DER MONAT 11.2014 - page 2

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DER MONAT 11.14
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat November 2014.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke
an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb
sind für den Abzug dieser Aufwendungen
als Betriebsausgaben die nachfolgenden
Punkte von großer Bedeutung:
Geschenke an Geschäftsfreunde sind
nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne
Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.
Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ver-
sicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Er-
mittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen.
In diesen Fällen darf der Bruttobetrag
(inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als
35 € betragen.
Es muss eine ordnungsgemäße Rech-
nung vorhanden sein, auf der der Name des
Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen
mit vielen Positionen sollte eine gesonderte
Geschenkeliste mit den Namen der Emp-
fänger sowie der Art und der Betragshöhe
des Geschenks gefertigt werden.
Schließlich müssen diese Aufwendun-
gen auf ein besonderes Konto der Buch-
führung „Geschenke an Geschäftsfreunde“,
getrennt von allen anderen Kosten, gebucht
werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtli-
cher Geschenke pro Person und pro Wirt-
schaftsjahr den Betrag von 35 € oder wer-
den die formellen Voraussetzungen nicht
beachtet, sind die Geschenke an diese Per-
sonen insgesamt nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine
Geschenke und dürfen deshalb auch nicht
auf das Konto „Geschenke an Geschäfts-
freunde“ gebucht werden. In diesen Fällen
sollte ein Konto „Kranzspenden und Zuga-
ben“ eingerichtet werden.
Unternehmer haben bei betrieblich
veranlassten Sachzuwendungen und Ge-
schenken die Möglichkeit, eine Pauschal-
steuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen
Sachzuwendungen eine Besteuerung mit
dem individuellen Steuersatz des Empfän-
gers zu gewährleisten, ist die Pauschalie-
rung ausgeschlossen, soweit die Aufwen-
dungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr
oder je Einzelzuwendung 10.000 € überstei-
gen. Die Zuwendungen sind weiterhin auf-
zuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen
zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung
durch den Zuwendenden muss der Emp-
fänger die Zuwendung nicht versteuern. In
einem koordinierten Ländererlass hat die
Finanzverwaltung zur Anwendung dieser
Regelung Stellung genommen. Danach ist
u. a. Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur
Anwendung der Pauschalierung der Ein-
kommensteuer für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendun-
gen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch
zulässig, die Pauschalierung jeweils ge-
sondert für Zuwendungen an Dritte (z. B.
Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer)
und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen
bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungs-
grundlage der Pauschalierung einbezogen
werden, werden also nicht besteuert.
Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für
Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die
Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr
übersteigen, ist die übernommene Steuer
nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit
der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe
richtet sich danach, ob die Aufwendungen
für die Zuwendung als Betriebsausgabe
abziehbar sind.
Der Unternehmer muss den Zuwen-
dungsempfänger darüber informieren, dass
er die Pauschalierung anwendet. Eine be-
sondere Form ist dafür nicht vorgeschrie-
ben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zu-
wendungen oder Geschenke dem Empfän-
ger im Rahmen einer der Einkommensteuer
unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die
Norm begründet keine weitere eigenstän-
dige Einkunftsart, sondern stellt lediglich
eine besondere pauschalierende Erhe-
bungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
erfassen nur solche betrieblich veran-
lassten Zuwendungen, die beim Empfänger
dem Grunde nach zu einkommensteuer-
baren und einkommensteuerpflichtigen
Einkünften führen und begründen keine
weitere eigenständige Einkunftsart,
erweitern nicht den einkommensteu-
errechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen
lediglich eine pauschalierende Erhebungs-
form der Einkommensteuer zur Wahl und
beziehen sich auf alle Geschenke an Ge-
schäftsfreunde, und zwar unabhängig da-
von, ob ihr Wert 35,00 € überschreitet oder
nicht.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdi-
rektion Frankfurt am Main müssen bloße
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen
aus Anlass eines besonderen persönlichen
Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit
einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatz-
steuer) nicht mehr in die Bemessungs-
grundlage der Pauschalsteuer einbezogen
werden.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift
sollte in Einzelfällen der Steuerberater ge-
fragt werden.
Jahresabschluss 2013 muss bis
zum 31.12.2014 veröffentlicht
werden
Für Geschäftsjahre, die nach dem
31.12.2012 begonnen hatten, endet am
31.12.2014 die Frist zur Veröffentlichung
des Jahresabschlusses, z. B. einer GmbH
oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem
Stichtag müssen diese Unternehmen ihren
Jahresabschluss 2013 beim elektronischen
Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen mit Ord-
nungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jah-
resabschlüsse nicht einreichen.
Unternehmer/Beteiligungen
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