DER MONAT 06.2016 - page 4

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DER MONAT 6.16
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 6.16: Blitzlicht 06/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
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LAYOUT
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Fotos & Illustrationen
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre­
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera­
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Abfindungen können auch bei
Auszahlung in zwei Veranlagungs­
zeiträumen steuerbegünstigt sein
Abfindungszahlungen wegen Entlassung
aus einem Dienstverhältnis sind steuer­
pflichtiger Arbeitslohn. Sie können unter
bestimmten Voraussetzungen mit einem
begünstigten Steuersatz (sog. Fünftelre­
gelung) versteuert werden. Das war bisher
nur zulässig, wenn die Abfindung in einem
Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Das
Bundesministerium der Finanzen hat jetzt
geregelt, dass Zahlungen in unterschied­
lichen Veranlagungszeiträumen dann
unschädlich sind, wenn eine Zahlung nur
geringfügig ist. Das ist dann der Fall, wenn
sie nicht mehr als 10 % der Hauptzahlung
beträgt oder niedriger als die Steuererspar­
nis ist, die sich aus der begünstigten Ver­
steuerung der Hauptzahlung ergibt.
Bildung eines Arbeitszeitkontos
für Gesellschafter-Geschäfts­
führer einer GmbH nicht möglich
Mithilfe eines Arbeitszeitkontos können
geleistete Arbeitsstunden eines Mitarbei­
ters verwaltet werden. Ein Arbeitszeitkonto
erfasst die Soll-Arbeitszeit, die tatsächlich
geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit)
sowie die daraus entstehenden Plus- bzw.
Minuszeiten und Fehlzeiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt die Füh­
rung eines Arbeitszeitkontos für den Gesell­
schafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht
zu. ImStreitfall verzichtete der alleinige Gesell­
schafter-Geschäftsführer auf einen Teil seiner
Bezüge. Diese wurden zugunsten der GmbH
bei einer Bank angelegt. Der Betrag sollte der
Finanzierung späterer Gehaltszahlungen die­
nen, für die der Geschäftsführer dann keine
Arbeitsleistungen erbringen musste. Für die
Verpflichtung zur späteren Gehaltszahlung
bildete die GmbH vermögens- und einkom­
mensmindernde Rückstellungen.
Der BFH sah darin eine verdeckte Ge­
winnausschüttung, die das steuerpflichtige
Einkommen der GmbH nicht mindern darf.
Er begründet dies mit der sog. Allzustän­
digkeit des GmbHGeschäftsführers, die ihn
verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledi­
gen, wenn sie außerhalb der üblichen Ar­
beitszeiten oder über diese hinaus anfallen.
Zudem würde ein ordentlicher und ge­
wissenhafter Geschäftsleiter mit einem
Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit oder
Zeitwertkonto vereinbaren.
Verbilligte Parkplatzüberlassung
an Arbeitnehmer ist umsatz-
steuerpflichtig
Die Überlassung von Parkplätzen an Ar­
beitnehmer kann entweder entgeltlich
oder unentgeltlich erfolgen. Eine verbillig­
te Parkraumüberlassung ist als entgeltli­
che Leistung anzusehen. Die entgeltliche
Überlassung eines Parkplatzes ist umsatz­
steuerpflichtig. Es ist für die Beurteilung un­
erheblich, dass die Parkplätze den Arbeit­
nehmern überwiegend aus betrieblichen
Gründen überlassen werden.
Im Gegensatz zur Beurteilung entgeltli­
cher Leistungen hängt die Steuerbarkeit bei
einer unentgeltlichen Leistung von anderen
Gesichtspunkten ab. Stehen unternehmens­
fremde Aspekte imVordergrund, ist die Stell­
platzüberlassung steuerbar. Wird ein Park­
platz im ganz überwiegenden betrieblichen
Interesse zur Verfügung gestellt, ist die Nut­
zungsüberlassung nicht umsatzsteuerbar.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ferienjobs sind für Schüler sozial­
versicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbe­
grenzt Geld verdienen, ohne sozialversiche­
rungspflichtig zu werden. Voraussetzung
ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines
Kalenderjahres auf längstens drei Monate
oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart be­
grenzt zu sein pflegt oder im Voraus ver­
traglich begrenzt ist, es sei denn, dass die
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird
und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalen­
derjahr über diesen Zeitraum hinaus fortge­
setzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450
€ im Monat gezahlt, sind die Vorschriften
für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Beispiel
Schüler Paul arbeitet erstmals in den
Sommerferien vom 21. Juli bis 2. Sep­
tember 2015 in einer Firma und erhält
dafür ein Entgelt von 800 €. Es ent­
steht keine Sozialversicherungspflicht,
weil er nicht mehr als drei Monate bzw.
70 Tage arbeitet.
Ab 1. Oktober 2015 arbeitet er für mo­
natlich 450 €. Ab diesem Tag hat der
Arbeitgeber die pauschalen Beiträge
sowie die Umlagen an die Knapp­
schaft Bahn-See zu entrichten.
Hinweis
Wegen der übrigen Vorschriften (z. B.
Gesetz zur Stärkung der Tarifautono­
mie) sollte eine Abstimmung mit dem
Steuerberater erfolgen.
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