DER MONAT 11.2014 - page 3

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DER MONAT 11.14
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an
zwei aufeinanderfolgenden Abschluss-
stichtagen zwei der folgenden Merkmale
nicht überschreiten (Bilanzsumme bis
350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 €
und durchschnittlich 10 beschäftigte Ar-
beitnehmer) sieht das Gesetz folgende Er-
leichterungen vor:
Auf die Erstellung eines Anhangs kann
vollständig verzichtet werden, wenn be-
stimmte Angaben unter der Bilanz aus-
gewiesen werden: Angabe zu den Haf-
tungsverhältnissen, Angaben zu den
Vorschüssen oder Krediten, die an Mit-
glieder des Geschäftsführungsorgans,
eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt
wurden, erforderliche Angaben zu den ei-
genen Aktien der Gesellschaft (bei einer
Aktiengesellschaft). Es werden Optionen
zur Verringerung der Darstellungstiefe im
Jahresabschluss eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch Ver-
öffentlichung (Bekanntmachung der Rech-
nungslegungsunterlagen) oder durch Hin-
terlegung der Bilanz kann gewählt werden.
Die elektronische Einreichung der Unterla-
gen beim Betreiber des Bundesanzeigers
ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.
Das Bundesamt für Justiz wird die Ka-
pitalgesellschaften und auch die GmbH &
Co. KGn von Amts wegen auffordern, den
Jahresabschluss für nach dem 31.12.2012
begonnene Geschäftsjahre innerhalb von
sechs Wochen einzureichen und ein Ord-
nungsgeld androhen. Mit der Anforderung
ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die
auch nach verspäteter Einreichung nicht
erlassen bzw. angerechnet wird.
Behandlung von Aufwendungen
für Arbeitnehmer bei Betriebs-
veranstaltungen
Aufwendungen für im überwiegend betrieb-
lichen Interesse des Arbeitgebers durchge-
führte Betriebsveranstaltungen dürfen pro
Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive
Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen
maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro
Jahr durchgeführt werden. Wird die Frei-
grenze von 110 € überschritten, ist der Ge-
samtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Bei der Berechnung der Freigrenze sind
jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers
einzubeziehen, die geeignet sind, beim Ar-
beitnehmer einen geldwerten Vorteil auszu-
lösen. Das sind nur solche Leistungen, die
die Teilnehmer unmittelbar konsumieren
können:
Kosten für die Ausgestaltung der Be-
triebsveranstaltung – insbesondere Miet-
kosten und Kosten für die organisatori-
schen Tätigkeiten eines Eventveranstalters
– sind grundsätzlich nicht zu berücksich-
tigen.
Die zu berücksichtigenden Kosten kön-
nen zu gleichen Teilen auf die Gäste auf-
geteilt werden, sofern die entsprechenden
Leistungen nicht individualisierbar sind.
Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei
auch auf Familienangehörige, sofern diese
an der Veranstaltung teilgenommen haben.
Der auf die Familienangehörigen entfal-
lende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei
der Berechnung, ob die Freigrenze über-
schritten ist, jedoch nicht mehr zuzurech-
nen.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur
dann, wenn die Teilnahme an der Veran-
staltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung
der Finanzverwaltung bestätigt, dass es
nicht auf die Dauer der Veranstaltung an-
kommt. Die Veranstaltung kann sich also
auch über zwei Tage (mit Übernachtung)
hinziehen. Bei den am Ende eines Jahres
üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Fol-
gendes beachtet werden:
Geschenkpäckchen bis zu einem Wert
von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die an-
lässlich solcher Feiern übergeben werden,
sind in die Berechnung der Freigrenze ein-
zubeziehen.
Geschenke von mehr als 40 € inklusive
Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuer-
pflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht
bei der Prüfung der Freigrenze zu berück-
sichtigen. Die gezahlten Beträge können
dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pau-
schal versteuert werden.
Geldgeschenke, die kein zweckgebun-
denes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der
Pauschalierungsmöglichkeit und müssen
voll versteuert werden.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Hinweis
Die Freigrenze von 110 € soll ab
01.01.2015 auf 150 € angehoben wer-
den. Gleichzeitig sollen auch die auf
die Begleitperson des Arbeitnehmers
entfallenden Kosten in die Freigrenze
von 150 € mit einbezogen werden.
Reisekosten und Geschenke sollen zu-
künftig mit in die Kosten der Betriebs-
veranstaltung eingerechnet werden.
Es ist dann unbeachtlich, ob die Kos-
ten einzelnen Arbeitnehmern individu-
ell zugerechnet werden können oder
ob die Gemeinkosten der Betriebsver-
anstaltungen anteilig auf die Teilneh-
mer umgelegt werden.
Außerdemmuss die Teilnahme an der
Betriebsveranstaltung allen Betriebs-
angehörigen offenstehen.ßes Fahrten-
buch geführt wird.
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