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DER MONAT 2.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 2.17: Blitzlicht 02/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Bundesgerichtshof stärkt Beweis-
lage des Käufers für Mängel in den
ersten sechs Monaten
In einem vom Bundesgerichtshof entschie-
denen Fall erwarb ein Verbraucher Ende
März 2010 von einem Fahrzeughändler ei-
nen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200
€. Ab Anfang August 2010 schaltete die im
Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung
nach einer vom Käufer absolvierten Lauf-
leistung von etwa 13.000 km in der Einstel-
lung „D“ nicht mehr selbstständig in den
Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab.
Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei
Steigungen war nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Män-
gelbeseitigung erklärte der Käufer An-
fang September 2010 den Rücktritt vom
Kaufvertrag und nahm den Verkäufer auf
Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug
gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie auf
Schadensersatz in Anspruch. Ein gericht-
lich bestellter Sachverständiger konnte
nicht eindeutig feststellen, ob die aufgetre-
tene Schädigung bereits bei Übergabe des
Wagens, also bei Gefahrübergang, angelegt
war oder erst danach durch einen Bedie-
nungsfehler des Käufers verursacht wurde.
Bei einemVerbrauchsgüterkauf wird in den
Fällen, in denen sich innerhalb von sechsMo-
naten nach Gefahrübergang ein Sachman-
gel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits
bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei
denn, diese Vermutung ist mit der Art der
Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
muss der Käufer lediglich nachweisen, dass
sich innerhalb von sechs Monaten nach Ge-
fahrübergang ein relevanter mangelhafter
Zustand gezeigt hat. Er muss weder darlegen
noch beweisen, auf welche Ursache dieser
Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese
in den Verantwortungsbereich des Verkäu-
fers fällt. Es ist vielmehr Sache des Ver-
käufers darzulegen und zu beweisen, dass
ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahr-
übergangs noch nicht vorhanden war, weil
er seinen Ursprung in einem Handeln oder
Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und
dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.
Wertersatzpflicht des Käufers beim
Widerruf im Fernabsatzverkehr
Wer im Internet bestellte Produkte ausführ-
licher testet, als das im stationären Han-
del möglich gewesen wäre, und sich der
Zustand der Ware dabei verschlechtert,
bekommt bei Ausübung seines Widerrufs-
rechts nicht den vollen Kaufpreis erstattet.
Das hat der Bundesgerichtshof entschie-
den. In dem der Entscheidung zugrunde lie-
genden Fall hatte ein Verbraucher einen im
Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein
Fahrzeug eingebaut und danach eine Probe-
fahrt unternommen. Anschließend widerrief
er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags
gerichteteWillenserklärung, sandte den nun-
mehr mit deutlichen Gebrauchs- und Einbau-
spuren versehenen Katalysator an den Ver-
käufer zurück und verlangte Rückzahlung des
Kaufpreises. Nach Auffassung des Gerichts
ist der Käufer in diesemFall verpflichtet, dem
Verkäufer Wertersatz für die bei der zurück-
gegebenen Sache eingetretene Verschlech-
terung zu leisten.
Sonstiges
Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass
eine Einbauküche mit ihren einzelnen Ele-
menten ein eigenständiges und einheitliches
Wirtschaftsgut darstellt. Weder Spüle noch
Herd werden als wesentlicher Gebäudebe-
standteil angesehen. Folglich können die
Anschaffungs- und Herstellungskosten die-
ses Wirtschaftsguts nur über die Abschrei-
bung steuerlich berücksichtigt werden.
Kein Recht auf „Abwohnen“ der
Mietkaution
Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten
Mietzahlungen mit der hinterlegten Miet-
kaution zu verrechnen und die Kaution qua-
si „abzuwohnen“. Das hat das Amtsgericht
München entschieden.
Die Mieterin hatte zu Beginn des Miet-
verhältnisses eine Mietkaution entrichtet.
Nach Kündigung des Mietvertrags zahlte sie
für die restlichen zwei Monate keine Miete
mehr. Sie war der Auffassung, sie könne
ihren Anspruch auf Rückzahlung der Miet-
kaution gegen die verbleibende Miete auf-
rechnen. Hiergegen klagte die Vermieterin.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht.
Ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt,
noch vor Ende des Mietvertrags die Miet-
zahlungen einzustellen. Die Verpflichtung
zur Mietzahlung endet grundsätzlich erst
mit Beendigung des Mietvertrags. Die ei-
genmächtige Verrechnung der Kaution
mit den letzten Mietzahlungen verstoße
gegen die Sicherungsabrede im Vertrag
und sei treuwidrig. Anderenfalls könne ein
Mieter, wenn er den späteren Zugriff des
Vermieters auf die Kaution befürchte, die
Mietzahlungen schon vor Ablauf des Miet-
verhältnisses einstellen und dann bei einer
Glaubhaftmachung der Mietrückstände
durch den Vermieter stets gefahrlos mit
dem Kautionsrückzahlungsanspruch auf-
rechnen. Hierdurch wäre jedoch der Siche-
rungszweck der Mietkaution ausgehebelt.
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