DER MONAT 07.2015 - page 2

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DER MONAT 7.15
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juli 2015.
Umfangreicher Erbbaurechts­
vertrag kann zur Zwangsbetriebs­
aufgabe bei Betriebsverpachtung
führen
Bei der Verpachtung eines Gewerbebe-
triebs stellt sich die Frage, ob dies zu einer
Zwangsbetriebsaufgabe und somit zur
Aufdeckung der stillen Reserven führt oder
zum Wahlrecht für einen sog. ruhenden
Gewerbebetrieb, der nicht zur Zwangsbe-
triebsaufgabe führt. Letzteres ist dann der
Fall, wenn der Verpächter zwar seine wer-
bende Tätigkeit einstellt, aber entweder den
Betrieb imGanzen als geschlossenen Orga-
nismus oder zumindest alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen verpachtet und gegen-
über dem Finanzamt nicht eindeutig die Be-
triebsaufgabe erklärt. In diesem Fall wird
davon ausgegangen, dass der Verpäch-
ter die Absicht hat, den unterbrochenen
Betrieb wieder aufzunehmen, sofern das
mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern
möglich ist.
Bei diesen Wirtschaftsgütern muss es
sich aber um wesentliche Betriebsgrundla-
gen handeln, die dem verpachteten Betrieb
das Gepräge geben. Dem Verpächter muss
es objektiv möglich sein, seinen Betrieb als
solchen wieder aufzunehmen und fortzu-
führen.
Dies ist nach einem Urteil des Bundes-
finanzhofs aber dann nicht möglich, wenn
zulasten des verpachteten Betriebsgrund-
stücks ein Erbbaurecht zugunsten des
Pächters bestellt wird, das ihn ermächtigt,
auf dem Grundstück ein vollkommen ande-
res Gebäude zu errichten, in dem die Fort-
setzung des ursprünglichen Betriebs des
Verpächters nicht möglich ist. Ein solcher
Erbbaurechtsvertrag führt zur Zwangsbe-
triebsaufgabe und Aufdeckung der stillen
Reserven.
Hersteller manipulierbarer Kassen­
systeme haften persönlich für
hinterzogene Steuern ihrer Kunden
Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht,
wer einem Steuerhinterzieher zu dessen
Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleis-
tung muss die Tat nur unterstützen, nicht
erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuer-
hinterziehung muss jedoch objektiv geeig-
net sein, die Tat zu fördern. Auch die Bei-
hilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz ent-
schied, dass der Geschäftsführer einer Fir-
ma, die Kassensysteme nebst Manipulati-
onssoftware herstellt und vertreibt, für die
Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen
hat und nicht zahlen kann.
Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem
Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem
nebst Manipulationssoftware. Die Firma
bot das Kassensystem als völlig risikoloses
Instrument zur Verkürzung von Steuern an.
Der Inhaber des Eiscafés nutzte das Sys-
tem hemmungslos und hinterzog in erheb-
lichem Umfang Steuern.
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung be-
steht im Streitfall darin, dass die Firma ein
komplettes System verkauft hat mit dem
Wissen, welche Möglichkeiten dieses Sys-
tem bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkür-
zung zu ermöglichen.
Kein Mindestpensionsalter bei
Berechnung des Teilwerts einer
Pensionsrückstellung auf Grund
einer Versorgungszusage an
beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführer
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Ge-
schäftsführer eine Pensionszusage, muss
sie für die künftigen Zahlungen eine Rück-
stellung bilden. Für die Berechnung des
steuerlichen Teilwerts der Pensionsrück-
stellung sind die Jahresbeträge zu Grunde
zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-
jahrs, in dem das Dienstverhältnis begon-
nen hat, bis zu dem in der Pensionszusage
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls rechnungsmäßig auf-
zubringen sind. Entgegen der Auffassung
der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des
Teilwerts auch für die Zusage gegenüber
einem beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführer ein Mindestpensionsalter
nicht anzusetzen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Unternehmer/Beteiligungen
Entschädigungszahlung einer
Gebäudefeuerversicherung als
steuerbare Einnahme
Leistungen einer Gebäudefeuerversiche-
rung in Höhe der zuvor in Anspruch genom-
menen Absetzung für außergewöhnliche
Abnutzung (AfaA) können zu steuerpflich-
tigen Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung führen. Ein Veranlassungs-
zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ist dann
gegeben, wenn im Schadensfall der Scha-
den ausgeglichen wird, der als AfaA wirk-
sam geworden ist. Die Zahlung ist bei der
Person als Einnahme zu erfassen, bei
der sich der Aufwand (AfaA) steuerlich
ausgewirkt hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Fristlose Kündigung auch bei un­
verschuldeter Geldnot des Mieters
zulässig
Der Vermieter einer Wohnung darf seinem
sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann
kündigen, wenn das Sozialamt ohne des-
sen Verschulden die Miete nicht gezahlt
hat. Dies hat der Bundesgerichtshof ent-
schieden.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis
wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem
der Mieter die Miete für mehrere Monate
nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte aller-
dings rechtzeitig einen Antrag auf Sozial-
hilfe gestellt.
Die Übernahme der Wohnungskosten
erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die
Behörde, so dass Mietzahlungen nicht
geleistet wurden. Das Gericht gab dem
Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt
steht nicht entgegen, dass der Mieter,
um die Miete entrichten zu können, auf
Sozialleistungen angewiesen war und
Grundeigentümer
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