DER MONAT 08.2015 - page 4

HSP NEWS
Feststellung eines Verlustvortrags
ohne Zugrundelegung eines Ein-
kommensteuerbescheids bei
unterlassener Veranlagung möglich
Eine Studentin, die nicht zur Abgabe von
Steuererklärungen verpflichtet war, erklärte
in den Einkommensteuererklärungen 2005
bis 2007, die sie erst im Jahr 2012 beim
Finanzamt einreichte, Aufwendungen für
ihr Studium als vorweggenommene Wer-
bungskosten ihrer künftigen Arbeitneh-
mertätigkeit. Das Finanzamt lehnte die Ein-
kommensteuerveranlagungen ab, weil die
Steuererklärungen nicht innerhalb von vier
Jahren nach Ablauf des Veranlagungs-
zeitraums eingereicht worden waren und
deswegen Festsetzungsverjährung einge-
treten war. Die Steuererklärung 2007 hätte
beispielsweise bis zum 31.12.2011 beim
Finanzamt eingehen müssen.
Der Bundesfinanzhof entschied aber
zugunsten der Studentin. Die Einkommen-
steuerveranlagungen durften zwar nicht
mehr durchgeführt werden, aber die ent-
standenen Studiumskosten konnten trotz-
dem noch für 2005 bis 2007 als Verlustvor-
trag in gesonderten Bescheiden festgestellt
werden. Für den Verlustvortrag gilt in den
Fällen, in denen der Steuerzahler nicht zur
Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet
ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe
eine Verjährungsfrist von sieben Jahren.
Die Studentin konnte die jetzt festgestellten
Verlustvorträge mit ihren späteren positi-
ven Einkünften steuermindernd verrechnen.
DER MONAT 8.15
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.15: Blitzlicht 08/2015. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Hinweis
Zurzeit gibt es Bestrebungen des Gesetz-
gebers, dieses Urteil außer Kraft zu set-
zen. Sollte es Bestand haben, können bis
Ende 2015 vorweggenommene Wer-
bungskosten, insbesondere Kosten eines
Studiums, noch für Jahre ab 2008 geltend
gemacht und ein Bescheid über die Fest-
stellung eines Verlustvortrags beantragt
werden, wenn für die Jahre keine Einkom-
mensteuererklärung abzugeben war. Das
Finanzamt wird entsprechende Anträge
bei Aufwendungen für ein Erststudium
zwar wegen einer für die Steuerzahler un-
günstigen Gesetzesänderung ablehnen.
Hiergegen sollte unter Hinweis auf die
ungeklärte Frage der Verfassungsmäßig-
keit der Gesetzesänderung Einspruch ein-
gelegt werden, der dannbis zur Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ruht.
Sonstiges
Differenzkindergeld bei nicht ge-
stelltem Antrag auf Leistungsge-
währung im Wohnmitgliedstaat
Nach den einkommensteuerlichen Vor-
schriften entfällt grundsätzlich der Kin-
dergeldanspruch im Inland, wenn in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Anspruch auf Kindergeld oder vergleichba-
re Leistungen besteht.
Der Gerichtshof der Europäischen Uni-
on hat jedoch entschieden, dass diese
Vorschrift unionsrechtswidrig ist und dass
das inländische Kindergeld nur um den
vergleichbaren Anspruch in einem anderen
Staat zu kürzen ist.
Der Bundesfinanzhof hat das unter Hin-
weis auf diese Rechtsprechung bestätigt.
Gleichzeitig hat das Gericht aber fest-
gestellt, dass ein über das so genannte
Differenzgeld hinaus gehender Anspruch
ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein An-
trag auf Gewährung von Familienleistung
gestellt worden ist.
Kindergeldanspruch wegen
Beschäftigungslosigkeit eines
selbstständig tätigen Kindes
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 21. Lebensjahr vollendet hat, besteht
unter bestimmten Voraussetzungen ein
Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall,
wenn das Kind nicht in einem Beschäfti-
gungsverhältnis steht und bei der Agentur
für Arbeit im Inland als arbeitsuchend ge-
meldet ist.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschie-
den, dass das Kind nicht beschäftigungslos
ist, wenn es selbstständig tätig ist und nicht
nur gelegentlich und mehr als 15 Stunden
wöchentlich arbeitet. Dies gilt auch dann,
wenn die aus der Tätigkeit erzielten Ein-
künfte die so genannte Geringfügigkeits-
grenze im Sinne des Sozialgesetzbuches
nicht übersteigen.
Kinder
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