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HSP NEWS
Abzugsfähigkeit von Aufwen-
dungen für die Erneuerung einer
Einbauküche in einer vermieteten
Wohnung
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht
hat entschieden, dass eine Einbauküche
grundsätzlich nicht einheitlich als Sachge-
samtheit zu erfassen ist. Es sind die Einzel-
bestandteile zu bewerten. Für die Praxis hat
das Urteil folgende Auswirkungen:
Herd und Spüle sind unselbstständige
Gebäudebestandteile. Lässt der Vermieter
Herd und Spüle erstmals einbauen, liegen
Herstellungskosten des Gebäudes vor. Die
Aufwendungen sind über die zeitanteilige
Abschreibung zu berücksichtigen. Werden
Herd und Spüle ersetzt, so führt dies in der
Regel zu sofort als Werbungskosten zu
berücksichtigendem Erhaltungsaufwand.
Aufwendungen für austauschbare Elekt-
rogeräte (z. B. Kühlschränke, Dunstabzugs-
hauben) sowie für die übrigen Einbaumöbel
sind über die Abschreibung als Werbungs-
kosten zu berücksichtigen. Für die Höhe der
Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer maßgebend. Sollte der
Wert des einzelnen Gerätes geringer als
410 € (netto) sein, liegt ein geringwertiges
Wirtschaftsgut vor. Dann ist die Sofortab-
schreibung im Jahr der Anschaffung mög-
lich. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermie-
tung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
liegt bis zu einem Bruttowert von 487,90 €
ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Fristlose Wohnraumkündigung
bei Verweigerung von Instand­
setzungsarbeiten
Der Vermieter kann einem Mieter fristlos
kündigen, wenn dieser den Zutritt zur Woh-
nung für dringend erforderliche Instandset-
zungsmaßnahmen verweigert. Der Vermie-
ter muss in solchen Fällen nicht den Mieter
zunächst im Wege einer Duldungsklage
auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Diese
Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
getroffen.
Im entschiedenen Fall stellte der Ver-
mieter in seinem Mehrfamilienhaus Haus-
schwamm fest. Damit Notmaßnahmen
durchgeführt werden konnten, zog der
Mieter in ein Hotel. Nach Beendigung der
Arbeiten konnte er die Wohnung wieder be-
ziehen. Als weitere Sanierungsmaßnahmen
erfolgen sollten, verweigerte der Mieter den
Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kün-
digte daraufhin das Mietverhältnis fristlos.
Erst nach Erlass einer einstweiligen Ver-
fügung auf Zutritt zur Wohnung gewährte
der Mieter Einlass für weitere Maßnah-
men. Nachdem der Mieter im Folgenden
den Zugang zu einem Kellerraum zwecks
Durchführung von Installationsarbeiten
verweigerte, sprach der Vermieter erneut
eine fristlose Kündigung aus. Hiergegen
klagte der Mieter.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht.
Dieser sei berechtigt, fristlos zu kündigen,
wenn ihm unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar
sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass
Modernisierungs- und Instandsetzungs-
maßnahmen für die Erhaltung eines Miet-
objekts und dessen wirtschaftlichen Werts
von wesentlicher Bedeutung sein können,
so dass ein erhebliches Interesse an der
alsbaldigen Durchführung der Sanierungs-
maßnahmen bestehe. Der Vermieter müs-
se in einem solchen Fall den Mieter vorab
nicht auf Zutritt zur Wohnung verklagen.
Das Gericht hat die Sache an die Vorins-
tanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
zurückverwiesen. Die endgültige Entschei-
dung bleibt abzuwarten.
Grundstückseigentümer / Vermieter
DER MONAT 8.15
Ärzte dürfen für Honorarrück-
forderungen der Krankenkassen
Rückstellungen bilden
Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellun-
gen für ungewisse Verpflichtungen aus öf-
fentlichem Recht nur dann gebildet werden,
wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend in-
haltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die
Konkretisierung kann unmittelbar durch
gesetzliche Vorschriften oder durch eine
behördliche Entscheidung erfolgen. Die
Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise-
von Ärzten wird durch gemeinsame Prüf-
gremien untersucht. In einemmehrstufigen
Verfahren wird untersucht, ob die Abwei-
chung von den Richtgrößen durch Praxis-
besonderheiten gerechtfertigt ist.
Die zuständige Kassenärztliche Verei-
nigung hatte beanstandet, dass eine Ge-
meinschaftspraxis von Ärzten die maß-
geblichen Richtgrößen für die Verordnung
von Arznei- und Heilmitteln in mehreren
Quartalen erheblich überschritten hatte.
Sie leitete deshalb Überprüfungsverfah-
ren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte
deshalb gewinnmindernde Rückstellungen
wegen der vorauszusehenden Festsetzung
von Regressen. Dagegen sahen Finanzver-
waltung und Finanzgericht keinen Nach-
weis für das Bestehen von ungewissen
Verbindlichkeiten.
Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund
der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss
bei solchen Überschreitungen mit Rück-
zahlungen gerechnet werden. Deshalb ist
die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.
Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten im Taxigewerbe
Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung
ermittelt, muss die Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben durch Belege nach-
weisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung
wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich
der Besteuerung nach dem Einkommen-
steuergesetz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in bis-
herigen Entscheidungen klar gestellt, dass
jede einzelne Bareinnahmeaufzuzeichnen
ist. Daraus ergibt sich, dass tägliche und
wöchentliche Aufzeichnungen der Bar-
einnahmen nicht genügen. Aufgrund der
branchenspezifischen Besonderheiten des
Taxigewerbes lässt der BFH nur dann eine
Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel
in Verbindung mit den Angaben, die sich
auf dem Kilometerzähler und dem Taxa-
meter des einzelnen Taxis ablesen lassen,
vorhanden sind und nach den Vorgaben
aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung
dieser Ursprungsaufzeichnungen kann nur
dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt
unmittelbar nach Auszählung der Tages-
kasse in das in Form aneinandergereihter
Tageskassenberichte geführte Kassenbuch
übertragen wird.
In einem neueren Fall wurde festgestellt,
dass ein Taxiunternehmen die Einnahmen
nur einmal wöchentlich erfasste und voll-
ständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vor-
handen waren. Aus diesem Grund wies der
BFH die Beschwerde des Unternehmens
zurück. Die Revision ist nicht möglich.
Unternehmer/Beteiligungen
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