DER MONAT 08.2016 - page 4

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Bei Gewinneinkünften zwingende
Verpflichtung zur Abgabe einer
elektronischen Steuererklärung
Sind Gewinneinkünfte von mehr als 410 €
zu erklären, muss die entsprechende Ein-
kommensteuererklärung durch Datenfern-
übertragung übermittelt werden.
Eine Entbindung von dieser Verpflichtung
ist nur dann möglich, wenn dem Steuerbür-
ger dieses Verfahren wirtschaftlich oder
persönlich nicht zuzumuten ist. Allein ein
Hinweis auf die Enthüllungen des Whist-
leblowers Edward Snowden, wonach zu
befürchten ist, dass auch die Daten für die
Steuererklärung ausgespäht werden könn-
ten, reicht nicht aus, um sich von dieser
Verpflichtung befreien zu lassen.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)
Grenzen des Kostenabzugs für
gemeinsam genutztes häusliches
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
zimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfä-
hig. Steht aber für die betriebliche oder be-
rufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung, greift die Abzugsbeschrän-
kung nicht. Allerdings ist eine Höchstbe-
tragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten.
Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in un-
beschränkter Höhe abzugsfähig.
Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszim-
mer, sind die Aufwendungen nach dem
Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen.
Liegen bei einem Ehegatten die Voraus-
setzungen zum nur beschränkten Abzug
der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des
Höchstbetrags auf den entsprechenden
Nutzungsanteil beschränkt. Für den zum
unbeschränkten Abzug der Aufwendun-
gen berechtigten Ehegatten ist der Abzug
der Aufwendungen auf den seinem Nut-
zungsanteil entsprechenden Prozentsatz
beschränkt. Bei einer jeweils 50 %igen Nut-
zung wären einerseits 625 € und anderer-
seits 50 % der Aufwendungen unbegrenzt
abzugsfähig.
Regelmäßige Arbeitsstätte bei
Berufskraftfahrern
Bei einem Berufskraftfahrer gilt als re-
gelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er
kontinuierlich und regelmäßig aufsucht,
um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers
zu übernehmen oder abzuliefern oder an-
dere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen.
Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer
mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen
Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts
verbracht hat.
Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahr-
zeug kommt nicht als regelmäßige Ar-
beitsstätte in Betracht, weil es sich nicht
um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er
kann daher nur die Entfernungspauschale
geltend machen und nicht den Reisekos-
tensatz für jeden gefahrenen Kilometer.
So hat das Finanzgericht Berlin-Branden-
burg entschieden und ist der Auffassung
des Finanzamts gefolgt. Der Bundesfinanz-
hof muss abschließend entscheiden.
Doppelte Haushaltsführung
innerhalb einer Großstadt:
Fahrzeit von etwa einer Stunde
pro Strecke zumutbar
Arbeitnehmer können notwendige Mehr-
aufwendungen, die ihnen wegen einer be-
ruflich veranlassten doppelten Haushalts-
führung entstehen, als Werbungskosten
abziehen. Dazu muss der Arbeitnehmer
am Ort seiner Beschäftigung wohnen und
außerhalb dieses Ortes einen weiteren ei-
genen Hausstand (Hauptwohnung) unter-
halten. Grundsätzlich ist es denkbar, dass
beide Orte innerhalb derselben politischen
Gemeinde liegen. Abzustellen ist vielmehr
auf das Einzugsgebiet. Nach der Entschei-
dung des Finanzgerichts Berlin-Branden-
burg liegt die Hauptwohnung noch im Be-
schäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer
von dort seine Arbeitsstätte innerhalb von
etwa einer Stunde erreichen kann. In diesen
Fällen fehlt es am Auseinanderfallen von
Beschäftigungsort und Ort der Hauptwoh-
nung. Die Anmietung der zweiten Wohnung
kann durchaus wegen der erheblich kür-
zeren Fahrzeit beruflich veranlasst sein,
aber eine doppelte Haushaltsführung liegt
nicht vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Einkommensteuer
DER MONAT 8.16
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.16: Blitzlicht 08/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
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Impressum
Hinweis
Zu dieser Rechtsfrage sind noch zwei
weitere Verfahren beim Bundesfinanz-
hof anhängig.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts
Münster)
Hinweis
Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“
ersetzt seit 1. Januar 2014 den
Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“.
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