DER MONAT 02.2017 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 2.17
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Februar 2017.
Unternehmer/Unternehmen
Personal/Entgelt
Bestimmung der ersten Tätikeits-
stätte bei einem Arbeitnehmer
Der Werbungskostenabzug für dieWege zwi-
schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
wird über die Entfernungspauschale geregelt.
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden
vollen Kilometer der
Entfernung
zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €.
Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers
ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, eines verbundenen Unterneh-
mens oder eines vomArbeitgeber bestimm-
ten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft
zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die
dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen
sowie entsprechende Absprachen und Wei-
sungen bestimmt.
Das Finanzgericht Nürnberg hat zur Be-
stimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei
Lkw-Fahrern eine Entscheidung getroffen:
Ein Lkw-Fahrer hatte keine erste Tätig-
keitsstätte, weil er täglich unterschiedliche
Einsatzorte anzufahren hatte. Er musste
aber arbeitstäglich den Betriebssitz seines
Arbeitgebers zum Abholen und Hinbringen
des Lkw aufsuchen. Seine Fahrtkosten zum
Firmensitz sind in diesem Fall nur mit der
Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Anders entschied das Finanzgericht
Nürnberg im Fall eines Vorarbeiters. Dieser
suchte nur einmal in der Woche die betrieb-
liche Einrichtung seines Arbeitgebers auf,
um dort beruflicheTätigkeiten auszuüben.
In der übrigen Arbeitszeit war er auf Bau-
stellen tätig, die er arbeitstäglich direkt von
seiner Wohnung aufsuchte. In diesem Fall
sind die Fahrtkosten nicht mit der Entfer-
nungspauschale, sondern nach Reise-
kostengrundsätzen (0,30 € je
gefahrenen
Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt) zu
berücksichtigen.
Unwirksame Kündigung bei Arbeit-
nehmerüberwachung mit Keylogger
Eine Softwarefirma kontrollierte heimlich
die Tätigkeit eines bei ihr beschäftigten
Webentwicklers mithilfe eines Keyloggers,
einer Software, die sämtliche Tastaturbe-
wegungen protokolliert und Screenshots
aufzeichnet. Danach warf sie ihm vor, er
habe während der Arbeitszeit den Dienst-
PC für außerdienstliche Tätigkeiten genutzt,
indem er elektronisch Aufträge für den vä-
terlichen Logistikbetrieb verwaltet und ein
Computerspiel entwickelt habe. Der Ar-
beitnehmer räumte ein, täglich bis zu zehn
Minuten für seinen Vater gearbeitet und im
Verlauf von Arbeitspausen insgesamt drei
Stunden an dem Spiel gearbeitet zu haben.
Die Softwarefirma kündigte ihm fristlos und
hilfsweise ordentlich. Zum Beweis seines
Fehlverhaltens berief sie sich auf Daten,
die sie durch den Einsatz des Keyloggers
erlangt hatte.
Zu Unrecht, wie das Landesarbeits-
gericht Hamm in einem allerdings noch
nicht rechtskräftigen Urteil entschied. Die
Installation des Keyloggers stelle einen
tiefgreifenden, im vorliegenden Fall nicht
gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung dar. Die
damit gewonnenen Erkenntnisse könnten
deshalb im Prozess nicht verwertet wer-
den. Die somit nur verbleibenden, vom
Arbeitnehmer zugestandenen Pflichtver-
letzungen rechtfertigten mangels Abmah-
nung weder die außerordentliche noch die
ordentliche Kündigung.
Sachgrundlose Befristung für fünf
Jahre – per Tarifvertrag wirksam
In einem Tarifvertrag darf geregelt werden,
dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis
zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei
fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit be-
fristet werden können. Dies hat das Bun-
desarbeitsgericht entschieden. Zwar sehe
eine gesetzliche Vorschrift eine solche Be-
fristung nur bis zu einer maximalen Dauer
von zwei Jahren durch höchstens dreima-
lige Verlängerung vor, das Gesetz enthalte
aber auch eine Ausnahmevorschrift, wo-
nach die Anzahl der Verlängerungen und
die Höchstdauer der Befristung in Tarif-
verträgen abweichend festgelegt werden
dürfen. Der dadurch eröffnete Gestaltungs-
spielraum sei jedenfalls nicht überschritten,
wenn die gesetzlich vorgesehenen Werte
für die Höchstdauer eines sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrags und die An-
zahl der möglichen Verlängerungen nicht
um mehr als das Dreifache überschritten
werden.
Verdeckte Gewinnausschüttung
bei nicht kostendeckender
Vermietung eines Einfamilien-
hauses an den Gesellschafter
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft
ihrem Gesellschafter außerhalb der ge-
sellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung
einen Vermögensvorteil zuwendet und
diese Zuwendung aufgrund des Gesell-
schaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B.
dann der Fall, wenn ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsführer diesen
Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht
zugewendet hätte.
Der Bundesfinanzhof hat eine vGA bei
einer (teilweisen) Vermietung eines Ein-
familienhauses an den Gesellschafter
bejaht, wenn diese nicht kostendeckend
zuzüglich eines angemessenen Gewinn-
aufschlags erfolgt. Dass die erhobene Mie-
te marktüblich ist, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Unerheblich ist auch, ob die
Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert
werden könnte oder ob über einen gedach-
ten Vermietungszeitraum von 30 Jahren
ein Totalgewinn erzielt werden kann. Nur
(ausnahmsweise) liegt eine vGA nicht vor,
wenn für den zu beurteilenden Veranla-
gungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit
einer angemessenen Rendite ausgegangen
werden kann.
Die maßgebliche Kostenmiete setzt sich
aus der Kapitalverzinsung, Gebäude-AfA,
Instandhaltung und dem angemessenen
Gewinnaufschlag zusammen. Die Diffe-
renz zur bisher angesetzten Miete ergibt
die Höhe der vGA.
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