DER MONAT 10.2016 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 10.16
Nachträgliche Dynamisierung
der Altersrente eines GmbH
Gesellschafter-Geschäftsführers
bei fehlender Erdienbarkeit nicht
anzuerkennen
Damit eine Altersversorgungszusage einer
GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäfts-
führer steuerlich anzuerkennen ist, muss
diese u. a. von diesem noch erdienbar sein.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter
verlangt dies, dass der Zeitraum zwischen
der Zusage der Pension und dem vorgese-
henen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
stand mindestens noch zehn Jahre beträgt.
Ein nicht beherrschender Gesellschafter
kann die Pension noch erdienen, wenn
vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pension
aus gesehen der Beginn seiner Betriebs-
zugehörigkeit mindestens zwölf Jahre
zurückliegt und die Versorgungszusage
für mindestens drei Jahre bestanden hat.
Ist die Pension nicht mehr erdienbar, sind
die Zuführungen zur Pensionsrückstellung
regelmäßig steuerlich nicht als Betriebs-
ausgaben anzuerkennen, sondern stellen
verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Ausnahmsweise kann eine nicht mehr
erdienbare Altersrente steuerlich anzuer-
kennen sein. Das gilt z. B. für den Fall, dass
die Steigerung der Lebenshaltungskosten
seit der letzten Pensionszusage mehr als
20 % beträgt.
Die vorgenannten Grundsätze gelten
auch bei einer nachträglichen Dynamisie-
rung einer Alterszusage. Für die Frage der
Erdienbarkeit ist auf den frühestmöglichen
Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Ob
der Geschäftsführer tatsächlich noch zehn
Jahre im Dienst bleibt, ist unerheblich.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)
Körperschaftsteuerliche Organ-
schaft: Gewinnabführung nur
durch Zahlung oder Aufrechnung
Voraussetzung für die Anerkennung einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft ist,
dass die Organgesellschaft sich durch ei-
nen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet,
ihren ganzen Gewinn an den Organträger
abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag
muss auf mindestens fünf Jahre abge-
schlossen und während seiner gesamten
Geltungsdauer durchgeführt werden. Dazu
müssen die nach den Grundsätzen ord-
nungsgemäßer Buchführung ermittelten
Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder
Verrechnung an den Organträger abgeführt
werden. Für eine Verrechnung ist die blo-
ße Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe
des abzuführenden Gewinns bei der Organ-
gesellschaft und einer gleichhohen Forde-
rung beim Organträger nicht ausreichend.
Vielmehr muss es zu einer wirksamen Auf-
rechnung z. B. mit bestehenden Forderun-
gen kommen. Denn nur eine Aufrechnung
steht einer tatsächlichen Zahlung gleich.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Speiseumsätze eines Imbissbe-
triebs im Gastronomiebereich eines
Einkaufszentrums müssen in dem
regulären und dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegende
Leistungen aufgeteilt werden
Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen
zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben
stellt grundsätzlich eine dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende
Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatz-
steuersatz (19 %) unterliegende sonstige
Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der
Abgabe der Speisen sonstige Dienst-
leistungselemente in erheblichem Umfang
hinzutreten. Solche Dienstleistungselemen-
te können sein das Endreinigen von Ge-
schirr, das Abräumen und Endreinigen von
Tischen und die Zurverfügungstellung von
Geschirr und Besteck, Tischen und Stüh-
len. Treten solche Dienstleistungselemente
hinzu, müssen, sofern beide Verkaufsarten
vorliegen, die Umsätze aufgeteilt werden.
Stellt der Prüfer des Finanzamts an meh-
reren Tagen fest, dass die Aufteilung des
Unternehmers genau umgekehrt zu seinen
Ermittlungen ist, begründet dies erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung
durch den Unternehmer und berechtigt das
Finanzamt zur Schätzung. Bei der Schät-
zung sind alle Umstände zu berücksichti-
gen, wie z. B. die Lage des Imbissbetriebs
bzw. welche Speisen abgegeben werden.
Die stichprobenartige Ermittlung des Prü-
fers darf auch berücksichtigt werden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)
Umsatzsteuer
Makler darf kein Geld für
Wohnungsbesichtigung nehmen
Makler dürfen von Wohnungssuchenden
für die Besichtigung einer Wohnung keine
Besichtigungsgebühr verlangen. Dies hat
das Landgericht Stuttgart entschieden. Das
Gericht sah in einem solchen Verlangen so-
wohl einen Verstoß gegen das Wohnungs-
vermittlungsgesetz als auch gegen das
Wettbewerbsrecht.
Im entschiedenen Fall hatte ein Makler
von potenziellen Mietern 35 € für eine Woh-
nungsbesichtigung verlangt. Er hatte sich
dabei auf der Internetplattform, auf der das
Wohnungsangebot erschien, als externer
Dienstleister bezeichnet, der lediglich die
Wohnungsbesichtigung durchführt. Der
Mieterverein Stuttgart sowie die Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
hatten jeweils gegen den Makler geklagt.
Nach Meinung der Richter unterläuft
eine Besichtigungsgebühr die Intention
des Gesetzes. Sinn und Zweck des Geset-
zes sei es, die Wohnungssuchenden vor
Missständen bei der Wohnungsvermitt-
lung zu bewahren. Mieter sollen gerade
vor wirtschaftlichen Mehrbelastungen bei
der Wohnungssuche geschützt werden.
Unerheblich ist dabei, dass der Makler in
dem Inserat als Dienstleister aufgetreten
ist. Das im Wohnungsvermittlungsgesetz
verankerte sog. Bestellerprinzip, wonach
bei der Vermittlung von Mietwohnungen
ausschließlich derjenige das Maklerhono-
rar zahlt, der den Makler beauftragt hat, ist
nach einer Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts verfassungsgemäß.
Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung bei
verbilligter Überlassung
Beträgt das Entgelt für die Überlassung
einer Wohnung weniger als 56 % (ab
1. Januar 2012 66 %) der ortsüblichen
Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung
in einen entgeltlichen und einen unentgelt-
lichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die
Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche
Mieter/Vermieter
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