DER MONAT 02.2017 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 2.17
Natürliche Personen
Berücksichtigung des Selbst­
behalts bei einer privaten Kranken-
versicherung nur als außerge-
wöhnliche Belastung möglich
Beiträge zu einer privaten Krankenversiche-
rung sind als Sonderausgaben berücksich-
tigungsfähig. Als abzugsfähige Beiträge
gelten nur solche Ausgaben, die zumindest
im Zusammenhang mit der Erlangung des
Versicherungsschutzes stehen.
Auf persönlichen Erwägungen beruhen-
de Zahlungen für die Selbstbeteiligung
eines Versicherungsnehmers sind keine
Gegenleistung zur Erlangung des Versiche-
rungsschutzes. Das gilt selbst dann, wenn
der Selbstbehalt zu geringeren Versiche-
rungsprämien geführt hat.
Aufwendungen für den Selbstbehalt
werden im Rahmen aufgewendeter Krank-
heitskosten lediglich als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt, soweit sie zu-
mutbare Eigenbelastungen übersteigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Doppelte Besteuerung von Alters-
vorsorgeaufwendungen und Alters-
bezügen ist verfassungswidrig
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine
Regelung geschaffen, nach der Beamten-
pensionen und Renten aus der Sozialver-
sicherung gleichmäßig behandelt werden.
Dabei war zu verhindern, dass es zu einer
doppelten Besteuerung kommt. Altersbezü-
ge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie
aus Beitragszahlungen von bereits versteu-
ertemEinkommen stammen. Das Verbot der
doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten.
Die Prüfung kann nicht bereits während der
Beitragsphase, sondern erst beim späteren
Rentenbezug vorgenommen werden. Das
Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist
durch den Rentenempfänger nachzuweisen.
Hinweis
Es empfiehlt sich daher, sämtliche
Unterlagen aufzubewahren, durch die
eine doppelte Besteuerung nachge-
wiesen werden kann, wie beispiels-
weise Einkommensteuerbescheide
und Beitragsnachweise.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Wahlrechte bei Pauschalierung der
Steuer auf Sachzuwendungen
können getrennt ausgeübt werden
Die Wahlrechte zur Pauschalierung der Ein-
kommensteuer für betrieblich veranlasste
Zuwendungen und für Geschenke können
unabhängig voneinander ausgeübt werden.
Nur bei Sachzuwendungen an Nichtarbeit-
nehmer und an eigene Arbeitnehmer ist
dies jeweils einheitlich zu handhaben.
Die Ausübung des Wahlrechts wird durch
Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-
anmeldung gegenüber demBetriebsstätten-
finanzamt angezeigt. Dieses Wahlrecht ist
widerruflich. Der Widerruf ist durch eine ge-
änderte Pauschsteueranmeldung gegen-
über dem Betriebsstättenfinanzamt zu er-
klären, so entschied der Bundesfinanzhof.
Abgabenordnung
Mieter/Vermieter
Kosten des Betriebsstroms der
zentralen Heizungsanlage müssen
nach der Heizkostenverordnung
verteilt werden
In der Jahresabrechnung einer Wohnungs-
eigentümergemeinschaft müssen die
Kosten des Betriebsstroms der zentralen
Heizungsanlage nach Maßgabe der Heiz-
kostenverordnung verteilt werden. Wird
der Betriebsstrom nicht über einen Zwi-
schenzähler, sondern über den allgemei-
nen Stromzähler erfasst, muss geschätzt
werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom
hierauf entfällt. Dies hat der Bundesge-
richtshof entschieden.
In einer Wohnungseigentümergemein-
schaft wurde der für die zentrale Hei-
zungsanlage erforderliche Betriebsstrom
nicht über einen Zwischenzähler, sondern
über den Allgemeinstromzähler erfasst.
Die Eigentümerversammlung beschloss
für einen Abrechnungszeitraum sowohl
die Jahresabrechnung sowie die Einzel-
abrechnungen. Der Betriebsstrom wurde
dabei nicht in der Heizkostenabrechnung,
sondern in der Position Allgemeinstrom
berücksichtigt. Demzufolge wurde dieser
nach Miteigentumsanteilen verteilt. Ein
Wohnungseigentümer hatte den Beschluss
angefochten und beantragt, die Jahres-
rechnung einschließlich der Einzelabrech-
nungen hinsichtlich der Heizkostenabrech-
nung für ungültig zu erklären.
Das Gericht gab dem Eigentümer
Recht. Denn die vorgenommene Vertei-
lung der Kosten des Betriebsstroms nach
Miteigentumsanteilen widerspreche ord-
nungsgemäßer Verwaltung. Die Kosten
des Betriebsstroms müssen vielmehr
nach Maßgabe der Heizkostenverord-
nung verteilt werden. Dies gelte auch,
wenn der Betriebsstrom nicht über einen
Zwischenzähler, sondern über einen all-
gemeinen Stromzähler erfasst werde. In
einem solchen Fall müsse geschätzt wer-
den, welcher Anteil am Allgemeinstrom
auf den Betriebsstrom entfalle. Dabei sind
die Wohnungseigentümer in der Wahl der
Schätzungsmethode frei, solange nicht
ein offenkundig ungeeigneter Maßstab
gewählt werde. Nach der Heizkosten-
verordnung müssen nämlich die Kosten
des Betriebs der zentralen Heizungs­
anlage teilweise verbrauchsabhängig
verteilt werden. Hierzu gehöre auch der
Betriebsstrom.
Erneuerung einer Einbauküche in
vermieteter Wohnung nur über
Abschreibung abziehbar
Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Renovierung bzw. Instandsetzung vorhan-
dener Teile eines vermieteten Gebäudes
sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen,
die sofort als Werbungskosten abgezogen
werden können. Als Teil eines Gebäudes
gelten dabei wesentliche Bestandteile,
ohne die das Wohngebäude „unfertig“ wäre.
Entgegen seiner bisherigen Rechtspre-
chung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun
imZusammenhangmit demAustausch von
Einbauküchen entschieden, dass diese Auf-
wendungen nur noch über die 10-jährige Ab-
schreibung geltend gemacht werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger vorhandene
Einbauküchen in mehreren seiner Mietob-
jekte durch neue ersetzt. Das Finanzamt
ließ nur die Kosten für den Einbau von Herd
und Spüle sowie für solche Elektrogeräte,
deren Anschaffungskosten die Grenze für
geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 €
nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug
zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel
verteilte es auf die voraussichtliche Nut-
zungsdauer von zehn Jahren.
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