DER MONAT 11.2015 - page 4

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DER MONAT 11.15
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.15: Blitzlicht 11/2015. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Veränderungen bei der Gültigkeit
von Freistellungsaufträgen nach
dem 1. Januar 2016
Seit dem 01.01.2011 können Freistellungs-
aufträge nur unter Abgabe der Steueriden-
tifikationsnummer des Steuerzahlers und
ggf. seiner Ehepartnerin geändert oder neu
erteilt werden.
Durch Änderung des Einkommen-
steuergesetzes verlieren bestehende
Freistellungsaufträge ohne gültige steu-
erliche Identifikationsnummer (IdNr) ab
01.01.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf
zu achten, dass Freistellungsaufträge, die
für einen unbefristeten Zeitraum erteilt
wurden, zum 01.01.2016 ungültig werden,
wenn diesen keine IdNr zugeordnet wird.
Es muss kein neuer Freistellungsauftrag
erteilt werden.
Es reicht aus, wenn dem Institut, bei dem
der Freistellungsauftrag vorliegt, vor Beginn
des Jahres 2016 die IdNr mitgeteilt wird.
Familienkasse verlangt ab 2016
zwei Identifikationsnummern
Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnum-
mer (IdNr) eingeführt worden, die inzwi-
schen bei den meisten steuerlichen Ange-
legenheiten natürlicher Personen von der
Finanzverwaltung genutzt wird.
Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig für
den Bezug von Kindergeld. Um zu verhin-
dern, dass mehrere Personen gleichzeitig
Kindergeld für ein Kind beziehen, müssen
Kindergeldberechtigte ihre eigene IdNr und
die des Kindes/der Kinder der zuständigen
Familienkasse mitteilen.
Sonstiges
Hinweis
Es bietet sich an, die entsprechenden
IdNrn den Familienkassen schon vor
dem 01.01.2016 mitzuteilen, damit die
Kindergeldzahlungen nicht eingestellt
werden. Die eigene IdNr findet man im
Einkommensteuerbescheid oder in der
Lohnsteuerbescheinigung.
Falls die eigene IdNr und/oder die des
Kindes/der Kinder nicht bekannt sind,
kann man diese über ein Eingabeformu-
lar unter
erneut anfordern.
Bei fehlendem Internetzugang geht dies
auch telefonisch über die Hotline 0228
4081240. Die Bearbeitungsdauer be-
trägt etwa vier Wochen.
Hinweis
Es sollte gleichzeitig geprüft werden,
ob die Höhe der freigestellten Beträge
noch in Ordnung ist.
Einkünfteerzielungsabsicht bei
Vermietung und Verpachtung
Mietverträge unter nahestehenden Per-
sonen sind dann nicht der Besteuerung
zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung
oder die tatsächliche Durchführung einem
Fremdvergleich nicht standhalten. Eine
maßgebliche Rolle spielt dabei, ob die
wirtschaftlichen Interessen der Vertrags-
parteien gleichwertig gegenüber stehen
oder ob sie durch die persönlichen Bezie-
hungen zueinander wesentlich beeinflusst
werden.
Ein Mietvertrag ist ein Scheingeschäft,
wenn die Folgerungen aus einem solchem
Vertrag bewusst nicht gezogen werden.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Mie-
ter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die
Miete aufzubringen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Mieter müssen Einbau neuer
Rauchwarnmelder auch bei vor-
heriger Selbstausstattung dulden
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Ver-
fahren die Frage zu entscheiden, ob ein
Mieter den Einbau von Rauchmeldern auch
dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung
zuvor schon selbst mit eigenen Rauchmel-
dern ausgestattet hat.
In den vom Gericht entschiedenen Fäl-
len beabsichtigten die Vermieter, die Woh-
nungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern
auszustatten und warten zu lassen. Die
Mieter lehnten den Einbau jeweils mit dem
Hinweis ab, dass sie bereits eigene Rauch-
warnmelder angebracht hätten. Nach Auf-
fassung der Richter handelt es sich bei den
geplanten Maßnahmen um bauliche Ver-
änderungen, die zu einer nachhaltigen Er-
höhung des Gebrauchswerts und zu einer
dauerhaften Verbesserung der allgemeinen
Wohnverhältnisse führen und deshalb
von den Mietern zu dulden sind. Durch
den Einbau und die spätere Wartung der
Rauchwarnmelder wird ein hohes Maß an
Sicherheit gewährleistet, das zu einer nach-
haltigen Verbesserung auch im Vergleich
zu dem Zustand führt, der bereits durch
den Einbau der vom Mieter selbst ausge-
wählten Rauchwarnmelder erreicht ist.
Grundstückseigentümer / Mieter
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