DER MONAT 06.2015 - page 3

3
HSP NEWS
DER MONAT 6.15
Verdachtskündigung eines
Berufsausbildungsverhältnisses
kann gerechtfertigt sein
Der dringende Verdacht einer schwer­
wiegenden Pflichtverletzung durch einen
Auszubildenden kann einen wichtigen
Grund zur Kündigung des Berufsausbil­
dungsverhältnisses darstellen. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Verdacht auch
bei Berücksichtigung der Besonderheiten
des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbil­
der die Fortsetzung der Ausbildung objektiv
unzumutbar macht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht im
Fall eines jungen Mannes entschieden,
der sich in der Berufsausbildung zum
Bankkaufmann befand. Nachdem er das
in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale
befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein
Kassenfehlbestand von 500 € festgestellt.
Daraufhin kündigte die Bank dem Auszu­
bildenden. In dem anschließenden Kündi­
gungsschutzverfahren trug die Bank vor,
der Auszubildende habe in einem Perso­
nalgespräch von sich aus die Höhe dieses
Fehlbetrags genannt, obwohl er nur auf
eine unbezifferte Kassendifferenz ange­
sprochen worden war.
Der Auszubildende hielt die Kündigung
für unwirksam. Er vertrat die Auffassung,
ein Berufsausbildungsverhältnis könne
nicht durch eine Verdachtskündigung be­
endet werden. Außerdem machte er gel­
tend, seine Anhörung durch den Arbeitge­
ber sei
nicht ordnungsgemäß gewesen. Ihm sei
vor dem fraglichen Gespräch nicht mitge­
teilt worden, dass er mit einer Kassendiffe­
renz konfrontiert werden würde. Auch sei er
nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wor­
den, eine Vertrauensperson einzuschalten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied,
dass auch Ausbildungsverhältnisse unter
bestimmten Umständen durch Verdachts­
kündigung beendet werden können. Die von
den unteren Instanzen bei der Abweisung
der Klage vorgenommene Würdigung der
Umstände des konkreten Falles sei nicht
zu beanstanden. Dasselbe gelte für die
Anhörung des Auszubildenden. Weder
habe es einer vorherigen Bekanntgabe
des Gesprächsthemas bedurft noch eines
Hinweises bezüglich der möglichen Kon­
taktierung einer Vertrauensperson. Deshalb
sei das Berufsausbildungsverhältnis durch
die Verdachtskündigung wirksam beendet
worden.
Ferienjobs für Schüler sind sozial-
versicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbe­
grenzt Geld verdienen, ohne sozialversiche­
rungspflichtig zu werden. Voraussetzung
ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines
Kalenderjahres auf längstens drei Monate
oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart
begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus
vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass
die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt
wird und ihr Entgelt 450 € im Monat über­
steigt.
Wird die Beschäftigung in einem Ka­
lenderjahr über diesen Zeitraum hinaus
fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis
zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vor­
schriften für die sogenannten Minijobs
anzuwenden.
Beispiel:
Schüler Paul arbeitet erstmals in
den Sommerferien vom 20.7. bis
28.08.2015 in einer Firma und erhält
dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht
keine Sozialversicherungspflicht, weil
er nicht mehr als drei Monate bzw. 70
Tage arbeitet. Ab 01.10.2015 arbeitet
er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag
hat der Arbeitgeber die pauschalen
Beiträge sowie die Umlagen an die
Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Hinweis:
Wegen der übrigen Vorschriften (z. B.
Gesetz zur Stärkung der Tarifautono­
mie) sollte eine Abstimmung mit dem
Steuerberater erfolgen.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Keine Geschäftsveräußerung im
Ganzen bei Veräußerung vermiete-
ter Grundstücke in zeitlicher Nähe
zur Gebäudefertigstellung
Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäfts­
veräußerung im Ganzen an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen un­
terliegt nicht der Umsatzsteuer. Es liegt in
diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge
vor, sondern der Erwerber tritt lediglich hin­
sichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter
in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies
führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung
beim veräußernden Unternehmer nicht zu
einer Änderung der Verhältnisse und damit
nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuer­
abzugs führen kann.
In einem Verfahren vor dem Finanzge­
richt Berlin Brandenburg war streitig, ob
eine Grundstücksveräußerung eine Ge­
schäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Bei Grundstücksgeschäften führt die
Übertragung eines vermieteten oder ver­
pachteten Grundstücks grundsätzlich
zu einer nicht umsatzsteuerbaren Ge­
schäftsveräußerung, da durch den mit dem
Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in
die Miet- oder Pachtverträge ein Vermie­
tungs- oder Verpachtungsunternehmen
übernommen wird. Die Übernahme eines
Vermietungsunternehmens setzt allerdings
voraus, dass das vom Veräußerer betriebe­
ne Unternehmen ein fortführungsfähiges
Vermietungsunternehmen ist.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer
mehrere Grundstücke bebaut, vermietet
und spätestens nach 17-monatiger Miet­
dauer an einen Erwerber verkauft. Das Ge­
richt entschied, dass kein fortführungsfä­
higes Vermietungsunternehmen vorliegt,
wenn die unternehmerische Tätigkeit des
Veräußerers imWesentlichen darin besteht,
ein Gebäude zu errichten und Mieter für die
einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im
Anschluss an die Fertigstellung auf Grund
der bereits erfolgten Vermietung
besser veräußern zu können.
Der Veräußerer muss demnach vor der
Veräußerung eine langfristige Vermie­
tungstätigkeit ausgeübt haben, um ein
fortführungsfähiges Vermietungsunter­
nehmen übertragen zu können. Hat er von
Anfang an eine mindestens gleichwertige
Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.
Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:
Die Veräußerung der Grundstücke war
keine nicht umsatzsteuerbare Geschäfts­
veräußerung.
Die Veräußerung war eine steuer-
bare, jedoch umsatzsteuerfreie Grund­
Umsatzsteuer
1,2 4