DER MONAT 07.2016 - page 4

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DER MONAT 7.16
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 7.16: Blitzlicht 07/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Fehlerhaftes Auskunftsersuchen
des Jobcenters gegenüber dem
Partner einer erwerbstätigen
Leistungsberechtigten
Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende
beantragt oder bereits bezieht, hat Aus-
kunfts- und Mitwirkungspflichten. Auf
Verlangen der Agentur für Arbeit (Job-
center) sind auch Dritte zur Auskunft und
Mitwirkung verpflichtet. Die im Sozialge-
setzbuch niedergelegten Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten verfolgen das Ziel, die
für die Leistungsgewährung erheblichen
Tatsachen ermitteln zu können und sollen
zudem Leistungsmissbrauch vermeiden
helfen. Es ist geregelt, bezüglich welcher
Tatsachen Dritte auskunftspflichtig sind
und unter welchen Voraussetzungen.
Ein Jobcenter verlangte mehrfach vom
Partner einer Leistungsberechtigten die
Vorlage von Einkommensnachweisen.
Zudem sollte er mehrere Formblätter aus-
füllen, die sich aber an Personen richteten,
die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts begehren.
Der Partner wehrte sich mit Erfolg gegen
das Auskunftsverlangen des Jobcenters.
Das Sozialgericht Gießen entschied, dass
der Partner einer Leistungsberechtigten
nicht verpflichtet ist, Vordrucke auszufül-
len, die sich lediglich an Personen richten,
die selbst Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts beanspruchen.
Kein Schadensersatz für Sturz im
historischen Gebäude
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandes-
gericht hat entschieden, dass der Besu-
cher eines erkennbar nach einem histori-
schen Vorbild errichteten Gebäudes nicht
damit rechnen kann, dass der Fußboden
so gleichmäßig flach ist wie in einem mo-
dernen Gebäude. Er kann ebenfalls nicht
erwarten, dass er vor Unebenheiten durch
besondere Schilder gewarnt wird.
Die Besucherin eines Tierparks begehrte
Schadensersatz, weil sie im Eingangsbe-
reich der Nachbildung eines historischen
Bauernhofs gestürzt war. Der Hof weist
aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen
Höhenunterschiede und Unebenheiten auf.
Nach Auffassung des Gerichts trifft den
Tierparkbetreiber keine Pflicht, die Uneben-
heiten zu beseitigen oder davor in beson-
derer Weise zu warnen. In einem Tierpark
sei schon ganz generell mit unebenen We-
gen und unterschiedlicher Bodenbeschaf-
fenheit zu rechnen. Dies gelte besonders
bei Gebäuden, die erkennbar nach einem
historischen Vorbild errichtet worden sind.
Besucher müssen in einem derartigen
Gebäude mit Schwellen, Stufen oder sons-
tigen Veränderungen rechnen. In einem
solchen Bereich ist besondere Vorsicht
geboten.
Kündigung von Bausparverträgen
durch Bausparkasse abgelehnt
Erneut hat das Oberlandesgericht Stuttgart
der Klage einer Bausparerin gegen die
Kündigung von Bausparverträgen durch
die Bausparkasse stattgegeben.
Zwei Bausparverträge waren zutei-
lungsreif, Bauspardarlehen wurden aber
nicht beansprucht. Das Gericht hielt die
Kündigungen für unberechtigt und stellte
fest, dass die Bausparkasse sich nicht auf
die Rechtsnorm berufen kann, nach der
ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn
Jahre nach dessen vollständigem Emp-
fang kündigen könne. Das Gesetz soll den
Darlehensnehmer schützen, der dem Zins-
bestimmungsrecht des Darlehensgebers
ausgesetzt sei. Dieser Schutzzweck treffe
auf das sog. Passivgeschäft der Bauspar-
kassen nicht zu, weil diese die Vertragslauf-
zeiten in ihren Allgemeinen Bausparbedin-
gungen selbst bestimmten.
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