DER MONAT 08.2015 - page 2

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DER MONAT 8.15
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2015.
Zweijährige Gültigkeit von
Freibeträgen im Lohnsteuer-
Ermäßigungsverfahren
Das Bundesministerium der Finanzen
hat als Starttermin für das Verfahren der
zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1.
Oktober 2015 festgelegt. Ab diesem Zeit-
punkt können Arbeitnehmer den Antrag
auf Bildung eines Freibetrags für einen
Zeitraum von längstens zwei Kalenderjah-
ren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei
ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
Sachgrundlose Befristung von
Arbeitsverhältnissen mit älteren
Arbeitnehmern zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,
dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitneh-
mern, die das 52. Lebensjahr vollendet ha-
ben, unter bestimmten Voraussetzungen
befristet werden dürfen, ohne dass für die
Befristung ein sachlicher Grund vorliegen
muss. Die entsprechende Vorschrift ver-
stößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls
soweit es um deren erstmalige Anwendung
zwischen denselben Vertragsparteien
geht, weder gegen Recht der Europäischen
Union noch gegen Verfassungsrecht.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die
von der beklagten Stadt mehrfach im Rah-
men befristeter Arbeitsverträge beschäftigt
worden und anschließend über sechs Mo-
nate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer,
auf die Dauer von 16 Monaten befristeter
Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen
war, klagte die Arbeitnehmerin auf Fest-
stellung eines fortbestehenden Arbeitsver-
hältnisses. Sie berief sich darauf, die der
Befristung zu Grunde liegende Regelung
verstoße gegen das im europäischen Recht
verankerte Verbot der Altersdiskriminierung
sowie gegen nationales Verfassungsrecht.
Dies sahen alle Instanzen einschließlich
des Bundesarbeitsgerichts anders. Letzte-
res verwies darauf, dass nach der einschlä-
gigen gesetzlichen Vorschrift eine kalen-
dermäßige Befristung ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von
fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeit-
nehmer bei Beginn des befristeten Arbeits-
verhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet
hat und unmittelbar vor Beginn des befris-
teten Arbeitsverhältnisses mindestens
vier Monate beschäftigungslos gewesen
ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der
Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte
Vorschrift sei sowohl mit europäischem
Recht, als auch mit nationalem Verfas-
sungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht
werde, dass ältere Arbeitnehmer größere
Chancen hätten, im Rahmen befristeter
Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Definition des Schuldners der
Einfuhrumsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden,
ob die Lieferung von Waren (Bücher, CDs)
mit einemWarenwert unter 22 € aus einem
in der Schweiz gelegenen Auslieferungs­
lager an in Deutschland ansässige Kunden
in Deutschland umsatzsteuerbar ist.
Für den Händler holte die Post die
Ware aus einem Auslieferungslager in der
Schweiz ab und erledigte die Zollformali-
täten, indem sie dem deutschen Zoll einen
„Antrag auf Freischreibung der Sendungen“
des Händlers vorlegte, in dem es auch hieß,
dass die Sendungen an diverse Empfänger
in Deutschland gehen und die Einfuhr im
Namen der Empfänger erfolgte. Der Wert
pro Sendung lag unter 22 €. Danach brach-
te die Post die Waren in ihr Zentrallager in
Deutschland. Von dort aus belieferte sie die
Kunden.
Wird der Gegenstand der Lieferung ver-
sendet, gilt die Lieferung dort als ausge-
führt, wo die Versendung beginnt. Gelangt
der Gegenstand bei der Versendung aus
dem Drittland nach Deutschland und ist
der Lieferer oder sein Beauftragter Schuld-
ner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort
der Lieferung als in Deutschland gelegen.
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist
nur derjenige, der im eigenen Namen eine
Zollanmeldung abgibt oder in dessen Na-
men eine Zollanmeldung abgegeben wird.
Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatz-
steuer angefallen ist, kommt es nicht an.
Als Vertreter „für Rechnung“ eines ande-
ren handelt nicht, wer in eigener Person alle
etwaig anfallenden Steuern und sonstige
Kosten trägt und sein Handeln sich für den
anderen unter keinem denkbaren Gesichts-
punkt wirtschaftlich auswirkt.
Der Umweg über die Post und deren An-
trag half dem Händler nicht. Die Empfänger
wurden nicht zu Schuldnern der Einfuhrum-
satzsteuer, sondern das blieb der Händler.
Damit galt die Lieferung als in Deutschland
ausgeführt und unterlag hier der Umsatz-
steuer.
Kein gutgläubiger Vorsteuerabzug,
wenn Unternehmer seine Einbezie-
hung in einen Subventionsbetrug
grob fahrlässig nicht erkennt
Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig u. a.
voraus, dass der leistende Unternehmer die
in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich
erbracht hat. Täuscht der leistende Unter-
nehmer den Leistungsempfänger über den
Umfang der erbrachten Leistung (z. B. um
Subventionen zu erschleichen), kann der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf
die tatsächlich nicht erbrachten Leistungen
nur als Vorsteuer abziehen, wenn er seine
Einbeziehung in einen Betrug weder kannte
noch kennen konnte. Wird der Leistungs-
empfänger wegen leichtfertiger Unterstüt-
zung eines Subventionsbetrugs verurteilt,
schließt dies den Vorsteuerabzug mangels
guten Glaubens aus.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuer
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