DER MONAT 11.2014 - page 4

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HSP NEWS
DER MONAT 11.14
Entnahme von Gegenständen bei
Betriebsaufgabe
Die Entnahme eines Gegenstands durch
einen Unternehmer aus seinem Unterneh-
men für Zwecke, die außerhalb des Unter-
nehmens liegen, wird einer Lieferung gegen
Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegen-
stand oder seine Bestandteile zum vollen
oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben.
Ein Ingenieur entwickelte im Rahmen
seines Einzelunternehmens (Ingenieurbü-
ro) eine Maschine. Ende April 2001 stellte
er sein Ingenieurbüro ein. Er erstellte eine
Aufgabebilanz und bilanzierte u. a. auch die
Maschine. Vorher hatte er zusammen mit
seiner Ehefrau eine Kommanditgesellschaft
(KG) gegründet, bei der er Komplementär
wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen
zugeordneten Gegenstände (Maschine und
Büroeinrichtung) übertrug der Ingenieur
nicht in das Gesamthandsvermögen der
KG, sondern überließ diese der Gesellschaft
unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Ge-
genstände des Sachanlagevermögens sei-
nes Einzelunternehmens wurden bei der KG
als Sonderbetriebsvermögen des Klägers
erfasst. Das Finanzamt bemaß deshalb die
Umsatzsteuerschuld nach dem Restwert
der Gegenstände zuzüglich erhaltener Zu-
schüsse und Sonderabschreibungen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass
die unentgeltliche Überlassung der Wirt-
schaftsgüter an die KG zu einer Entnahme
führte, weil die Unternehmereigenschaft
des Ingenieurs mit Ablauf des April 2001
endete und die Entnahmezwecke damit au-
ßerhalb des Unternehmens lagen. Die Vor-
aussetzungen einer Geschäftsveräußerung
waren nicht gegeben, weil keine Gegen-
stände des Unternehmens in die KG ein-
gebracht worden waren und es damit an
der Voraussetzung für eine Geschäftsver-
äußerung fehlte.
Umsatzsteuer
Hinweis
Das Finanzgericht hatte keine Fest-
stellungen dazu getroffen, wie hoch
der tatsächliche Restwert der entnom-
menen Gegenstände war. Dieser
könnte niedriger sein als der der Ent-
nahme bisher zu Grunde gelegte Wert.
Das Finanzgericht muss deshalb ob-
jektive Anhaltspunkte einer über den
bisherigen Wertansatz möglicherweise
hinausgehenden Wertminderung der
entnommenen Gegenstände berück-
sichtigen. Solche Anhaltspunkte kön-
nen z. B. die zeitnahe Entsorgung des
entnommenen Gegenstands oder auch
die nachgewiesene (objektive) Funkti-
onsuntauglichkeit der Maschine sein.
Änderungen durch das Kroatien-
gesetz
Verschiedene Bereiche des deutschen
Steuerrechts mussten wegen des Beitritts
der Republik Kroatien zur EU angepasst
werden. Das sogenannte Kroatienanpas-
sungsgesetz wurde aber auch genutzt,
um weitere steuerliche Änderungen unter-
zubringen. Soweit nichts anderes ange-
geben ist, gelten die Änderungen ab dem
01.01.2015. Betroffen sind u. a. die folgen-
den Bereiche:
Umsatzsteuergesetz
Die Steuerschuldnerschaft des Leis-
tungsempfängers wird auf die Lieferung
von Edelmetallen und unedlen Metallen
sowie von Tablet-Computern und Spiele-
konsolen ausgeweitet.
Aufnahme des Regelwerks Mini-one-
stop-shop (MOSS), deutsch: kleine einzige
Anlaufstelle (KEA): Telekommunikations-,
Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie
auf elektronischemWeg erbrachte Leistun-
gen werden am Sitzort des privaten Leis-
tungsempfängers erbracht. Die leistenden
Unternehmen müssen deshalb in einer
Vielzahl von Staaten umsatzsteuerliche
Erklärungspflichten erfüllen. MOSS/KEA
erleichtert den Unternehmen die praktische
Handhabung, indem nur ein Datensatz an
das Bundeszentralamt für Steuern über-
mittelt werden muss (besonderes Besteu-
erungsverfahren). MOSS/KEA gilt ab dem
1. Oktober 2014, ist aber erstmals für Be-
steuerungszeiträume ab dem 01.01.2015
anzuwenden.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz
gilt auch für Hörbücher.
Eingliederungsleistungen und Leistun-
gen zur aktiven Arbeitsförderung sowie
vergleichbare Leistungen, die eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
verbunden sind, werden von der Umsatz-
steuer befreit.
Einkommensteuergesetz
Entschädigungen, die aufgrund eines
Dienstunfalls geleistet werden, sind steu-
erfrei. Das gilt nun auch für Zahlungen an
Personen, die während des Freiwilligen
Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligen-
dienstes einen Schaden erleiden, sowie für
Beamte, die im zivilen Dienst einen gefähr-
lichen Dienst ausüben.
Werden Ansprüche aus einem von einer
anderen Person abgeschlossenen Vertrag
entgeltlich erworben, gehört die Differenz
zwischen Versicherungsleistung und Auf-
wendungen für den Erwerb des Versiche-
rungsanspruchs zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Die Änderung betrifft
Auszahlungen für nach dem 31.12.2014
eintretende Versicherungsfälle. Die Steu-
erpflicht gilt nicht bei der Übertragung von
Lebensversicherungen aus familien- und
erbrechtlichen Gründen.
Wiedereinführung der Fifo-Methode
beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen.
Bei Anschaffung und Veräußerung meh-
rerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge
ist zu unterstellen, dass die zuerst ange-
schafften Beträge zuerst veräußert wurden.
Die Grenzwerte für die Abgabe einer
jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer wer-
den von 1.000 € auf 1.080 € angehoben.
Um Unterhaltsleistungen steuerlich
geltend machen zu können, muss die
Sonstiges
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