dass die Annahmen der
Finanzverwaltung unzutreffend sind, trägt
der Steuerpflichtige.
Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetz-
gebers vorgesehen, für Kassensysteme und
IT-gestützte Buchführungssysteme be-
stimmte Standards vorzuschreiben, die
keine Manipulationsmöglichkeit mehr zu-
lassen.
Verfahrensrecht
Anmerkung
Die Gefahr von Zuschätzungen ist be-
sonders groß bei Betrieben mit umfas-
senden Bareinnahmen. Die Kasse ist
täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“
sind in jedem Fall aufzubewahren. Au-
ßerdem sollten Besonderheiten des Un-
ternehmens und in der Preisgestaltung
als Beweismittel für Prüfungszwecke
zur Verfügung stehen. Besonderheiten
können z. B. zeitweise Straßensperrun-
gen, außerordentliche Witterungsbedin-
gungen, außerordentliche Tagesereig-
nisse mit Einfluss auf das Geschäft,
krankheitsbedingte Einschränkungen
der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich
sollten Gaststätten oder Imbissbetriebe
die Speisekarten aufbewahren, um
Preisänderungen möglichst auf den Tag
genau nachvollziehen zu können. Son-
deraktionen mit Sonderpreisen sind zu
dokumentieren.
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