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HSP NEWS
Das Hausrecht bei einer vermiete
ten Wohnung steht ausschließlich
dem Mieter zu
Bei vermieteten Räumen steht das Haus
recht allein dem Mieter zu. Der Vermieter
darf ohne dessen Erlaubnis die vermieteten
Räume grundsätzlich weder selbst betre
ten, noch ist er befugt, anderen den Zutritt
zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt
steht es dem Mieter zu, einer anderen
Person den Zutritt zu den gemieteten Räu
men zu erlauben, und zwar auch gegen
den Willen des Vermieters. Einschränkun
gen hinsichtlich der Alleinzuständigkeit
des Mieters sind nur in Ausnahmefäl
len denkbar. So steht dem Vermieter bei
größeren Mieteinheiten in der Regel eine
Mitberechtigung hinsichtlich der Ge
meinschaftseinrichtungen zu. Diese Ent
scheidung hat das Kammergericht Berlin
getroffen.
Werbungskostenabzug auch bei
langfristig unbebauten Grund
stücken möglich
Werbungskosten sind bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nur ab
zugsfähig, wenn Einnahmen erzielt werden
oder zumindest beabsichtigt ist, Einnah
men zu erzielen. Der Bundesfinanzhof hatte
über den Werbungskostenabzug von Zin
sen für ein unbebautes Grundstück zu ent
scheiden, das 2003 mit einer Bebauungs
pflicht gekauft worden war und erst 2013
tatsächlich bebaut wurde. Zwischenzeitlich
waren keine Mieten eingenommen worden.
Das Finanzamt erkannte die ab 2003 ange
fallenen Zinsen nicht als Werbungskosten
an, weil die Bebauungsabsicht nicht nach
gewiesenwar. Diese ist aber Voraussetzung
für den Werbungskostenabzug.
Das Gericht hat die Sache an das Finanz
gericht zurückverwiesen und ihm folgende
Hinweise gegeben: Der lange Zeitraum, in
dem das Grundstück nicht bebaut wurde,
spricht nicht gegen eine Bebauungsab
sicht. Für eine Bebauungsabsicht spricht
hingegen, dass in den Jahren Baupläne
erstellt wurden, eine Bebauungspflicht
bestand und Eigenkapital zur Bebauung
angespart wurde. Schließlich spricht auch
die tatsächliche Bebauung ab 2013 dafür.
Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer
DER MONAT 6.16
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2016.
Vorsteuerabzugsberechtigung für
eine geschäftsführende Holding
Ist eine Holdinggesellschaft geschäftslei
tend für ihre Tochtergesellschaften tätig,
steht ihr insoweit der volle Vorsteuerabzug
aus bezogenen Leistungen für ihr Unter
nehmen zu. Die Teilnahme an der Verwal
tung von Tochtergesellschaften ist als Aus
übung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu
beurteilen. Es kann sich um administrative,
finanzielle, kaufmännische oder auch tech
nische Tätigkeiten handeln. Durch diese Be
trachtung sind selbst Umsatzsteuerbeträ
ge für Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem oder zum Erwerb solcher Beteili
gungen als Vorsteuer abzugsfähig.
Aufgrund gleichzeitig vorliegender wirt
schaftlicher, organisatorischer und finan
zieller Eingliederung von Tochterkapital
gesellschaften in die Holding kann ein
Organschaftsverhältnis vorliegen. Auch
eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusam
menhang als Kapitalgesellschaft zu be
handeln und umsatzsteuerrechtlich in den
Organkreis einzubeziehen.
Wird die geschäftsleitende Tätigkeit der
Holdinggesellschaft nur bei einem Teil ihrer
Beteiligungsgesellschaften ausgeübt, ist
bezüglich allgemeiner Kosten der Holding
eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in ab
zugsfähige und nicht abzugsfähige Beträge
vorzunehmen.
Die vorstehenden Grundsätze ergeben
sich aus einem Urteil des Bundesfinanz
hofs.
Unternehmer/Beteiligungen
TIPP
Werden bei einem unbebauten Grund
stück über längere Zeit keine Einnah
men erzielt, sollten Beweise für eine
Bebauungsabsicht gesammelt wer
den, damit die Werbungskosten abge
zogen werden können. Hierzu gehören
beispielsweise: Architektenverträge,
Baupläne, Bauvoranfragen, Angebote
von Bauhandwerkern oder die langfris
tige Finanzierung des Grundstücks
kaufpreises.
Voraussetzungen für die Änderung
eines einmal ausgeübten Wahl
rechts in einer Steuererklärung
Ein Unternehmer hatte einen erheblichen
Veräußerungsgewinn erzielt. Im Rahmen
der Einkommensteuererklärung beantragte
er dafür die Anwendung eines begünstig
ten Steuersatzes. Das Finanzamt folgte
diesem Antrag, der Steuerbescheid wurde
rechtskräftig. Später änderte das Finanz
amt den Steuerbescheid aufgrund anderer
Sachverhalte zugunsten des Unterneh
mers. Es kam zu Steuererstattungen. Der
Unternehmer hat gegen diesen Bescheid
Einspruch eingelegt. Er beantragte eine
Steuererhöhung durch Verzicht auf An
wendung der Steuerermäßigung für den
Veräußerungsgewinn. Grund für die Mei
nungsänderung war, dass die Antragstel
lung auf Anwendung eines begünstigten
Steuersatzes im nächsten Jahr zu einer
insgesamt geringeren Steuerbelastung
führen würde. Er hatte in demweiteren Jahr
ebenfalls einen begünstigungsfähigen Ver
äußerungsgewinn erzielt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
war der Einspruch mit dem Antrag auf eine
Verfahrensrecht