DER MONAT 08.2016 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 8.16
Schenkungsteuer durch zinslose
Kreditgewährung an Lebens-
gefährtin
Die Klägerin lebte mit ihrem Lebens-
partner in einem ihr gehörenden Wohn-
haus. Zwecks Finanzierung von Umbau-
und Sanierungsmaßnahmen gewährte der
Lebenspartner seiner Partnerin ein zinslo-
ses, erst in späteren Jahren zu tilgendes
Darlehn. In der Zinslosigkeit des gewährten
Darlehns sah das zuständige Finanzamt
einen der Schenkungsteuer unterliegen-
den Sachverhalt. Daran ändere auch der
Umstand nichts, dass der kreditgebende
Lebensgefährte den Umbau mitgestalten
und das Haus unentgeltlich zu eigenen
Wohnzwecken mitbenutzen durfte.
Das angerufene Finanzgericht folgte
der Beurteilung des Finanzamts. Zur Be-
gründung führte es aus, dass in derar-
tigen Fällen eine freigebige Zuwendung
vorliegt. Beim Empfänger kommt es zu
einer endgültigen Vermögensmehrung,
der kein entsprechender Vermögensab-
fluss gegenübersteht. Das Argument des
gemeinsamen Wohnens kann nicht als
Gegenleistung angesehen werden. Es ist
Ausdruck des lebenspartnerschaftlichen
Verhältnisses.
Schenkungsteuer
Nationale Maßnahmen gegen
Steueroasen und Briefkasten­
firmen
Das Bundesministerium der Finanzen weist
auf ein Maßnahmenpaket der Bundesre-
gierung hin, das für mehr Transparenz bei
Briefkastenfirmen sorgen soll. Auf natio-
naler Ebene wurde mit den Bundesländern
eine grundlegende Einigung über konkrete
Verschärfungen des Steuerrechts erzielt.
Es ist geplant, die Abgabenordnung (AO)
in drei Bereichen zu ändern:
Die Mitwirkungspflichten der Steuer-
pflichtigen bei Beteiligungserwerb einer
ausländischen Kapitalgesellschaft sollen
auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu aus-
ländischen Unternehmen erweitert werden.
Neben formaler rechtlicher Beteiligung soll
auch ein tatsächlich beherrschender Ein-
fluss mitgeteilt werden, um Treuhandver-
hältnisse oder ähnliche Vereinbarungen zu
erfassen. Bußgelder im Falle eines Versto-
ßes gegen die Mitteilungspflichten sollen
voraussichtlich von derzeit 5.000 € auf bis
zu 25.000 € erhöht werden.
„„
Banken haben neue steuerliche Anzei-
gepflichten zu erfüllen. Sie sollen etwa
mitteilen müssen, welche Beteiligungen
an Briefkastenfirmen sie vermittelt haben.
Bei Verletzung der Anzeigepflicht droht den
Banken ein beträchtliches Bußgeld und
Haftung für Steuerschäden.
„„
Das sogenannte steuerliche Bankge-
heimnis soll aufgehoben werden. Es geht
aber ausdrücklich nicht um das zivilrecht-
liche Bankgeheimnis, das vor Datenweiter-
gabe etwa an andere Unternehmen schüt-
zen soll. Zugleich soll das automatisierte
Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung
von Geschäftsbeziehungen zu Briefkasten-
firmen ausgeweitet werden. Die Legitimati-
onsprüfung durch Banken soll durch die Er-
fassung der Steuer-Identifikationsnummer
jedes Kontoführers und des wirtschaftlich
abweichend Berechtigten erweitert werden.
Steuerhinterziehung durch verdeckte Betei-
ligungen soll zu den schweren Steuerhinter-
ziehungen gerechnet werden, wodurch sich
auch die Verjährungsfrist auf zehn Jahre
für die Strafverfolgung verlängert.
Verfahrensrecht
Anspruch auf tabakrauchfreien
Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber muss nichtrauchende
Arbeitnehmer wirksam vor Gesundheits-
gefahren durch Tabakrauch schützen. Bei
Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt
dies nur insoweit, als die Natur des Betriebs
und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Die einzelnen Bundesländer können Aus-
nahmeregelungen vorsehen; der Arbeitge-
ber muss in diesem Fall die Gesundheits-
gefährdung minimieren.
Im Fall eines Croupiers in einem Spiel-
casino, der zweimal wöchentlich zwischen
sechs und zehn Stunden in einem abge-
trennten Raucherraum arbeiten musste,
wurde von einer Ausnahmeregelung im
Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Ge-
brauch gemacht, die das Rauchen in Spiel-
banken ermöglicht. Die Verpflichtung zur
Minimierung der Gesundheitsgefährdung
wurde nach Überzeugung des Bundesar-
beitsgerichts durch die bauliche Trennung
des Raucherraums, den Einbau einer Be-
und Entlüftungsanlage und die zeitliche
Begrenzung der Arbeit im Raucherraum
erfüllt.
Arbeitsrecht
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