DER MONAT 08.2016 - page 2

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HSP NEWS
Kaufpreisaufteilung auf Grund und
Boden sowie Gebäude bei Miet-
grundstücken im Privatvermögen
Ist für ein bebautes Grundstück ein Ge-
samtkaufpreis gezahlt worden, wird der
Kaufpreis zur Ermittlung der Absetzungen
für Abnutzung (AfA) aufgeteilt. Zunächst
sind die Verkehrswerte für den Grund und
Boden und das Gebäude gesondert zu er-
mitteln. Danach sind die Gesamtanschaf-
fungskosten nach dem Verhältnis der bei-
den Verkehrswerte aufzuteilen.
Bei Mietwohngrundstücken im Privatver-
mögen erfolgt die Kaufpreisaufteilung nach
dem Sachwertverfahren. Davon ist auch
nicht abzuweichen, nur weil die Erwerber
ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter
Renditegesichtspunkten getroffen und sich
dabei auf Ertragswerte gestützt haben. Die
Anwendung des Sachwertverfahrens führt
nicht schon dann zu einem unangemesse-
nen Ergebnis, weil bei der Anwendung des
Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich
hoher Marktanpassungsfaktor angewen-
det werden muss, um zum endgültigen
Sachwert zu gelangen. Allerdings können
die Erwerber durch ein im Ertragswertver-
fahren erstelltes Gutachten darlegen, dass
die Kaufpreisaufteilung im Sachwertverfah-
ren wesentlich von der im Ertragswertver-
fahren abweicht.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)
Überlassung von Wohneigentum
an Asylbewerber stellt eine
zulässige Wohnnutzung dar
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft
ist nicht berechtigt, mehrheitlich ein Ver-
bot zur Unterbringung von Asylbewerbern
in Eigentumswohnungen zu beschließen.
Wegen fehlender Beschlusskompetenz der
Gemeinschaft ist ein entsprechender Be-
schluss unwirksam. Die Unterbringung von
Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohn-
nutzung dar. Dies geht aus einer Entschei-
dung des Amtsgerichts Laufen hervor.
Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentü-
mer seine Wohnung an den Freistaat Bay-
ern vermietet. Dieser nutzte die Wohnung
zur Unterbringung von Asylbewerbern.
Die übrigen Wohnungseigentümer hielten
dies für unzulässig, insbesondere wegen
der erheblichen Lärmbelästigung durch
die Asylbewerber und die verhältnismäßig
kurze Verweildauer in der Wohnung.
Das Gericht sah dies anders. Auch die
Unterbringung von Asylbewerbern stellt
eine zulässige Wohnnutzung dar, die nicht
dadurch unzulässig wird, dass der Aufent-
halt der untergebrachten Personen verhält-
nismäßig kurz sei. Der häufige Wechsel der
Bewohner und die damit gegebenenfalls ge-
steigerte Beeinträchtigung des Sicherheits-
gefühls der übrigen Bewohner sprechen
ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung.
Selbst wenn es in Einzelfällen zu heftigen
Auseinandersetzungen gekommen sei, die
durchaus ein Gefühl des Unwohlseins bei
den anderen Wohnungsnutzern hervorge-
rufen haben könnte, lassen sich daraus
keine allgemeinen Schlussfolgerungen ab-
leiten, dass die Unterbringung von Asylbe-
werbern eine erheblich größere Belastung
und Beeinträchtigung des Gemeinschafts-
eigentums darstellt, als die Vermietung an
andere Personengruppen. Auch von diesen
können nämlich Beeinträchtigungen ausge-
hen. Zudem könne die Gemeinschaft bei
konkreten Beeinträchtigungen mit einer Un-
terlassungserklärung gegen die jeweiligen
Störer vorgehen.
Vermieter/Wohnungseigentümer
DER MONAT 8.16
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2016.
Keine Umsatzsteuer bei Betrugs-
handlungen eines Arbeitnehmers
mittels fiktiver Geschäfte
Verabredet ein Arbeitnehmer mit einem
Dritten, seinen Arbeitgeber dadurch zu
schädigen, dass der Dritte Rechnungen
über fiktive Geschäfte ausstellt, und das
erhaltene Geld zu teilen, liegt kein umsatz-
steuerbarer Leistungsaustausch zwischen
dem Arbeitnehmer und dem Dritten vor.
Das aus den Straftaten erlangte Geld ist
kein Entgelt des Dritten für eine vom Arbeit-
nehmer erbrachte Leistung, sondern Anteil
des Arbeitnehmers am „Gewinn“. Der Fall
ist nicht vergleichbar mit den sog. Schmier-
geld- oder Bestechungsfällen, in denen ein
umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaus-
tausch zwischen dem Arbeitnehmer und
den bevorzugten Firmen angenommen
wird. Diesen Fällen liegen reale wirtschaft-
liche bzw. geschäftliche Betätigungen zu-
grunde, da die bevorzugten Unternehmen
Vorteile erlangen, die sie unmittelbar für
ihre unternehmerische Betätigung nutzen.
(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)
Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg
nur bei Gutgläubigkeit des
Unternehmers
Ein Unternehmer kann nur dann die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung
ordnungsgemäß ist, z. B. der leistende
Unternehmer zutreffend bezeichnet ist.
Ist die Rechnung fehlerhaft, kommt ein
Vorsteuerabzug nur im Billigkeitsweg in
Betracht. Dies setzt voraus, dass der Un-
ternehmer gutgläubig war und alle Maß-
nahmen ergriffen hat, die vernünftigerwei-
se von ihm erwartet werden können, um
sich von der Richtigkeit der Angaben in der
Rechnung zu überzeugen und seine Beteili-
gung an einem Betrug ausgeschlossen ist.
Dies muss der Unternehmer und nicht das
Finanzamt nachweisen. Dazu ist z. B. erfor-
derlich, dass der Unternehmer sich Gewiss-
heit über den leistenden Unternehmer ver-
schafft und die angegebene Steuernummer
bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
auf deren Richtigkeit überprüft.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuer
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