DER MONAT 07.2016 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 7.16
Kein Werbungskostenabzug für
Kunstausstellungsbesuche einer
Kunstlehrerin
Aufwendungen für den Besuch von Kunst-
ausstellungen und Vernissagen einer
Kunstlehrerin sind nicht als Werbungskos-
ten abziehbar. Das Finanzgericht Baden-
Württemberg begründet diese Auffassung
damit, dass solche Aufwendungen für kul-
turelle Veranstaltungen eine Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben darstellen, wobei
eine berufliche Veranlassung in den Hinter-
grund tritt. Es gibt zwar kein allgemeines
Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr, so
dass grundsätzlich gemischt veranlasste
Aufwendungen aufgeteilt werden können
in berufliche und private Veranlassungen.
Hier fehlt es jedoch an greifbaren Auftei-
lungsmaßstäben. Die beruflichen und priva-
ten Veranlassungen greifen so ineinander,
dass sie untrennbar sind.
Krankheitskosten abziehbar
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für
seine Gesundheit können sowohl den pri-
vaten als auch den beruflichen Bereich
betreffen.
Ein Abzug als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten ist nur dann möglich,
wenn die Kosten klar und eindeutig durch
die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.
Abziehbar sind z. B. Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit sogenannten typischen
Berufskrankheiten nach gesicherten medi-
zinischen Erkenntnissen. Das Gleiche gilt,
wenn im Einzelfall der Zusammenhang
zwischen Beruf und der Entstehung der
Krankheit offensichtlich ist.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Altersentlastungsbetrag diskrimi-
niert Jüngere nicht
Der Altersentlastungsbetrag ist eine Ein-
kommensteuervergünstigung für Steuer-
zahler, die vor Beginn des zu veranlagen-
den Kalenderjahres das 64. Lebensjahr
vollendet haben. Er beträgt einkommens-
abhängig für 2016 höchstens 1.064 €.
Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts
beantragte ein jüngerer Arzt den Alters-
entlastungsbetrag, weil er sich diskrimi-
niert fühlte. Er verwies auf das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach
eine Diskriminierung wegen des Alters un-
zulässig ist.
Das Finanzgericht Münster lehnte eine
entsprechende Klage ab, weil die Vorschrif-
ten des Einkommensteuergesetzes nicht in
den Anwendungsbereich des AGG fallen.
Das Gericht erkannte auch keine Verstöße
gegen europarechtliche Regelungen oder
den Gleichheitsgrundsatz des Grundgeset-
zes. Es rechtfertigte die Vergünstigung der
Einkünfte im Alter vielmehr damit, dass der
Aufbau einer Altersabsicherung in den ver-
gangenen Jahrzehnten steuerlich nur sehr
eingeschränkt begünstigt worden war und
den Älteren damit heute ein gewisser Aus-
gleich zugutekommen würde.
Besteht Anspruch auf Kindergeld
für Pflegekind mit eigenem
Haushalt?
Für Pflegekinder kann Kindergeld gewährt
werden, wenn sie familienähnlich dauerhaft
mit den Pflegeeltern verbunden und nicht
zu Erwerbszwecken in deren Haushalt un-
tergebracht sind. Außerdem darf das natür-
liche Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
leiblichen Eltern nicht mehr bestehen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts
Köln steht Pflegeeltern kein Kindergeld
zu, wenn das Pflegekind nicht bei ihnen
lebt, sondern selbstständig im eigenen
Haushalt. Im entschiedenen Fall hatte das
Pflegekind die Pflegeeltern nur ab und zu
besucht und wenige Male bei ihnen über-
nachtet. Dies reichte dem Gericht aber
nicht, um das Kind als Pflegekind anzuer-
kennen.
Der Bundesfinanzhof muss abschlie-
ßend entscheiden.
Sind Unfallkosten durch die Ent-
fernungspauschale abgegolten?
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Wege zwischen Wohnung und erster Tätig-
keitsstätte sind Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für
jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer
die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen
Kilometer zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen,
höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr.
Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzuset-
zen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen
oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraft-
wagen benutzt.
Durch diese Entfernungspauschale sind
sämtliche Aufwendungen abgegolten, die
durch die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte entstehen (z. B. auch
Parkgebühren für das Abstellen des Fahr-
zeugs während der Arbeitszeit). Diese Ab-
geltungswirkung gilt laut Bundesfinanzhof
ebenfalls für außergewöhnliche Kosten, wie
z. B. Reparaturkosten infolge einer Falsch-
betankung des Fahrzeugs.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
schließt sich dieser Rechtsprechung
an und entschied: Zu den durch die Ent-
fernungspauschale abgegoltenen Unfall-
kosten zählen nicht nur Reparaturkosten
eines Fahrzeugs, sondern auch Behand-
lungs- und Krankheitskosten, die durch
einen Unfall auf der Fahrt zwischen Woh-
nung und erster Tätigkeitsstätte (mit-)ver-
ursacht wurden.
Allerdings lässt die Finanzverwaltung
Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ent-
stehen, weiterhin neben der Entfernungs-
pauschale zumWerbungskostenabzug zu.
Betroffene sollten sich auf die Auffassung
der Finanzverwaltung berufen.
Zivilprozesskosten als außer­
gewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten sind nur insoweit als
außergewöhnliche Belastungen steuer-
lich abziehbar, als der Prozess existenziell
wichtige Bereiche oder den Kernbereich
menschlichen Lebens berührt. Liefe der
Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Ge-
fahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren
und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse
in dem üblichen Rahmen nicht mehr befrie-
digen zu können, kann der Steuerpflichtige
auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ge-
zwungen sein, einen Zivilprozess zu führen,
sodass die Prozesskosten zwangsläufig
erwachsen.
Nach diesen Maßstäben sind solche
Kosten nicht abziehbar, wenn der Prozess
die Geltendmachung von Schmerzensgeld-
ansprüchen betrifft.
Sind die Kosten nur zum Teil als außer-
gewöhnliche Belastung abziehbar, ist der
abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der
Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu
ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof
entschieden.
Einkommensteuer
Hinweis
Der Ansatz der Behandlungs- und
Krankheitskosten als außergewöhnli-
che Belastung ist möglich, wenn die
Kosten nicht als Werbungskosten an-
erkannt wurden.
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