DER MONAT 06.2015 - page 4

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DER MONAT 6.15
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre­
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 6.15: Blitzlicht 06/2015. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Mietpreisbremse und Besteller-
prinzip bei der Maklercourtage
kommen
Am 27.03.2015 hat das Mietrechtsnovel­
lierungsgesetz die letzte parlamentarische
Hürde im Bundesrat genommen und wird
am 01.06.2015 in Kraft treten. Allerdings
müssen die meisten Bundesländer noch
die Gebiete festlegen, in denen sie einen
„angespannten Wohnungsmarkt“ sehen.
Das Gesetz ermöglicht es den Bundes­
ländern, bestimmte Gebiete zu angespann­
ten Wohnungsmärkten zu erklären und dort
die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermie­
tung dürfen Vermieter in diesen Gebieten
die Miete künftig nicht mehr beliebig erhö­
hen. Ausschlaggebend für die Festlegung
der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölke­
rungswachstum, Leerstandsquote, Miet­
entwicklung und Mietbelastung sein. Die
Festlegung der Gebiete ist zunächst auf
fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten
Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als
10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus
den örtlichen Mietspiegeln.
Die Deckelung gilt auch für die Staffel­
miete. Bei der Indexmiete ist die verein­
barte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind
vorgesehen für Neubauten, umfassende
Modernisierungen und bereits bestehende
Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten
Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014
erstmals vermietet worden sind. Als um­
fassend gilt eine Modernisierung, wenn
mehr
als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird,
die ein vergleichbarer Neubau gekostet
hätte.
Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer
Vermietung derjenige den Makler zahlt, in
dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es
gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine
hiervon abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Einkünfteerzielungsabsicht bei
Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung
Voraussetzung für eine Einkünfteerzie­
lungsabsicht bei der Vermietung einer
Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige
Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch
gehören, dass bei einem lang andauernden
Leerstand einer möblierten Wohnung ge­
eignetere Wege der Vermarktung zu suchen
sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung
unmöbliert zur Vermietung angeboten wer­
den. Für die ernsthaften Vermietungsbe­
mühungen ist der Vermieter beweispflich­
tig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a.
Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die
Beauftragung eines Maklers und eben auch
die Berücksichtigung geänderter Verhält­
nisse, wenn alle vorherigen
Bemühungen nicht zum Erfolg führen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
stückslieferung.
Diese steuerfreie Grundstückslieferung
löst die Berichtigung der auf die Herstel­
lungskosten des Gebäudes entfallenden
Vorsteuern aus.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Teilnahme eines Arztes an Studien
von Pharmaunternehmen stellt
nur unter bestimmten Vorausset-
zungen eine umsatzsteuerfreie
Heilbehandlung dar
Leistungen eines Arztes im Rahmen von
sog. Studien, die von Pharmaunternehmen
vergütet werden, stellen nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs nur dann umsatz­
steuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich
der Humanmedizin“ dar, wenn die vergü­
teten Leistungen therapeutischen Zwecken
dienen. Umsatzsteuerfreie Heilbehandlun­
gen im Bereich der Humanmedizin sind nur
die Leistungen, die der Diagnose, Behand­
lung und, soweit möglich, Heilung von
Krankheiten oder Gesundheitsstörungen
dienen, d.h. zu dem Zweck erbracht wer­
den, die menschliche Gesundheit zu schüt­
zen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzu­
stellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den
Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Zur
Umsatzsteuerfreiheit der Teilnahme an
Studien ist deshalb zumindest erforderlich,
dass der Arzt nachweist, dass Gegenstand
der Studien auch die bei Therapiebeginn
üblichen Eingangsuntersuchungen, nach­
folgenden Verlaufskontrollen sowie die
Übersendung von Patientenbefunden an
die Pharmafirmen waren. Umsatzsteuerfrei
kann auch die Teilnahme an Studien sein,
die der Validierung der therapeutischen
Wirkung neuentwickelter Therapien dienen;
dies hat der Bundesfinanzhof allerdings
offengelassen.
Grundeigentümer
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