DER MONAT 07.2016 - page 2

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HSP NEWS
Mieter muss weiterhin Miete für
gestohlene Küche zahlen
Wird eine mitvermietete Einbauküche
gestohlen und der Vermieter hierfür ent-
schädigt, ist der Mieter nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs dennoch zur Ent-
richtung des auf die Küche entfallenden
Mietanteils verpflichtet.
Im Rahmen eines Mietverhältnisses
wurde eine Einbauküche mitvermietet.
Von der Gesamtmiete entfiel ein entspre-
chender Anteil auf die Küche. Im Laufe
des Mietverhältnisses bat der Mieter da-
rum, die Einbauküche durch eine eigene
Küche ersetzen zu dürfen. Der Vermieter
willigte unter der Voraussetzung ein, dass
die bisher eingebaute Küche sachgerecht
auf Verantwortung des Mieters eingelagert
und nach Beendigung des Mietverhält-
nisses der ursprüngliche Zustand wieder
hergestellt wird. Die im Keller eingelagerte
Küche wurde entwendet. Für den Verlust
der Küche erhielt der Vermieter von der Ver-
sicherung des Mieters eine Entschädigung.
Der Mieter minderte die Miete anteilig, weil
der Vermieter nun nicht mehr in der Lage
sei, ihm die vermietete Küche zu überlassen.
Das Gericht stellte in seiner Entschei-
dung klar, dass kein zu einer Mietminde-
rung berechtigender Mangel vorgelegen
hat. Mit der getroffenen Vereinbarung, die
Küche einzulagern, haben Vermieter und
Mieter den Mietvertrag unter Beibehal-
tung der vereinbarten Gesamtmiete dahin
abgeändert, dass sich die Überlassungs-
pflicht des Vermieters solange nicht auf
die Einbauküche erstrecken sollte, wie der
Mieter die Wohnung selbst mit einer Küche
ausgestattet habe. Auch die dem Vermie-
ter zugeflossene Versicherungssumme
berühre den Mietanspruch nicht. Die Ent-
schädigung sei als geldwerter Ausgleich für
den Schaden zu sehen, der dem Vermieter
durch die Entwendung seines Eigentums
entstanden sei.
Mieter/Vermieter
DER MONAT 7.16
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juli 2016.
Unwirksamkeit eines Steuer-
bescheids bei fehlendem Bekannt-
gabewillen des Finanzamts
Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt,
mit dem die Steuer festgesetzt wird. Er wird
nur dann gegenüber dem Steuerpflichtigen
wirksam bekanntgegeben, wenn dies auch
demWillen der für den Fall entscheidungs-
befugten Person entspricht. Beruht die Ver-
sendung des Steuerbescheids dagegen
auf einer irrtümlichen Freigabe, liegt keine
wirksame Bekanntgabe vor. Entscheidend
für diese Beurteilung ist, dass der Irrtum
nicht auf einer falschen Rechtsauffassung
beruht, sondern der Bescheid das Finanz-
amt durch einen technischen Anwendungs-
fehler verlassen hat.
(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)
Verfahrensrecht
Keine Entschädigung für aufgrund
ihres Kopftuchs abgewiesene
Grundschullehrerin in Berlin
Die Bewerbung der Klägerin als Grund-
schullehrerin in Berlin wurde abgelehnt,
weil sie ein muslimisches Kopftuch trug.
Ihre Klage auf Entschädigung nach dem All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde
vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen.
Das Land habe die Bewerbung aufgrund
des Berliner Neutralitätsgesetzes, das Lehr-
kräften in öffentlichen Schulen das Tragen
religiös geprägter Kleidungsstücke unter-
sagt, ablehnen dürfen. Nach Überzeugung
des Gerichts ist dieses Gesetz auch nicht
verfassungswidrig. Anders als zum Beispiel
in Nordrhein-Westfalen gelte die Regelung
unterschiedslos für alle Religionen. Es gebe
keine gleichheitswidrige Bevorzugung der
christlich-abendländischen Werte und Tra-
ditionen. Das Gesetz gelte außerdem nicht
für berufsbildende Schulen.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich
keinen Anspruch auf Vergütung
von Pausen
Feststehende Arbeitspausen werden nicht
bezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat
gemäß seinem Arbeitsvertrag oder einem
Tarifvertrag Anspruch darauf. In einem vom
Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden
Fall hatte ein Kinobetreiber seinen neuen
Mitarbeitern per „Willkommensschreiben“
mitgeteilt, dass Pausen nicht, wie norma-
lerweise üblich, von der Arbeitszeit abge-
zogen werden. Grund sei, dass eine feste
Pausenregelung Schwierigkeiten berei-
te. Ein Arbeitnehmer verklagte daraufhin
den Kinobetreiber auf Bezahlung seiner
Pausen. Inzwischen galt für das Arbeits-
verhältnis allerdings ein Tarifvertrag,
der keine Vergütung der Pausen vorsah.
Weiterhin regelte der Kinobetreiber die Pau-
sen nunmehr in den Dienstplänen. Daher
entschied das Gericht, dass der Arbeit-
nehmer keine Vergütung für seine Pausen
verlangen kann. Das „Willkommensschrei-
ben“ war keine uneingeschränkte Zusage
zur Pausenvergütung. Der Arbeitnehmer
durfte nur so lange von einer Vergütung
ausgehen, solange feste Pausenzeiten in
den Dienstplänen nicht geregelt waren.
Arbeitsrecht
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