DER MONAT 11.2015 - page 2

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DER MONAT 11.15
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat November 2015.
Grenzen der Speicherung digitali-
sierter Steuerdaten aufgrund einer
Außenprüfung
Zur Durchführung einer Außenprüfung
kann das Finanzamt vom Unternehmer
verlangen, dass er seine Steuerdaten auf ei-
nemmaschinell verwertbaren Datenträger
zur Verfügung stellt. So kann der Betriebs-
prüfer die Daten mit speziellen Analysepro-
grammen auswerten. Diese Programme
sind in der Regel auf Laptops installiert, die
die Betriebsprüfer mit sich führen. Wenn
ein solcher Laptop in fremde Hände gerät,
besteht die Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung der Daten. Daher dürfen der
Datenzugriff und die Auswertung nur in den
Geschäftsräumen des Unternehmers oder
in den Diensträumen der Finanzverwaltung
stattfinden. Nach Abschluss der Außen-
prüfung dürfen die Daten nur noch in den
Diensträumen der Finanzverwaltung ge-
speichert bzw. aufbewahrt werden, soweit
und solange sie für Zwecke des Besteue-
rungsverfahrens, z. B. bis zum Abschluss
etwaiger Rechtsbehelfsverfahren, benötigt
werden. Ein Arbeiten im Home-Office kann
es damit für Betriebsprüfer kaum noch ge-
ben. Darüber hinaus wird die Finanzverwal-
tung ihre Prüfungsanordnungen anpassen
müssen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Betriebsaufgabe erfordert das
Erstellen einer Schluss- und einer
Aufgabebilanz
Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte
Schlussbilanz und eine Aufgabebilanz zu
erstellen. Darauf weist der Bundesfinanz-
hof hin.
Die Schlussbilanz dient der Ermittlung
des letzten laufenden Ergebnisses. Für
eventuell noch drohende Inanspruchnah-
men sind in dieser Bilanz Rückstellungen zu
bilden. In der Aufgabebilanz sind anschlie-
ßend nur noch die veräußerten und in das
Privatvermögen überführten Wirtschafts-
güter und die verbleibenden Schulden
mit ihrem jeweiligen Veräußerungspreis
oder gemeinen Wert in Ansatz zu bringen.
Nach Abzug der Veräußerungskosten ver-
bleibt dann der Veräußerungsgewinn oder
-verlust.
Negatives Kapitalkonto eines
Kommanditisten erhöht seinen
Veräußerungsgewinn
Bei der Berechnung eines Veräußerungs-
gewinns für einen aus der Gesellschaft
ausscheidenden Kommanditisten ist sein
negatives Kapitalkonto zu berücksichtigen.
Es kommt nicht darauf an, aus welchen
Gründen das Kapitalkonto negativ gewor-
den ist. Der Negativsaldo des Kontos ist
auch dann in die Berechnung eines Ver-
äußerungsgewinns einzubeziehen, wenn
der Negativsaldo auf handelsrechtlich zu-
lässigen Ausschüttungen beruht und der
Kommanditist keine Verpflichtung hat, die
Ausschüttung unter Umständen wieder
zurückzuzahlen. Eine eventuell bestehen-
de Rückzahlungsverpflichtung mindert
demgegenüber den Veräußerungsgewinn.
Das Veräußerungsergebnis stellt sich strikt
als Differenz zwischen dem Veräußerungs-
preis nach Abzug der Veräußerungskosten
und dem Wert des Anteils am Betriebsver-
mögen dar.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke
an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb
sind für den Abzug dieser Aufwendungen
als Betriebsausgaben die nachfolgenden
Punkte von großer Bedeutung:
„„
Geschenke an Geschäftsfreunde sind
nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne
Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.„„
Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei
Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die
Ermittlung der Wertgrenze mit einzubezie-
hen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag
(inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35
€ betragen.
Es muss eine ordnungsgemäße Rech-
nung vorhanden sein, auf der der Name des
Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen
mit vielen Positionen sollte eine gesonderte
Geschenkeliste mit den Namen der Emp-
fänger sowie der Art und der Betragshöhe
des Geschenks gefertigt werden.
Schließlich müssen diese Aufwendun-
gen auf ein besonderes Konto der Buch-
führung „Geschenke an Geschäftsfreunde“,
getrennt von allen anderen Kosten, gebucht
werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher
Geschenke pro Person und pro Wirtschafts-
jahr den Betrag von 35 € oder werden die
formellen Voraussetzungen nicht beachtet,
sind die Geschenke an diese Personen ins-
gesamt nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine
Geschenke und dürfen deshalb auch nicht
auf das Konto „Geschenke an Geschäfts-
freunde“ gebucht werden. In diesen Fällen
sollte ein Konto „Kranzspenden und Zuga-
ben“ eingerichtet werden.
Unternehmer haben bei betrieblich veran-
lassten Sachzuwendungen und Geschen-
ken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer
von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sach-
zuwendungen eine Besteuerung mit dem
individuellen Steuersatz des Empfängers
zu gewährleisten, ist die Pauschalierung
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je
Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen.
Die Zuwendungen sind weiterhin aufzu-
zeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu
können.
Als Folge der Pauschalversteuerung
durch den Zuwendenden muss der Emp-
fänger die Zuwendung nicht versteuern. In
einem koordinierten Ländererlass hat die
Finanzverwaltung zur Anwendung dieser
Regelung Stellung genommen. Danach ist
u. a. Folgendes zu beachten:
„„
Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur
Anwendung der Pauschalierung der Ein-
kommensteuer für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendun-
gen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch
zulässig, die Pauschalierung jeweils ge-
sondert für Zuwendungen an Dritte (z. B.
Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer)
Unternehmer/Beteiligungen
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