DER MONAT 06.2015 - page 2

2
HSP NEWS
DER MONAT 6.15
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2015.
Veräußerung einer Beteiligung
gegen wiederkehrende Bezüge
Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesent­
lich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von
1999 und 2000 veräußerte er die Aktien ge­
gen Leibrenten. Er machte von dem Wahl­
recht Gebrauch, die Rentenzahlungen als
nachträgliche Betriebseinnahmen zu ver­
steuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steu­
erzahler aus den Verträgen Einnahmen von
402.980 € zu. In seiner Einkommensteuer­
erklärung gab er nachträgliche Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 €
mit der Begründung an, die Einnahmen
unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren
(jetzt Teileinkünfteverfahren).
Der Bundesfinanzhof bestätigte die
Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der
Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich
die Besteuerung bei Veräußerung einer
Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteu­
ergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteue­
rung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses
geltenden Recht, auch wenn die Veräuße­
rung vor Einführung des Halbeinkünfte­
verfahrens stattgefunden hat.
Einseitig eingeräumte Kaufoption
aus einem Pkw-Leasingvertrag ist
entnahmefähiges Wirtschaftsgut
Entnimmt ein Unternehmer aus seinem
Unternehmen ein Wirtschaftsgut für sich,
seinen Haushalt oder andere betriebsfrem­
de Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert
des Wirtschaftsguts zu erhöhen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die dem Unternehmer eingeräumte
Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei Ver­
tragsablauf zu einem weit unter dem Ver­
kehrswert liegenden Preis entweder selbst
anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu
benennen (Kaufoption), ein entnahmefähi­
ges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt,
wenn die Leasingraten zuvor als Betriebs­
ausgaben abgezogen worden sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte der
Ehepartner des Unternehmers mit seiner
Zustimmung die Option ausgeübt und den
Pkw zum Preis von einem Drittel des ak­
tuellen Verkehrswerts erworben. Der da­
mit verbundene Vorteil zur Erhöhung des
Privatvermögens des Ehepartners ist als
Entnahme des Unternehmers aus seinem
Betriebsvermögen zu bewerten.
Gewinnausschüttungen an
beherrschenden GmbH-Gesell-
schafter fließen im Zeitpunkt der
Beschlussfassung zu
Der Bundesfinanzhof hat seine ständi­
ge Rechtsprechung bestätigt, nach der
Gewinnausschüttungen an einen beherr­
schenden GmbH-Gesellschafter im Zeit­
punkt der Beschlussfassung über die Ge­
winnverwendung zugeflossen sind, auch
wenn die Gesellschafterversammlung eine
spätere Fälligkeit beschlossen hat. Im ent­
schiedenen Fall hatten die Gesellschafter
einer GmbH am 05.11.2004 eine Vorabaus­
schüttung von 4 Mio. € beschlossen, die
am 21.01.2005 fällig sein sollte. Der beherr­
schende GmbH-Gesellschafter meinte, die
Gewinnausschüttung müsse er erst 2005
versteuern. Das Gericht entschied, dass
die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu
versteuern ist.
Keine Pflicht zur Aktivierung eines
Instandhaltungsanspruchs
Nach dem Grundsatz der korrespondie­
renden Bilanzierung wird bei Sondervergü­
tungen der Personengesellschaft an einen
ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn
der Mitunternehmerschaft in der Weise
ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der
Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur
Zahlung der Sondervergütung durch einen
gleich hohen Aktivposten in der Sonder­
bilanz des begünstigten Gesellschafters
ausgeglichen wird. Danach muss nur für
solche Ansprüche des Gesellschafters ein
korrespondierender Aktivposten in seiner
Sonderbilanz gebildet werden, die zu einer
Sondervergütung im Sinne dieser Vor­
schrift führen. Deshalb sind bei einer Nut­
zungsüberlassung nur solche Ansprüche
des Gesellschafters gegen die Gesellschaft
in seiner Sonderbilanz zu aktivieren, die als
Gegenleistung für die Nutzungsüberlas­
sung des Wirtschaftsguts erbracht werden.
Wenn ein Pächter vertraglich die nach
der gesetzlichen Regelung dem Verpäch­
ter obliegende Pflicht zur Instandhaltung
der verpachteten Sache übernommen hat,
muss der Instandhaltungsanspruch des
Verpächters auch dann nicht aktiviert wer­
den, wenn sich der Pächter mit der Instand­
haltung im Rückstand befindet. Ist Pächter
eine Personengesellschaft, wird der In­
standhaltungsanspruch des verpachten­
den Gesellschafters auch dann nicht nach
den Grundsätzen der korrespondierenden
Bilanzierung in dessen Sonderbilanz akti­
viert, wenn die Gesellschaft in der Gesamt­
handelsbilanz eine Rückstellung für rück­
ständige Instandhaltungsverpflichtungen
gebildet hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Möglichkeit des Zugriffs auf
Kassendaten eines Einzelunter-
nehmens im Rahmen einer
Außenprüfung
Eine Apotheke war buchführungspflichtig
und verwendete ein speziell für Apotheken
entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfas­
sungssystem mit integrierter Warenwirt­
schaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen
wurden über modulare PC-Registrierkas­
sen
erfasst, dann durch Tagesendsummen­
bons ausgewertet und als Summe in ein
manuell geführtes Kassenbuch eingetra­
gen. Anlässlich einer Außenprüfung ver­
weigerte die Apotheke der Finanzbehörde
den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe
mit der Begründung, sie sei nicht zu Ein­
zelaufzeichnungen verpflichtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das an­
ders: Einzelhändler sind nach den Grund­
sätzen ordnungsmäßiger Buchführung
verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit
sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich
der über die Kasse bar vereinnahmten Um­
sätze einzeln aufzuzeichnen. Bei Verwen­
dung einer PC-Kasse, die detaillierte Infor­
mationen zu den einzelnen Barverkäufen
aufzeichnet und diese dauerhaft speichert,
sind die Einzelaufzeichnungen auch zu­
mutbar. Im Rahmen einer Außenprüfung
ist die Finanzverwaltung berechtigt, Zugriff
auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.
Unternehmer/Beteiligungen
1 3,4