DER MONAT 11.2014 - page 5

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DER MONAT 11.14
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es
sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche
Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.14: Blitzlicht 11/2014, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Identifikationsnummer der unterhaltenen
Person angegeben werden. Verweigert der
Empfänger die Mitteilung seiner Identifi-
kationsnummer, kann der Zahlende diese
beim Finanzamt erfragen.
Wird vor einem Wegzug ins Ausland
Privatvermögen in das Betriebsvermögen
einer Personengesellschaft eingebracht
und anschließend die Rechtsform mehr-
fach gewechselt, entfällt der Steuerzugriff.
Umwandlungen nach dem 31.12.2013 bei
im Ausland ansässigen Anteilseignern sind
nur noch mit Aufdeckung und Besteuerung
der stillen Reserven zulässig.
Gewerbesteuergesetz
Auch Einrichtungen ambulanter Rehabi-
litation werden von der Gewerbesteuer
freigestellt.
Abgeltungsteuersatz auch bei
Darlehen zwischen Angehörigen
möglich
Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte
der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltung-
steuer findet keine Anwendung, wenn Gläu-
biger und Schuldner der Kapitalerträge „ei-
nander nahe stehende“ Personen sind und
der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich
absetzen kann. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfes soll ein „Näheverhältnis“
vorliegen, wenn u. a. der Schuldner auf den
Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger
auf den Schuldner einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann oder wenn einer
von ihnen ein eigenes wirtschaftliches In-
teresse an der Erzielung der Einkünfte des
anderen hat. Die Finanzverwaltung hat die-
se angelehnte Definition übernommen und
insoweit ergänzt, als ein „Näheverhältnis
stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und
Schuldner der Kapitalerträge Angehörige
im Sinne der Abgabenordnung sind oder die
Vertragsbeziehungen einem Fremdver-
gleich nicht standhalten (außerhalb von
Angehörigenverhältnissen).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte meh-
rere Verfahren zu entscheiden:
Eltern gewährten ihrem Sohn und ihren
Enkeln jeweils fest verzinsliche Darlehen
zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte,
ein Ehemann gewährte seiner Frau und
seinen Kindern jeweils fest verzinsliche
Darlehen zur Anschaffung fremd vermie-
teter Objekte und in einem weiteren Fall
stundete eine Schwester ihrem Bruder
den Kaufpreis für die Veräußerung von Ge-
sellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab
dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der
Gesellschaft zu verzinsen.
Die zuständigen Finanzämter besteu-
erten die Kapitalerträge mit der tariflichen
Einkommensteuer: Der niedrigere Abgel-
tungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
„einander nahe stehende Personen“ waren.
Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auf-
fassung angeschlossen und die Klagen
abgewiesen. Der BFH hat entschieden,
dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber
nach dem günstigeren Abgeltungsteuer-
satz besteuert werden.
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