DER MONAT 11.2015 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 11.15
Behandlung von Aufwendungen
für Arbeitnehmer bei Betriebsver-
anstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Ar-
beitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
gehören als Leistungen im ganz überwie-
genden betrieblichen Interesse des Arbeit-
gebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich
um herkömmliche (übliche) Betriebsveran-
staltungen und um bei diesen Veranstaltun-
gen übliche Zuwendungen handelt. Übliche
Zuwendungen bei einer Betriebsveranstal-
tung sind insbesondere Aufwendungen für
den äußeren Rahmen (z. B. für Räume,
Musik, Kegelbahn, für künstlerische und
artistische Darbietungen), wenn die Dar-
bietungen nicht der wesentliche Zweck der
Betriebsveranstaltung sind.
Der Gesetzgeber hat die bisherige Ver-
waltungsauffassung zum 01.01.2015
durch einen neuen Tatbestand im Einkom-
mensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die
Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert,
der seit 1993 unveränderte Wert von 110 €
(damals 200 DM) aber nicht erhöht. Aller-
dings machte er auch aus der bisherigen
Freigrenze einen Freibetrag.
Seit dem 01.01.2015 gilt Folgendes:
Eine Betriebsveranstaltung liegt vor,
wenn es sich um eine Veranstaltung auf
betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem
Charakter handelt.
Die Veranstaltung muss allen Angehö-
rigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder
einer in sich geschlossenen betrieblichen
Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung)
offen stehen.
Zuwendungen im Rahmen einer Be-
triebsveranstaltung sind alle Aufwendun-
gen des Arbeitgebers inklusive Umsatz-
steuer, und zwar unabhängig davon, ob
sie einzelnen Arbeitnehmern individuell
zurechenbar sind oder es sich um einen
rechnerischen Anteil an den Kosten der
Betriebsveranstaltung handelt, die der
Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äu-
ßeren Rahmen der Betriebsveranstaltung
aufwendet.
Soweit solche Zuwendungen den Be-
trag von 110 € je Betriebsveranstaltung
und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht
übersteigen, bleiben sie beim Arbeitneh-
mer (wegen des Freibetrags) steuerlich
unberücksichtigt.
Zuwendungen bis 110 € bleiben steuer-
frei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr
als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr
teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine
von zwei Betriebsveranstaltungen den Frei-
betrag von 110 € und/oder nimmt ein Ar-
beitnehmer an weiteren Betriebsveranstal-
tungen teil, sind die insoweit anfallenden
zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur
dann, wenn die Teilnahme an der Veranstal-
tung allen Arbeitnehmern offen stand.
Bei den Veranstaltungen sollte noch be-
achtet werden, dass Geldgeschenke, die
kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht
der Pauschalierungsmöglichkeit unterlie-
gen und voll versteuert werden müssen.
Mindestlohn – Anrechnung von
zusätzlichem Urlaubsgeld und
Berechnung von Nachtarbeitszu-
schlägen
Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist nicht auf
den Mindestlohnanspruch anrechenbar.
Entscheidend für die Anrechnung ist, ob die
Leistung ihrem Zweck nach die normale Ar-
beitsleistung des Arbeitnehmers entgelten
soll. Das zusätzliche Urlaubsgeld dient der
Kompensation von Ausgaben, die während
der Erholung im Urlaub entstehen und un-
terstützt damit die Wiederherstellung und
den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeit-
nehmers. Es ist nicht als Vergütung der
Normalleistung zu betrachten.
Die Berechnung eines dem Arbeitnehmer
nach einem Manteltarifvertrag zustehen-
den Nachtarbeitszuschlags hat auf der
Grundlage des Mindestlohns zu erfolgen.
Das folgt hier zum einen aus dem Tarif-
vertrag, nach dem die Grundlage für die
Berechnung der Stundenverdienst ist,
zum anderen aus dem Arbeitszeitgesetz,
nach dem der Arbeitnehmer für während
der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden
einen Anspruch auf einen angemessenen
Zuschlag auf das ihm zustehende Brutto-
arbeitsentgelt hat.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen)
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen
bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungs-
grundlage der Pauschalierung einbezogen
werden, werden also nicht besteuert.
Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für
Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die
Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene Steuer
nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit
der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe
richtet sich danach, ob die Aufwendungen
für die Zuwendung als Betriebsausgabe
abziehbar sind.
„Der Unternehmer muss den Zuwen-
dungsempfänger darüber informieren,
dass er die Pauschalierung anwendet.
Eine besondere Form ist dafür nicht vor-
geschrieben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zu-
wendungen oder Geschenke dem Empfän-
ger im Rahmen einer der Einkommensteuer
unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die
Norm begründet keine weitere eigenständi-
ge Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine
besondere pauschalierende Erhebungs-
form der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
erfassen nur solche betrieblich veran-
lassten Zuwendungen, die beim Empfän-
ger dem Grunde nach zu einkommensteu-
erbaren und einkommensteuerpflichtigen
Einkünften führen und begründen keine
weitere eigenständige Einkunftsart,
erweitern nicht den einkommensteu-
errechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen
lediglich eine pauschalierende Erhebungs-
form der Einkommensteuer zur Wahl
und beziehen sich auf alle Geschenke an
Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig
davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet oder
nicht.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdi-
rektion Frankfurt am Main müssen bloße
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen
aus Anlass eines besonderen persönlichen
Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit
einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatz-
steuer) nicht mehr in die Bemessungs-
grundlage der Pauschalsteuer einbezogen
werden. Wegen der Kompliziertheit der
Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuer-
berater gefragt werden.
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