DER MONAT 07.2015 - page 4

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DER MONAT 7.15
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In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
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zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 7.15: Blitzlicht 07/2015. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Einbeziehung der Baukosten in die
Bemessungsgrundlage der Grund­
erwerbsteuer
Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundes-
verfassungsgericht entschieden, dass die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
nach der die Grunderwerbsteuer beim Er-
werb einer im Bauherrenmodell errichteten
Eigentumswohnung nach den Gegenleis-
tungen für den anteiligen Grund und Boden
und für den Bau der Wohnung zu bemessen
ist, nicht gegen Grundrechte des Grundge-
setzes verstößt.
Bemessungsgrundlage für die Grund-
erwerbsteuer ist die Gegenleistung, die
sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein
Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus
weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in
einem rechtlichen oder zumindest objek-
tiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber
das beim Abschluss des Kaufvertrags un-
bebaute Grundstück in bebautem Zustand
erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf
diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käu-
fer den Grundstücksverkäufer oder einen
vom Grundstücksverkäufer vorgeschla-
genen Dritten spätestens beim Abschluss
des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtspre-
chung bestätigt und klar gestellt, welche
Aufwendungen beim Kauf eines unbebau-
ten Grundstücks in die Bemessungsgrund-
lage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen
sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer
(zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus
auf dem Grundstück verpflichtet, und wei-
tere Baukosten durch Ausbauarbeiten an-
fallen, die aber vom Grundstückskäufer bei
Dritten in Auftrag gegeben worden sind:
Die Ausbaukosten sind in die Bemes-
sungsgrundlage einzubeziehen, wenn die
vom Erwerber mit dem Ausbau beauftrag-
ten Unternehmen bereits beim Abschluss
des Grundstückskaufvertrags zur Veräu-
ßererseite gehörten und dem Erwerber vor
diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten kon-
kret benannt und zu einem imWesentlichen
feststehenden Preis angeboten hatten und
der Erwerber dieses Angebot später unver-
ändert oder mit geringen Abweichungen
angenommen hat.
Eigenleistungen und Aufwendungen für
Ausbaumaßnahmen, bei denen es an ei-
nem derartigen in personeller, inhaltlicher
und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot
vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, wer-
den nicht in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer einbezogen.
Europäische Erbrechtsverordnung
gilt ab 17.08.2015
Ab dem 17.08.2015 wird die Europäische
Erbrechtsverordnung gelten, die regelt,
welches Erbrecht auf einen internationalen
Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und ande-
re Organe der Rechtspflege in den Staaten
der EU (außer im Vereinigten Königreich,
Irland und Dänemark) werden dann nach
dieser Verordnung beurteilen, welches na-
tionale Recht zur Anwendung kommt, wenn
ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Nach bisherigem deutschen Recht un-
terliegt die Rechtsnachfolge von Todes
wegen dem Recht des Staates, dem der
Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes an-
gehörte. War der Erblasser Deutscher, galt
also bisher deutsches Erbrecht, was sich
nunmehr ändert. Ab dem 17.08.2015 un-
terliegt die gesamte echtsnachfolge von
Todes wegen dem Recht des Staates, in
dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines
Todes seinen letzten gewöhnlichen Auf-
enthalt hatte.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand
dort, wo er sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorü-
bergehend verweilt. Dies wird anhand der
tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei
wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt
der sozialen Kontakte insbesondere in fa-
miliärer und beruflicher Hinsicht befindet.
Als nicht nur vorübergehend gilt stets und
von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mehr
als sechs Monaten Dauer.
Ausländische Regelungen zur gesetz-
lichen Erbfolge können erheblich von den
deutschen erbrechtlichen Regelungen ab-
weichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit
der Errichtung eines gemeinschaftlichen
Testaments oder im Pflichtteilsrecht. Wer
nach den genannten Kriterien seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
könnte, sollte deshalb kurzfristig seine
Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls
hierzu fachlichen Rat einholen und sich
auch über neue Möglichkeiten der Gestal-
tung informieren.
Sonstiges
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