DER MONAT 06.2016 - page 2

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HSP NEWS
Das Hausrecht bei einer vermiete­
ten Wohnung steht ausschließlich
dem Mieter zu
Bei vermieteten Räumen steht das Haus­
recht allein dem Mieter zu. Der Vermieter
darf ohne dessen Erlaubnis die vermieteten
Räume grundsätzlich weder selbst betre­
ten, noch ist er befugt, anderen den Zutritt
zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt
steht es dem Mieter zu, einer anderen
Person den Zutritt zu den gemieteten Räu­
men zu erlauben, und zwar auch gegen
den Willen des Vermieters. Einschränkun­
gen hinsichtlich der Alleinzuständigkeit
des Mieters sind nur in Ausnahmefäl­
len denkbar. So steht dem Vermieter bei
größeren Mieteinheiten in der Regel eine
Mitberechtigung hinsichtlich der Ge­
meinschaftseinrichtungen zu. Diese Ent­
scheidung hat das Kammergericht Berlin
getroffen.
Werbungskostenabzug auch bei
langfristig unbebauten Grund­
stücken möglich
Werbungskosten sind bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nur ab­
zugsfähig, wenn Einnahmen erzielt werden
oder zumindest beabsichtigt ist, Einnah­
men zu erzielen. Der Bundesfinanzhof hatte
über den Werbungskostenabzug von Zin­
sen für ein unbebautes Grundstück zu ent­
scheiden, das 2003 mit einer Bebauungs­
pflicht gekauft worden war und erst 2013
tatsächlich bebaut wurde. Zwischenzeitlich
waren keine Mieten eingenommen worden.
Das Finanzamt erkannte die ab 2003 ange­
fallenen Zinsen nicht als Werbungskosten
an, weil die Bebauungsabsicht nicht nach­
gewiesenwar. Diese ist aber Voraussetzung
für den Werbungskostenabzug.
Das Gericht hat die Sache an das Finanz­
gericht zurückverwiesen und ihm folgende
Hinweise gegeben: Der lange Zeitraum, in
dem das Grundstück nicht bebaut wurde,
spricht nicht gegen eine Bebauungsab­
sicht. Für eine Bebauungsabsicht spricht
hingegen, dass in den Jahren Baupläne
erstellt wurden, eine Bebauungspflicht
bestand und Eigenkapital zur Bebauung
angespart wurde. Schließlich spricht auch
die tatsächliche Bebauung ab 2013 dafür.
Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer
DER MONAT 6.16
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2016.
Vorsteuerabzugsberechtigung für
eine geschäftsführende Holding
Ist eine Holdinggesellschaft geschäftslei­
tend für ihre Tochtergesellschaften tätig,
steht ihr insoweit der volle Vorsteuerabzug
aus bezogenen Leistungen für ihr Unter­
nehmen zu. Die Teilnahme an der Verwal­
tung von Tochtergesellschaften ist als Aus­
übung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu
beurteilen. Es kann sich um administrative,
finanzielle, kaufmännische oder auch tech­
nische Tätigkeiten handeln. Durch diese Be­
trachtung sind selbst Umsatzsteuerbeträ­
ge für Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem oder zum Erwerb solcher Beteili­
gungen als Vorsteuer abzugsfähig.
Aufgrund gleichzeitig vorliegender wirt­
schaftlicher, organisatorischer und finan­
zieller Eingliederung von Tochterkapital­
gesellschaften in die Holding kann ein
Organschaftsverhältnis vorliegen. Auch
eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusam­
menhang als Kapitalgesellschaft zu be­
handeln und umsatzsteuerrechtlich in den
Organkreis einzubeziehen.
Wird die geschäftsleitende Tätigkeit der
Holdinggesellschaft nur bei einem Teil ihrer
Beteiligungsgesellschaften ausgeübt, ist
bezüglich allgemeiner Kosten der Holding
eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in ab­
zugsfähige und nicht abzugsfähige Beträge
vorzunehmen.
Die vorstehenden Grundsätze ergeben
sich aus einem Urteil des Bundesfinanz­
hofs.
Unternehmer/Beteiligungen
TIPP
Werden bei einem unbebauten Grund­
stück über längere Zeit keine Einnah­
men erzielt, sollten Beweise für eine
Bebauungsabsicht gesammelt wer­
den, damit die Werbungskosten abge­
zogen werden können. Hierzu gehören
beispielsweise: Architektenverträge,
Baupläne, Bauvoranfragen, Angebote
von Bauhandwerkern oder die langfris­
tige Finanzierung des Grundstücks­
kaufpreises.
Voraussetzungen für die Änderung
eines einmal ausgeübten Wahl­
rechts in einer Steuererklärung
Ein Unternehmer hatte einen erheblichen
Veräußerungsgewinn erzielt. Im Rahmen
der Einkommensteuererklärung beantragte
er dafür die Anwendung eines begünstig­
ten Steuersatzes. Das Finanzamt folgte
diesem Antrag, der Steuerbescheid wurde
rechtskräftig. Später änderte das Finanz­
amt den Steuerbescheid aufgrund anderer
Sachverhalte zugunsten des Unterneh­
mers. Es kam zu Steuererstattungen. Der
Unternehmer hat gegen diesen Bescheid
Einspruch eingelegt. Er beantragte eine
Steuererhöhung durch Verzicht auf An­
wendung der Steuerermäßigung für den
Veräußerungsgewinn. Grund für die Mei­
nungsänderung war, dass die Antragstel­
lung auf Anwendung eines begünstigten
Steuersatzes im nächsten Jahr zu einer
insgesamt geringeren Steuerbelastung
führen würde. Er hatte in demweiteren Jahr
ebenfalls einen begünstigungsfähigen Ver­
äußerungsgewinn erzielt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
war der Einspruch mit dem Antrag auf eine
Verfahrensrecht
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