DER MONAT 06.2016 - page 3

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höhere Besteuerung unzulässig. Der An­
trag auf Änderung eines einmal ausgeüb­
ten Wahlrechts auf die steuerbegünstigte
Veranlagung eines Veräußerungsgewinns
ist nur bis zur endgültigen Rechtskraft des
Steuerbescheids möglich. Es kann sich
dabei z. B. auch um die rechtskräftige Ent­
scheidung über einen Einspruch oder eine
Klage handeln. Die Möglichkeit wäre auch
gegeben, soweit der Bescheid noch unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Führt eine finanzamtsseitig nach Rechts­
kraft des Steuerbescheids noch mögliche
Änderung zu einer höheren Steuerbelas­
tung, können nur insoweit Anträge auf
Berücksichtigung von steuermindernden
Umständen gestellt werden. Anträge, die
über die partielle Bestandskraft hinausge­
hen, sind unzulässig.
Keine Verjährung von Steueran­
sprüchen am Wochenende
Fällt das Jahresende auf einen Sonntag,
einen gesetzlichen Feiertag oder einen
Samstag, endet die Festsetzungsfrist für
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhält­
nis erst mit Ablauf des nächstfolgenden
Werktags.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im
Fall einer Antragsveranlagung eines Arbeit­
nehmers entschieden. Ein entsprechender
Antrag kann innerhalb der sog. Festset­
zungsfrist gestellt werden. Diese beginnt
mit Ablauf des Jahres der Steuerentste­
hung und beträgt vier Jahre. Der Antrag auf
Veranlagung des Arbeitnehmers für 2007
ging am 2. Januar 2012 beim Finanzamt
ein. Das Finanzamt und das Finanzgericht
sahen die Antragstellung als verspätet an.
Der BFH dagegen hat die Antragstellung für
fristgerecht beurteilt, weil das Jahresende
2011 auf einen Samstag fiel.
Diese Entscheidung kann auch für 2016
von Bedeutung sein, weil der 31. Dezember
2016 auf einen Samstag fällt.
Gesetzentwurf soll Manipulation
von Registrierkassen verhindern
Das Bundesministerium der Finanzen
hat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dessen
Regelungen sollen Manipulationen an so­
genannten digitalen Grundaufzeichnungen,
z. B. mittels Registrierkassen, verhindern.
Dafür sind mehrere Mittel vorgesehen:
Es wird eine technische Sicherung vorge­
schrieben, die ein Überschreiben der Daten
in Registrierkassen verhindert. Das meint
nicht, dass nur noch elektronische Regis­
trierkassen erlaubt sind, sondern, dass
ein unerkanntes Löschen oder Ändern der
Kassenaufzeichnungen unmöglich wird.
Die gleichzeitig vorgelegte technische
Verordnung sieht dafür beispielsweise
Sicherheitsmodule, Speichermedien, elek­
tronische Archivierungen, digitale Schnitt­
stellen und die Protokollierung der Auf­
zeichnungen vor.
Es wird eine Kassen-Nachschau einge­
führt. Eine Kassen-Nachschau ist eine Art
Betriebsprüfung, die unangekündigt erfolgt
und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenauf­
zeichnungen und deren Erfassung in der
Buchführung überprüfen darf.
Verstöße gegen die Sicherungspflicht
können mit einer Geldbuße von bis zu
25.000 € geahndet werden.
Nach dem Entwurf sollen die Gesetzes­
regelungen für Wirtschaftsjahre ab dem 1.
Januar 2019 gelten.
DER MONAT 6.16
ACHTUNG
Schon ab dem 1. Januar 2017 müssen
elektronische Kassen oder Taxameter
alle Einzelumsätze aufzeichnen und
für mindestens zehn Jahre unverän­
derbar abspeichern können. Dafür sind
manche Kassen oder Taxameter nach­
zurüsten.
Zahlungen einer privaten Renten­
versicherung über die vertragliche
Laufzeit hinaus sind zu versteuern
Zahlt eine private Lebensversicherung ver­
sehentlich über die vertragliche Laufzeit hi­
naus, sind diese Zahlungen in voller Höhe
zu versteuern. Nur die vertragsgemäßen
Leistungen sind mit dem Ertragsanteil an­
zusetzen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts
Baden-Württemberg sind solche ohne
Rechtsgrund gezahlten Rentenbeträge als
wiederkehrende Leistungen steuerpflichti­
ge sonstige Einkünfte. Müssen solche zu
Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt
werden, stellen diese im Jahr der Rückzah­
lung negative Einkünfte dar. Eine Verrech­
nung mit den übrigen Einkünften ist jedoch
nicht möglich, da bei steuerpflichtigen
sonstigen Einkünften ein Verrechnungs­
verbot besteht.
Elterngeld mindert als außerge­
wöhnliche Belastung berücksich­
tigungsfähige Unterhaltsaufwen­
dungen in voller Höhe
Nach einer Entscheidung des Finanzge­
richts Münster mindert das Elterngeld für
eine unterstützte Person in voller Höhe be­
rücksichtigungsfähige außergewöhnliche
Belastungen der unterstützenden Person.
Dadurch ist auch der Sockelbetrag des
Elterngelds in Höhe von 300 € monatlich
bei der Ermittlung der Einkünfte und Be­
züge der unterstützten Person zu berück­
sichtigen.
Hintergrund dieses Urteils waren Unter­
stützungsleistungen eines Vaters für sein
mit der Kindsmutter zusammenlebendes­
Kind. Das Finanzamt kürzte die von ihm
als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Aufwendungen nicht nur um
die den Sockelbetrag des Elterngelds über­
steigenden Beträge, sondern auch um den
Sockelbetrag selbst.
Das Finanzgericht folgte dieser Beurtei­
lung, obwohl seine Entscheidung damit im
Widerspruch zur Rechtsauffassung einer
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frank­
furt/Main steht.
Einkommensteuer
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