DER MONAT 07.2015 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 7.15
Kürzung der Verpflegungspauschale
bei Verpflegung im Flugzeug, Zug
oder Schiff
Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung ge-
stellten Mahlzeiten gehören auch die z. B.
im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff
im Zusammenhang mit der Beförderung
unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, so-
fern die Rechnung für das Beförderungsti-
cket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich
erstattet wird. Die Verpflegung muss da-
bei nicht offen auf der Rechnung ausge-
wiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B.
anhand des gewählten Beförderungstarifs
feststeht, dass es sich um eine reine Be-
förderungsleistung handelt, bei der keine
Mahlzeiten unentgeltlich angeboten wer-
den, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.
Das Bundesministerium der Finanzen hat
jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck,
Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche
Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff
nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen
und deshalb nicht zu einer Kürzung der
Verpflegungspauschale führen.
Mindestlohn: Keine Anrechnung
von Urlaubsgeld und jährlicher
Sonderzahlung
Eine Änderungskündigung, mit der der
Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein
zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine
jährliche Sonderzahlung auf den gesetzli-
chen Mindestlohn angerechnet werden, ist
unwirksam. So entschied jetzt das Arbeits-
gericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin,
die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt
war. Nach Einführung des gesetzlichen
Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten
Gründen und bot die Fortsetzung zu einem
Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der
bisher gezahlten Leistungszulage, des zu-
sätzlichen Urlaubsentgelts und der Jah-
ressonderzahlung an.
Das Arbeitsgericht hielt die Änderungs-
kündigung für unwirksam. Der gesetzliche
Mindestlohn diene der Vergütung der nor-
malen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen
– zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsent-
gelt und die Jahressonderzahlung – dürfen
nicht auf den Mindestlohn angerech-
net werde. Etwas anderes galt für die als
Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die
mangels anderer Anhaltspunkte in diesem
konkreten Fall wohl für die Normalleistun-
gen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und
damit auf den Mindestlohn anrechenbar
war.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Steuerfreie zahnärztliche Heil­
behandlung
Heilbehandlungen des Zahnarztes sind
umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch
ästhetische Behandlungen, wenn diese
Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren,
zu behandeln oder zu heilen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs
sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching),
die ein Zahnarzt zur Beseitigung behand-
lungsbedingter Zahnverdunklungen vor-
nimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehand-
lungen. Im entschiedenen Fall dienten die
Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der
Vorschädigung eingetretene Verdunklung
der Zähne zu behandeln. Damit standen
die Zahnaufhellungsbehandlungen in ei-
nem sachlichen Zusammenhang mit den
vorherigen Behandlungen, weil sie deren
negative Auswirkungen beseitigten.
Umsatzsteuerfreiheit privater
Krankenhausbetreiber
Betreiber privater Krankenhäuser können
sich nach einer Entscheidung des Bundes-
finanzhofs auf das Unionsrecht beziehen
und ihre Leistungen steuerfrei erbringen,
unabhängig von sozialversicherungsrecht-
lichen Zulassungen. Die Entscheidung hat
große Bedeutung für die Betreiber pri-
vater Krankenhäuser. Deren Leistungen
sind nach den Regelungen des nationalen
Rechts nur steuerfrei, wenn es sich um eine
Hochschulklinik, ein in den Krankenhaus-
plan eines Landes aufgenommenes Kran-
kenhaus oder um ein Krankenhaus handelt,
das über einen Versorgungsvertrag mit den
Verbänden der gesetzlichen Krankenkas-
sen verfügt. Damit steht die Steuerfreiheit
unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt,
da die Kassenverbände Versorgungsver-
träge nur abschließen dürfen, wenn dies für
die bedarfsgerechte Krankenhausbehand-
lung der gesetzlich Versicherten erforder-
lich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem
Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der
Betreiber eines Privatkrankenhauses auf
die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht
berufen kann, obwohl er keinen Versor-
gungsvertrag abgeschlossen hat, muss
er aber über eine Anerkennung verfügen.
Diese kann sich daraus ergeben, dass er
in nicht unerheblichem Umfang Patienten
behandelt, die als gesetzlich Versicher-
te Anspruch auf Kostenerstattung haben
oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf
den Streitfall (Quote über 35 %) zu.
Umsatzsteuer
Hinweis
Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinn-
voll ist, sollte unter dem Aspekt des Vor-
steuerabzugs mit dem Steuerberater ge-
klärt werden.
diese Leistungen rechtzeitig beantragt
hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in
Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leis-
tungen zu vertreten hat. Bei Geldschulden
befreien jedoch wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten den Schuldner auch dann nicht
von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn
sie auf unverschuldeter Ursache beruhen.
Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip
der einer Geldschuld zugrunde liegenden
unbeschränkten Vermögenshaftung ohne
Rücksicht auf ein Verschulden für seine
finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.
Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz:
“Geld hat man zu haben”.
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